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12-05-2026, 20:49
Hallo zusammen,
meine Tochter lebt bei mir als Ihrem Vater und wurde am 10. Juli 2025 nun 18 Jahre alt. Die unterhaltspflichtige Mutter hat taggenau den Unterhalt eingestellt da Sie einen befristeten Titel hatte.
Wir haben sie fristgerecht in Verzug gesetzt und vollumfänglich Auskunft von Ihr verlangt ( Unterlagen 1 Jahr rückwirkend angefordert also 2024-2025) und erhalten. Der Unterhalt wurde dann vom Jugendamt für meine Tochter im Dezember 2025 berechnet. Wir haben dann jetzt die Mutter mit Schreiben von Anfang Februar 2026 zur Nachzahlung ihrers Unterhaltsrückstandes aufgefordert.
Die Mutter hat sich nun eine Anwältin genommen die nun nicht die Unterlagen von 2024-2025, also die Grundlagen der Berechnung des Jugendamtes verwenden möchte, sondern neu ab 2025-2026. Ebenso möchte sie die Berechnung erhalten die wir vom Jugendamt vorliegen haben.
Was wäre Eure Vorgehensweise ? sollen wir die Unterlagen neu einreichen ? Und nochmals alles Neu berechnen lassen ? Oder uns auf die Berechnung des Jugendamtes berufen und diese Berechnung auch zur Not vor Gericht durchzusetzen ? wir, also meine Tochter und ich haben bis jetzt keinen Anwalt genommen.
Was schlagt ihr vor ? bzw. welche Erfahrungen habt ihr gemacht ?
Danke an Euch
VG
Stronzus
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"Wir" nicht, allein die Tochter kann fordern.
Auskunft ist fällig ab Inverzugsetzung und dann für den Zeitraum relativ zur Inverzugsetzung. Das wurde nicht geliefert? Dann würde ich die Spielchen beenden und vor Gericht gehen.
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Wo ist das Problem die Berechnung des Jugendamtes zu schicken?
Du musst doch sowieso deine ganzen Gehaltsunterlagen, Steuererklärung usw. an deine Tochter bzw. ihre Mutter schicken.
Alleine auf Basis dieser Zahlen kann dann eine Berechnung erfolgen, die dann deine Tochter akzeptiert oder nicht.
Berücksichtigt die Jugendamtsberechnung schon deine Zahlen? Warum der Mutter Steine in den Weg legen, wenn ihr zügig eine Klärung wollt? Sie muss den Anspruch deiner Tochter ja prüfen können, insbesondere was ihr Anteil am Unterhalt ist und was dein Anteil ist.
Wenn deine Tochter nicht einverstanden ist, dann kann sie vor Gericht ziehen, im Zweifel aber auch gegen dich, falls du ihr nicht genügend Geld überweist.
Ob jetzt Zahlen von 2024-2025 oder 2025-2026 genommen werden wird doch erst dann relevant, wenn sich etwas geändert hat. Wenn die Mutter beispielsweie erkrankt ist und nur noch teilweise arbeitet, dann steigt hat dein Unterhaltsanteil. Das ist vollkommen legitim, insbesondere wenn die Tochter nicht mehr priviligiert ist.
Ich empfehle ganz dringend, dass deine Tochter sich einen Anwalt sucht. Ansonsten wird sie und indirekt auch du vom gegnerischen Anwalt komplett über den Tisch gezogen. Du kannst sie sicher begleiten, aber sie braucht einen eigenen Anwalt. Mindestensmal die Erstberatung. Die 226,10 € gesetzlicher Fixpreis sind verdammt gut investiertes Geld.
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13-05-2026, 14:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-05-2026, 14:02 von Lullaby.)
Hallo zusammen,
hat man beim Volljährigenunterhalt auch Anspruch auf einen unbefristeten Titel gegenüber dem Pflichtigen?
Ist sowas üblich von der Familienrichterin ausgeurteilt zu werden?
Bei Volljährigenunterhalt kann sich ja die Anspruchsgrundlage (Schule, Ausbildung, Studium, eigenes Einkommen, priviligiert / nicht mehr priviligiert usw) und ob man überhaupt zum Unterhalt berechtigt ist sowohl in Art als auch Höhe wesentlich schneller ändern als beim Unterhalt für Minderjähriger, der für 16-18 Jahre fest ist.
Damke und Grüße
Lullaby
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(13-05-2026, 14:02)Lullaby schrieb: hat man beim Volljährigenunterhalt auch Anspruch auf einen unbefristeten Titel gegenüber dem Pflichtigen?
Nein, nicht jedenfalls in dieser eindeutigen Klarheit wie das für Minderjährige der Fall ist.
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(12-05-2026, 20:54)p__ schrieb: "Wir" nicht, allein die Tochter kann fordern.
Auskunft ist fällig ab Inverzugsetzung und dann für den Zeitraum relativ zur Inverzugsetzung. Das wurde nicht geliefert? Dann würde ich die Spielchen beenden und vor Gericht gehen.
Ich weiss das nur die Tochter fordern kann, das wir ist so gemeint, meine Tochter sowie ich sind uns in diesen Dingen einig. Sie lebt bei mir und hat meine volle Unterstützung in ALLEN belangen !
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(Gestern, 14:41)Stronzus schrieb: Ich weiss das nur die Tochter fordern kann, das wir ist so gemeint, meine Tochter sowie ich sind uns in diesen Dingen einig. Sie lebt bei mir und hat meine volle Unterstützung in ALLEN belangen !
Na denn, hoffentlich auch die volle Unterstützung in ihren finanziellen Belangen!
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Vor 10 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 10 Stunden von Stronzus.)
(Gestern, 23:50)Lullaby schrieb: (Gestern, 14:41)Stronzus schrieb: Ich weiss das nur die Tochter fordern kann, das wir ist so gemeint, meine Tochter sowie ich sind uns in diesen Dingen einig. Sie lebt bei mir und hat meine volle Unterstützung in ALLEN belangen !
Na denn, hoffentlich auch die volle Unterstützung in ihren finanziellen Belangen!
Grins, was glaubst Du wie es ist wenn Sie bei mir lebt ? Sie kam mit 9 Jahren zu mir, weil SIE es wollte, wir mussten 2 harte Verfahren durchleben.......
Seit fast einem Jahr zahlt die mutter keinen Unterhalt...... mit über 60 000.-€ Jahreseinkommen und Du FRAGST ob ich meine Tochter auch finanziell unterstütze ?
Auf jeden Fall wäre ich DANKBAR einfach auf meine Fragen einzugehen und nicht irgendwelche Nebendinge hier zu diskutieren.
(12-05-2026, 22:17)Nintendo schrieb: Wo ist das Problem die Berechnung des Jugendamtes zu schicken?
Du musst doch sowieso deine ganzen Gehaltsunterlagen, Steuererklärung usw. an deine Tochter bzw. ihre Mutter schicken.
Alleine auf Basis dieser Zahlen kann dann eine Berechnung erfolgen, die dann deine Tochter akzeptiert oder nicht.
Berücksichtigt die Jugendamtsberechnung schon deine Zahlen? Warum der Mutter Steine in den Weg legen, wenn ihr zügig eine Klärung wollt? Sie muss den Anspruch deiner Tochter ja prüfen können, insbesondere was ihr Anteil am Unterhalt ist und was dein Anteil ist.
Wenn deine Tochter nicht einverstanden ist, dann kann sie vor Gericht ziehen, im Zweifel aber auch gegen dich, falls du ihr nicht genügend Geld überweist.
Ob jetzt Zahlen von 2024-2025 oder 2025-2026 genommen werden wird doch erst dann relevant, wenn sich etwas geändert hat. Wenn die Mutter beispielsweie erkrankt ist und nur noch teilweise arbeitet, dann steigt hat dein Unterhaltsanteil. Das ist vollkommen legitim, insbesondere wenn die Tochter nicht mehr priviligiert ist.
Ich empfehle ganz dringend, dass deine Tochter sich einen Anwalt sucht. Ansonsten wird sie und indirekt auch du vom gegnerischen Anwalt komplett über den Tisch gezogen. Du kannst sie sicher begleiten, aber sie braucht einen eigenen Anwalt. Mindestensmal die Erstberatung. Die 226,10 € gesetzlicher Fixpreis sind verdammt gut investiertes Geld.
Nun gut, ich versuche es verständlicher zu machen.
1. ich habe selbstverständlich dem Jugendamt, an das sich meine Tochter in Absprache mit mir gewandt hat alle meine Unterlagen zur Verfügung gestellt. DARAUS und aus den angeforderten Unterlagen der Mutter wurde der zu zahlende Unterhalt berechnet. Meine Tochter und ich sind sehr eng miteinander verbunden. (das rührt daher weil meine Tochter keine allzu guten Erfahrungen mit ihrer Mutter gemacht hat, deshalb lebt sie ja auch seit ihrem 9. Lebensjahr bei mir,)
2. Diese Berechnung des JA hat meine Tochter der Mutter zukommen lassen. Die Berechnung des JA in Frage gestellt
3. Diese hat nun mich aufgefordert die Zahlen aus 2025 vorzulegen obwohl die Berechnung des Jugendamtes bereits alles berücksichtigt hat.
und hier liegt der Knackpunkt weil die Berechnung ja bereits vorgenommen wurde !!! Und warum soll ich jetzt nochmals Unterlagen schicken wenn bereits eine Berechnung als Basis schon vorliegt. Das war meine eigentliche Frage.
Am besten meine Tochter nimmt nun auch einen Anwalt und das Spiel geht unnötigerweise von vorne los ?
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Meine Antwort bleibt dieselbe wie in Nr. 2. Die Fragerei und Papiere schicken - Zeit ist zu Ende. Das ist alles durch. Es wird jetzt Zeit für die Tochter, einen Gerichtsantrag zu stellen. Dafür ist allerdings ein Anwalt nötig.
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(Vor 10 Stunden)Stronzus schrieb: und hier liegt der Knackpunkt weil die Berechnung ja bereits vorgenommen wurde !!!
Was ist wirklich der Knackpunkt? Bei wem und ab wann haben sich denn so erhebliche Änderungen am Einkommen ergeben?
Die Tochter geht noch zur Schule oder ist schon in Ausbildung?
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Wenn die Auskunft bereits durch das berechtigte volljährige Kind vom anderen Elternteil eingefordert wurde, dann ist Auskunft mit diesem Referenzzeitpunkt zu geben (in der Regel vergangene 12 Monate, dürfte bekannt sein). § 1613 BGB spricht von Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs ab Aufforderung Auskunft. Man kann sich als Pflichtiger beispielsweise nicht um seine Pflichten herummogeln, indem man die Aufforderung einfach ignoriert, sich immer wieder auffordern lässt, um sich damit in einen späteren, unterhaltsgünstigeren Berechnungszeitraum hinein zu tricksen. Oder, damit der andere Elternteil in einen ungünstigeren Zeitraum gerät, damit die Haftungsquote verschoben wird. Das sind sinnlose Spielchen, die der Berechtigte nicht mitmachen sollte, sondern nach Ende der ersten Fristsetzung zeitnah klagen.
(Vor 5 Stunden)PeterPP schrieb: Die Tochter geht noch zur Schule oder ist schon in Ausbildung?
Dadurch würde sich nichts an der Pflicht ändern, nach Anforderung (und hoffentlich Fristsetzung) durch die Tochter an beiden Eltern eine vollständige Einkommensauskunft zu liefern. Privilegiert oder nicht hat nur für die Rangfolge, Selbstbehalte, Erwerbsobliegenheiten etc. Konsequenzen, nicht jedoch für die Auskunftsrechte des Berechtigten.
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(12-05-2026, 20:49)Stronzus schrieb: Wir haben sie fristgerecht in Verzug gesetzt und vollumfänglich Auskunft von Ihr verlangt ( Unterlagen 1 Jahr rückwirkend angefordert also 2024-2025) und erhalten. Arbeitnehmer haben in der Regel über die vergangenen 12 Monate Auskunft zu erteilen. In besonderen Fällen können es auch mal 36 Monate sein. Der Berechtigte erhält dadurch auch einen Überblick über die Einkommensentwicklung. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Durchschnitt der vergangenen 12 bzw. 36 Monate zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird. Grundsätzlich ist vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bis zu einer Entscheidung im Gerichtsverfahren kann sich sowas ziemlich lange hinziehen. Man wird dann auf aktuelle Unterlagen zurückgreifen. Es kann ja schließlich nicht angehen, dass bei einer Gerichtsentscheidung z.B. Ende 2026 der Unterhalt auch für die Zukunft auf Basis eines Auskunftszeitraums 7/2024 bis 6/2025 erfolgt. Während des Verfahrens haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen.
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Unterhalt ist aber ab Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs geschuldet: Der gültigen Auskunftsforderung. Die Höhe richtet sich nach diesem Zeitpunkt. Wenn nach Ansicht des Berechtigten zu wenig bezahlt wurde (er kann das per Gerichtsantrag prüfen lassen und einen Rückstand vollstreckbar machen), wird dieser Rückstand nicht kleiner, wenn mit erneuter Einkommensauskunft über einen ganz anderen, späteren Zeitraum behauptet wird, ein Rückstand wäre nicht entstanden.
Das wäre etwa so wie wenn ich ein Auto beim Hersteller kaufe und abstottere. Ein Jahr später senkt der Hersteller den Preis und ich behaupte, nun wären auch die Raten zu senken, weil das Auto ja billiger wäre. Gültige Zeiträume sind zu beachten, nicht nach belieben neu zu kombinieren.
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