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SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temp. BG
#6
Endlich! Es geht in die richtge Richtung.

Hinter der 'Anregung' des JC steht die nachvollziehbare Auffassung, daß ein Trennungskind in zwei Haushalten, in zwei getrennten Familien lebt, unabhängig vom Maß, dem Verhältnis der Aufteilung.

Das Einkommen eines Kindes aus Unterhalt und Kindergeld soll daher den Aufenthalten entsprechen aufgeteilt und in den jeweilgen Haushalten verwendet werden. Das muß schon deshalb so sein, weil das gesamte Kindergeld dem bET bzw dem Kind dort als Teil des gesetzlichen Kindesunterhaltes zufließt, ein Teil dem uET in seiner Familie dadurch fehlt.

Diese Auffassung macht Schluß mit der dümmlichen Trennung in umgangsberechtigten und betreuenden Elternteil, in starre Zuordnung von Bar- bzw. Naturalunterhalt, nur weil ein Kind überwiegend in einem Haushalt lebt.

Ich kann mich an ein inoffizielles Gespräch in 2010 mit dem Chef der Leistungsabteilung des hiesigen JC erinnern, in dem er diesen Mißstand, die Belastung (ich denke er meinte 'Ausbeutung') der Sozialkassen deutlich ansprach. In zwei bedürftigen Haushalten sei es Praxis, den Bedarf eines Kindes, die Leistung nach Aufenthalten zu berechnen. Ausgerechnet dort aber, wo es einen nicht-bedürftigen und leistungsfähigen bET gebe, sei das (noch) nicht möglich.    

Diese sozialrechtliche Auffassung nun ist mE eine volle Breitseite gegen sog. 'Leitlinien' der OLGe und des BGH, der zur Aufteilung in uET und bET noch draufsetzt, daß voller Kindesunterhalt bis zur 50% Schwelle dem bET zufließen müsse.

Ich will mal sehen, was die Beistandschaft meiner Kinder davon hält.
Auf die Antwort freue ich mich schon und die Möglichkeit, diese ggf. verwaltungsrechtlich klären lassen zu können. Smile

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: SG D'Dorf S 12 AS 537/15 ER: Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in ... - von Skipper - 09-08-2015, 09:34

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