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Urlaubskosten führen zu höherem Unterhalt...
#1
...wenn sie ehelich bedingt immer angefallen sind und es um Ansprüche auf Betreuungsunterhalt geht.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...20627.html

Meine Urlaubskosten von 200 € - auch bereits ehelich bedingt - wurden abgelehnt, weil ich erst dann in Urlaub fahren darf, wenn auch der Kindesunterhalt gesichert ist. Big Grin

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
@Camper,

ist ja hübsch anzuschauen, aber besser aufgehoben ist dein Beitrag im Unterforum "Gerichtsurteile".
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
@Bluter

Es war nur ein Aspekt der ganzen Entscheidung. Ein Aspekt, der mich halt persönlich getroffen hat.

Die Sache im Ganzen zu würdigen und eventuell doch in "Gerichtsurteile" zu verschieben, überlasse ich lieber "p".

Abgesehen davon kann es ja sein, dass ich da was falsch verstanden habe, mangels Kenntnisse in juristendeutsch.

lg

Camper
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#4
der sachverhalt ist schon erstaunlich. sie: berufstätig, bei der scheidung den reibach gemacht.
er:betreut 2 der3 kinder und muss ihr trotzdem noch ein paar jahre rund 700 im monat rüberschieben.

schön ist auch, dass ihr ihre pure unlust wärend der ehe zu arbeiten als ehebedingter nachteil angerechnet wird.

Am geilsten fand ich, dass sie trotz eines vermögenspolsters von 130.000€ die monatliche bildung von rücklagen für anschaffungen und reparaturen geltend geltend macht.
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#5
Ich fand es noch interessant, dass sie was den KU betrifft als Mangelfall gilt, aber den vollen Unterhalt für die Kinder bedarfserhöhend ansetzen wollte.

Sie sagt also dem Kindesvater: "Ich bin ja bereit vollen Unterhalt zu zahlen. Du musst nur mehr Kohle rüber wachsen lassen."

Und das trotz eines Vermögens von 130.000 €, die ja einzusetzen sind, wenn ein Mangelfall droht.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
nein, der zusammenhang ist so: je mehr ku sie zahlt, desto mehr muss er ihr zahlen.

Nullsummenspiel.
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#7
(28-07-2012, 18:20)iglu schrieb: nein, der zusammenhang ist so: je mehr ku sie zahlt, desto mehr muss er ihr zahlen.

Nullsummenspiel.

So habe ich es ja auch gemeint.

Stutzig macht mich eben die Tatsache, dass sie ihr Vermögen nicht verwerten muss und trotzdem jeder Cent KU ihren Bedarf erhöht.

lg

Camper
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#8
in dieser entscheidung geht es nicht um ku. abgesehen davon ist er auch nicht gläubiger der ku-schuld.

durch die wechselwirkung der verschiedenen unterhaltsebenen entsteht diese witzige konstellation.

außerdem ist sie kein mangelfall. Sie zahlt ja, nur lässt sie es sich hintenherum vom vater zurückerstatten.
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#9
(28-07-2012, 19:11)iglu schrieb: in dieser entscheidung geht es nicht um ku. abgesehen davon ist er auch nicht gläubiger der ku-schuld.

durch die wechselwirkung der verschiedenen unterhaltsebenen entsteht diese witzige konstellation.

außerdem ist sie kein mangelfall. Sie zahlt ja, nur lässt sie es sich hintenherum vom vater zurückerstatten.

So wie ich das verstehe, aber nur 145 € pro Kind. Und auch das Geld läßt sie sich wieder zurück erstatten.

lg

Camper
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#10
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 19/12

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

Nach Geburt des ersten Kindes heiraten die Eltern. Aus Ehe gehn zwei weitere Kinder hervor. Die Ehe wurde 1997 geschlossen und die Trennung erfolgte 12 Jahre später, im Jahr 2009. Die Ehe wurde rechtskräftig im April 2012 geschieden (weder lange noch kurze Ehedauer). Die Unterhaltsfragen bis zu diesem Zeitpunkt wurden per Vergleich vor Gericht geregelt.

Sie fordert nun unbefristet Nachschlag und macht geltend, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten hat, aufgrund der Betreuung aller gemeinsamen Kinder und der damit verbundenen Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit. Es sei ihr nun nicht mehr möglich sei eine steile Karriere als Juristin fortzusetzen.

Das AG gesteht ihr befristet Unterhalt zu, bis einschließlich März 2015, ihr Ex empfindet die Summe für zu hoch.

Exe hat ein paar Kleinigkeiten außer Acht gelassen.
§1578b BGB:
Zitat:(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Sie meint: Er könne, wie zu Ehezeiten, ein höheres Einkommen erzielen, wenn er nur wieder transatlantisch tätig würde und bezieht sich ausschließlich auf die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe" um ihr "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs" zu ermöglichen.
Sie übersieht: Er betreut 1. zwei der drei Kids, ist somit 2. örtlich gebunden, kann von ihr 3. verlangt werden für den eigenen Unterhalt zu sorgen und 4. war die Ehe nicht von unbedingt langer Dauer.

Die Gerichte sagen hier sinngemäß: `Genossin Juristin, gerne sind wir Ihnen behilflich, dürfen aber den Bogen nicht überspannen.´

Vom AG zugestanden: 1.562 € (inkl. 345 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet
Forderung am OLG: 2.256,00 €, davon 531,00 € Altersvorsorgeunterhalt, unbefristest.
Erhalten, am OLG: 728 € (inkl. 132 € Altersvorsorgeunterhalt), befristet wie zuvor, am AG.
Gier frisst Hirn! Dodgy

Was die Randnummern 31 und 32 betrifft: Das dort Dargestellte entspricht "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs".
Das ist also in Summe ihr ganz eigener Bedarf, den sie derzeit selbst nicht voll deckt. Da haben die Kids und deren Unterhalt nicht mit zu tun.
Wie auch ihr Ex ist sie nicht gesteigert erwerbspflichtig, da auch sie ein gemeinsames Kind betreut.

Im Grunde genommen ist dieser Beschluss nicht Welt bewegend, nur auf den Fall zugeschnitten und schön ausführlich.

Für mich interessant ist, was zu Rn 36 ausgeführt wurde und mich daran erinnert was zeitnah in Angriff zu nehmen ist.
§1578b BGB:
Zitat:(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das OLG beschränkt sich nicht allein auf die mögliche Fremdbetreuung durch Dritte, sondern macht diesen Sack erst zu, indem es anerkennt, dass der Vater in Erfüllung seiner Umgangspflicht das gemeinsame bei der Mutter verbliebene Kind auch an jedem Montag zwischen den regulären Umgangswochenenden betreut.
Eine respektabel hoch aufgelegte Messlatte, wie ich finde.
Was wohl gewesen wäre, hätte er diese bedingung nicht erfüllt/erfüllen können?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#11
@Bluter

Zitat:Was die Randnummern 31 und 32 betrifft: Das dort Dargestellte entspricht "eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs".Das ist also in Summe ihr ganz eigener Bedarf

Betreffen die ehelichen Lebensverhältnisse aber nicht auch einen Unterhaltspflichtigen? Ganz unabhängig of er danach noch für KU leistungsfähig ist, oder nicht?

lg

Camper
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#12
Nein, denn der KU ist vorrangig und berührt diese Bereiche nicht - ist mir zumindest nicht bekannt.
Berufsbedingte Aufwendungen, Gewerkschaftsbeiträge, private Altersvorsorge (freundlicherweise auch VL des Arbeitgebers) und ein paar andere unvermeidbare Aufwendungen bereinigen das Einkommen zur Berechnung des KU (siehe: Leitlinien).

Um diesen KU geht es hier aber so gar nicht, sondern um den nachehelichen Unterhalt und die viel beschworene nacheheliche Solidarität. Es wundert nicht, dass die Juristin hier versucht aus den Vollen zu schöpfen und zumindest so publik macht, wo manch Mutti dem Ex noch ein paar Euros aus dem Kreuz leiern kann. Der kostenträchtige Urlaub war aber nun mal bei denen obligatorisch und Vati wird aus dem Grund und mit der - für ihn durchaus günstigen - Perspektive nicht zwangsläufig im Jammertal enden.

Meine Exe dürfte mit der Urlaubsnummer nicht durchdringen. Ein paar Freibadbesuche, ein paar kostenlose Übernachtungen bei Verwandten und Bekannten, dazu einmal im Jahr, in den Zoo und auf´n Hamburger Dom, Ende.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#13
auf jeden fall ist es erstaunlich, was die sich alles auf die wunschliste geschrieben hat.
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#14
(29-07-2012, 14:56)iglu schrieb: auf jeden fall ist es erstaunlich, was die sich alles auf die wunschliste geschrieben hat.

Fehlt nur noch der Callboy, der die "ehelichen Pflichten" erfüllt, da der Ex ja nicht mehr zur Verfügung steht.

lg

Camper
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#15
Ich hab da mal eine Frage bezüglich des Streitwertes.

Die Aufteilung des Streitwertes wurde ja vom OLG Düsseldorf neu festgelegt.

Gilt das nun auch für die erste Instanz?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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