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BGH XII ZB 207/08: Gerichtskosten bei Teiltitulierung von Kindesunterhalt
#1
Hallo, ich wurde diese Woche auf das Urteil aufmerksam gemacht. Ich habs aber hier in der Urteilsdatenbank noch nicht gefunden. Vielleicht verstehe ich das ja auch falsch. Scheint aber eine gravierende Änderung in der Rechtsprechung darzustellen, da wohl auch in der FamRZ darüber berichtet wird. Kann das mal jemand in seiner ganzen Tragweite darstellen?

Alle Zitate stammen aus dem genannten Urteil, Leitsatz:

Zitat:Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

Und dies ergab sich nach Abwägung der folgenden wohl bisher nebeneinander bestehenden Auffassungen:

Zitat:a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Unterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob dies ohne vorherige Aufforderung zur Titulierung des gezahlten Teils nur hinsichtlich des nicht gezahlten Teils gilt.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe durch sein Verhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einreichung der Klage im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Köln OLGR 2002, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 243 FamFG Rdn. 5 m.w.N.).

bb) Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung gibt ein Unterhaltsverpflichteter im Umfang eines freiwillig gezahlten Teilbetrages auf den geschuldeten Unterhalt keine Veranlassung zur Klage, wenn er nicht vorprozessual aufgefordert worden ist, diesen Teilbetrag titulieren zu lassen. Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).

Zum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Ver-anlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschuldete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712).

b) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.

Rechtschutzinteresse
Titulierungsinteresse
Geld-her-Interesse

Dann Punkt 18:

Zitat:Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den gezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außergerichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig gezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unter-haltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte wäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts angewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 ZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen Titel er freiwillig zahlt.

Zitat:Teilleistung auf den geschuldeten Unterhalt...

Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!

Als ob der Unterhaltsschuldner die Höhe des geschuldeten Unterhalts kennen würde, wenn er von der gegnerischen Anwältin zwar aufgefordert worden ist, vorläufig einen von ihr festgelegten Betrag zu bezahlen. Sie sagt zwar schriftlich zu, dem Unterhaltsschuldner nach Erhalt seiner Einkommensnachweise eine Unterhaltsberechnung vorzulegen. Tut dies dann aber trotz mehrfacher Aufforderungen des Unterhaltsschuldners über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht. So dass dieser den vorläufigen und natürlich zu hohen Unterhalt kürzt - und schon in die Falle getappt ist...

Tja, es ist Wochenende, und nichts besseres zu tun, als sich wieder mal mit sowas zu beschäftigen....
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#2
Nach meiner Einschatzung ging es hier vorrangig um die Kostenübernahme eines Unterhaltsverfahrens.

Vorher konnte sich der Schuldner in Sicherheit wiegen, daß er bei Schuldanerkenntnis eines Teilbetrages vom Prozeßrisiko der Gegenseite solange befreit war, solange kein anders lautendes Urteil gefällt wurde.

Jetzt ist er, des § 93 ZPO beraubt, zur Kostenübernahme verpflichtet, und zwar über den gesamten Streitwert, der jetzt naturgemäß höher veranschlagt wird.

Vorher:
Gesamtschuld - Teilzahlung = Streitwert, Prozeßrisiko: Klageseite

Nachher:
Gesamtschuld = Streitwert, Prozeßrisiko: Beklagter

Wenn man den XII. Senat als verlängerte Werkbank des djb begreift, dann macht das Urteil auch Sinn. Smile

Das sehe ich übrigens nicht so:
Zitat:Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!
Wie kommst Du darauf?

Gruus,
Master Chief
Seine Fans über ihn

borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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#3
Immer Aktenzeichen, Datum und Link zum Volltext angeben.
BGH vom 2.12.2009, Az XII ZB 207/08
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf


Habe es mir jetzt angesehen und auch den Betreff angepasst. Leider fehlen wichtige Informationen aus den vorhergehenden Gerichtsverfahren. Über den Streitwert wird auch nirgends eine Aussage gemacht. Der BGH sagt nur, wer die Gerichtskosten zahlen muss - natürlich der Pflichtige. Das Wort "Zahlen" ist beim BGH untrennbar verbunden mit dem Wort "Pflichtiger"

Insbesondere wird nicht gesagt, dass durch die sofortige Titulierung der Streitwert nicht mehr gesenkt werden kann. Vielmehr wird gesagt, dass der Pflichtige immer Schuld an der Klage gegen sich ist, egal ob er einen Teilbetrag des geforderten Unterhalts tituliert, ob er dazu aufgefordert worden ist oder nicht.

Das ist nichtsdestotrotz eine üble Sache. Es ist ein Freifahrschein für alle Erhöhungsklagen. Denn Unterhaltssachen haben es so an sich, dass Pflichtiger und Berechtigte verschiedene Beträge für den "korrekten" Unterhalt halten. Höheren Unterhalt einklagen zahlt nun immer der verklagte Pflichtige, schliesslich hätte er laut BGH ja den "vollen" Unterhalt zahlen und titulieren müssen und hätte damit die Klage vermieden. Das ist absurd. Dass die Frage, was der volle Unterhalt überhaupt ist erst im Verfahren geklärt wird, will Hahne nicht zulassen.

Egal. Werfts auf den grossen Haufen und zahlt nicht. Ich habe noch nie einen Cent an Gerichtskosten oder Anwälte bezahlt. Beim letzten Verfahren hat der Richter von selber entschieden, dass die Staatskasse die Kosten trägt. Vielleicht waren sie genervt, weil ich schon früher bewiesen habe, nie zu zahlen.

Beim Beklagten wird wohl nichts mehr zu holen sein. Der BGH schreibt es im letzten Satz: Neben den vollen Gerichtskosten für das Amtsgericht, den Kosten für das OLG, den Kosten für den BGH, Anwaltskosten, erhöhtem laufenden Unterhalt, Unterhaltsschulden hat er auch noch Sonderbedarf zu tragen. Sieben Positionen werden ihm da mal so eben aufgeschichtet. Irgendwann kann man das nicht mehr ernst nehmen.
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#4
Da die Gerichte sich wohl in Zukunft dran orientieren werden - solltet ihr den Teil der
FAQ unter Punkt 4. Kindesunterhalt
entsprechend ändern.

Fände es nicht gut, wenn sich jemand an den inzwischen überholten Empfehlungen orientiert. Macht keinen guten Eindruck.

@ Master Chief:
Zitat:Wie kommst Du darauf?

Hab vielleicht etwas überreagiert, da ich selber davon betroffen bin. Tendenziell geht es aber durch dieses Urteil in die Richtung, wie auch p meint:

Zitat:Es ist ein Freifahrschein für alle Erhöhungsklagen.

Schön, wenn man sich da auf den Standpunkt stellen kann, dass man das eh nicht zahlt.

Aber das können eben nicht alle.
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#5
(14-02-2010, 22:12)campesino schrieb: Schön, wenn man sich da auf den Standpunkt stellen kann, dass man das eh nicht zahlt. Aber das können eben nicht alle.

Deswegen kommen solche Urteile auch zustande. Kein Vorwurf, sondern eine Feststellung. Diese Situation wird schamlos ausgenutzt und produziert gleichzeitig die totale Verweigerung anderer.

Ich stehe mehr auf den Standpunkt nicht zu klagen, weil es doch absurd ist, gewisses Unrecht mit dem gleichen Recht bekaempfen zu wollen. Es ist besser Informationen darueber zu sammeln und diese zu verbreiten.
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#6
Das Motto vom XII. Zivi-Senat heißt ja: Bahn frei für alle Klagen!!!

Trotzdem ist das Urteil m.E. nur für die Gerichtskosten gut.
Es ging um einen Teilbetrag der Unterhaltsschuld aus einem vorangegangenem Prozeß.
Dieser wird zwar Hahne-mäßig als das auszurottende Böse beschreiben, was ausgemerzt gehört, aber das Urteil beziffert keinen außergerichtlich geforderten Unterhalt (sondern nur den Ausgeurteilten).

Dafür gibt's jetzt die schnuckelige Variante: Bei Gegenklage durch [Unterschreitung des Mindestniveaus], wird's ab jetzt teuer für den Mann - falls sie gewinnt.
Kein Freibrief zur Klage, aber das Gericht gewinnt in jedem Fall den vollen Streitwert.

Man möge mich korrigieren, falls ich mich irre.

Und den hier rahme ich mir über mein Bett:
Zitat:Ich stehe mehr auf den Standpunkt nicht zu klagen, weil es doch absurd ist, gewisses Unrecht mit dem gleichen Recht bekaempfen zu wollen.

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#7
(14-02-2010, 22:12)campesino schrieb: Da die Gerichte sich wohl in Zukunft dran orientieren werden - solltet ihr den Teil der
FAQ unter Punkt 4. Kindesunterhalt
entsprechend ändern.

Fände es nicht gut, wenn sich jemand an den inzwischen überholten Empfehlungen orientiert. Macht keinen guten Eindruck.

Könntest du das näher spezifizieren? Das BGH-Urteil oben dreht sich nicht um den Streitwert, sondern nur um die Frage, wer nach einer Klage Gerichtskosten zahlt. Ein geringer Streitwert wird zu entsprechend geringen Gerichtskosten führen. Der Tip in der faq, unstrittige Beträge zu titulieren, senkt die Kosten, wie es dort auch geschrieben steht. Was genau sollte geändert werden?

(14-02-2010, 22:12)campesino schrieb: Was genau ist daran obsolet und sollte geändert werden?

Schön, wenn man sich da auf den Standpunkt stellen kann, dass man das eh nicht zahlt.

Standpunkte sind mir zuwider, weil sie eindimensionales und fixes Verhalten implizieren. Neben den Optionen, etwas zu bezahlen, alles zu bezahlen, gibts es halt auch die Option, nichts zu bezahlen. Und die wird um so attraktiver, je mehr Untragbares einem aufgeladen wird. Wann dieser Punkt erreicht ist, ist individuell verschieden und situationsabhängig. Du wirst sicher zustimmen, dass die Urteile des BGH diesen Punkt näher heranholen.
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#8
Zitat:Könntest du das näher spezifizieren? Das BGH-Urteil oben dreht sich nicht um den Streitwert, sondern nur um die Frage, wer nach einer Klage Gerichtskosten zahlt. Ein geringer Streitwert wird zu entsprechend geringen Gerichtskosten führen. Der Tip in der faq, unstrittige Beträge zu titulieren, senkt die Kosten, wie es dort auch geschrieben steht. Was genau sollte geändert werden?

Ganz einfach: Es ist egal, welchen Betrag du vorher "freiwillig" titulieren lassen willst, der Streitwert richtet sich nach den gesamten geforderten Wert, also den "freiwilligen" mit dazu. So verstehe ich das.
Ist ab jetzt egal, am Besten gar nichts mehr "freiwillig" titulieren lassen weil der Streitwert eh auf den ganzen Unterhaltsbetrag aufbaut.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#9
(15-02-2010, 18:54)gleichgesinnter schrieb: Ganz einfach: Es ist egal, welchen Betrag du vorher "freiwillig" titulieren lassen willst, der Streitwert richtet sich nach den gesamten geforderten Wert, also den "freiwilligen" mit dazu. So verstehe ich das.

Aber wo steht das im Urteil? Über den Streitwert wird gar keine Aussage gemacht. Der BGH sagt, dass im Antrag stehen darf, dass es um den gesamten Unterhalt geht. Soweit klar. Im Gegenantrag biete ich einen Teilbetrag. Die Differenz daraus ist somit strittig und nicht der Gesamtbetrag.

Das BGH-Urteil besagt, dass in solchen Fällen die Gerichtskosten der Beklagte zu bezahlen hat. Es sagt nicht, dass der Streitwert der volle Betrag zu sein hat.
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#10
(14-02-2010, 00:42)campesino schrieb: Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!
Das mag ja sein. Ändert aber doch nichts am Gegenstandswert. Soweit ich weiß hat sich bei der Differenz des Gegenstandswertes bei dem, was bereits ausgeurteilt oder tituliert wurde (bzw. unstreitig gezahlt wurde) und dem gefordertem, nichts geändert!

Dass der "volle" Unterhalt jederzeit eingeklagt werden kann/konnte bleibt doch unstrittig! Hat jedoch mit dem Gegenstandswert nichts zu tun.
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#11
Zitat:Das Amtsgericht hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Auf die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Kosten anteilig den Klägerin- nen auferlegt.

Die Verfahrenskosten des AG zum ausgeurteilten KU wurden anteilig aufgeteilt.
Das OLG hat die Verfahrenskosten zum KU wiederum den Klägerinnen (den Kindern) aufgebrummt.

Hintergrund ist höchstwahrscheinlich, daß Muddi's Antrag auf TU abgelehnt wurde und sie in dasselbe Verfahren nachträglich höheren KU eingebracht hat. Das geht im sogenannten Scheidungsverbundverfahren. Aus diesem Hintergrund heraus hat Männe wohl den Schluß gezogen, daß wenn er KU tituliert und der TU vom Tisch ist, an den Kosten vorbeischrammt.
KM wollte 117,98% (grins!), Papa gibt 105% und AG würfelt 110% vom KU Mindestunterhalt aus.

Das BGH Urteil tut nun nichts weiter als die Kostenentscheidung des AG für rechtens zu erklären und das OLG Brandenburg abzuwatschen. §93 ZPO wird vom BGH ausser Kraft gesetzt. Tja, das hätten die OLGler vorher wissen sollen.

Die grundsätzliche Empfehlung nur Teilbeträge titulieren zu lassen bleibt insofern von diesem Urteil unberührt, als daß anfallende Gerichtskosten ausdrücklich mit ins Kalkül gezogen wurden.

Jetzt wird's zwar (im Unterliegensfalle) teurer, ist aber immer noch besser als zuviel zu titulieren. Ich denke, daß p bei der Empfehlung gar nicht in Betracht gezogen hat, daß Mann die Gerichtskosten nach §93 ZPO voll abwälzen könnte.
Kann er auch nicht, da haben wir jetzt "Rechtssicherheit".

Mein Eingangspost war insofern daneben. Ich bitte um Entschuldigung.

Master Chief
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#12
(16-02-2010, 04:34)Master Chief schrieb: Jetzt wird's zwar (im Unterliegensfalle) teurer, ist aber immer noch besser als zuviel zu titulieren. Ich denke, daß p bei der Empfehlung gar nicht in Betracht gezogen hat, daß Mann die Gerichtskosten nach §93 ZPO voll abwälzen könnte.

Doch, aber das war schon immer unsicheres Gelände, in dem man abstürzen kann. In der faq stehen nur Tips, die mit hoher Wahrscheinlichkeit klappen. Sonst halten sich die Leute an Unsicheres und sind nachher stinkwütend, weil "das da stand und es nicht stimmte".

Es sind auch nicht die Gerichtskosten, die nun den Nachteil darstellen. Seit der Anwaltspflicht sind es die Anwaltskosten, die den Löwenanteil ausmachen. Ich denke aber, dass sich da das Ministerium und der BGH selber reingelegt haben. Die letzten Jahrzehnte waren gekennzeichnet von einer totalen Verschiebung aller Kosten- und Prozessrisiken auf den Pflichtigen. Die unselige Titulierungspflicht, die alle Abänderungen nach unten zu teuren prozessualen Vorgängen macht war der grösste Schritt. Mittlerweile haben wir aber eine Mangelfallwirtschaft und gerade der vom BGH verhandelte Fall einer Teilanerkenntnis ist typisch für einen Mangelfall. Der Mann hat nun Kosten für Gericht und Anwälte durch drei Instanzen zu zahlen, das macht einige tausend Euro nebst Zinsen aus, die er nun von maximal 900 EUR Selbsthalt in vielen Jahren abzustottern hat. Vom Selbstbehalt kann man eigentlich keine Anwaltskosten mehr bestreiten. Solange der Mangelfall noch nicht der Normalfall war, ging das noch. Nun ist der Anschlag erreicht und die absichtliche Überlastung der Pflichtigen führt zu Kettenreaktionen, die das System nicht vorgesehen hat, die in einem allgemeinen Offenbarungseid enden werden.

Schon jetzt werden die meisten Anwälte in diesem Bereich nur gegen Vorschuss tätig. Sie wissen, dass am Ende nichts übrig ist und sichern sich ihren Anteil der Beute schon vorher.
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