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Stufenklage oder alles im Unterhaltsverfahren?
#1
Die noch lebende Oma der KM ist gesegnet mit mehr als ausreichend Immobilien. Ich hingegen bin Mangelfall. Jetzt will das JA wohl klagen, weil es meinen Einwand des angemessenen Selbstbehalts abstreitet. Ich bin mir da aber 100% sicher, was die Leistungsfähigkeit der alten Dame betrifft. Muss ich das vor der Verhandlung mit einer Stufenklage erreichen oder geht das innerhalb des Verfahrens? Warum kann sich das Amt überhaupt querstellen, da mal anzuklopfen? Beistand ist Beistand. Und zwar der Kinder. Wenn leistungsfähige Verwandte vorhanden sind, wird man da halt vorstellig. Alles andere wäre für einen Anwalt ein Haftungsfall. Ich weiß aber auch nicht um die gesetzliche Regelung für den Beistand.
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#2
Der Kontext fehlt, ich rate mal: Du bist unterhaltspflichtig gegenüber minderjährigen Kindern willst einen höheren Selbstbehalt, nämlich den angemessenen Selbstbehalt und nicht den niedrigeren notwendigen Selbstbehalt. Begründung: Die Oma ist reich.

Das dürfte schwierig werden. Du bist vorrangig unterhaltspflichtig. Die Grossltern heranzuziehen ist die absolute Ausnahme und nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das passiert extrem selten. Dazu müssen auch Beide Elternteile leistungsunfähig sein. Unterhaltspflichtiger zahlt nicht freiwillig oder hätte gerne einen höheren Selbstbehalt reicht nicht. Wenn Rückgriff, dann sind alle lebenden Grosseltern dran.
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#3
Mir sagte ein ra, dass das mittlerweile Praxis ist. Sie ist einzige noch lebende person der großelterlichen generation. Das Gesetz ist eindeutig und die Begründung vom BGH nachvollziehbar. Daher gibt es keine extrem hohen gesetzlichen Hürden. Der Selbstbehalt der Großeltern ist sehr hoch, da pro Person (2 x bei lebenden Oma und Opa). "Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn EIN anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist". Das muss nicht die Mutter sein. Kann sein, dass die Mutter einige Wohnungen im Block schon innehat, aber die Oma ist stinkereich. Und wenn es noch mehrere Großeltern gäbe ist mir das doch egal. Sollen die das dann unter sich regeln, nicht mein Problem. Grok sagt, dass dieses Vorgehen eine familiäre Vollkatastrophe garantiert. Ich sehe das als Bonus. Ich ziehe das auf jeden Fall durch, daher die Frage nach der Stufenklage. Mich interessiert aber auch die Verpflichtung des Beistandes in der Situation. Im Sinne des Kindes muss er versuchen den Unterhalt bei anderen Unterhaltspflichtigen zu holen, sonst produziert er durch Unterlassen einen Haftungsschaden.
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#4
Wie ist das denn, wenn die Mutter Ärztin ist und wesentlich mehr als der Vater verdient? Fragt der Beistand auch sie nach der wirtschaftlichen Situtation? Müsste er ja, wenn sich der Vater darauf beruft, so wie ich seine Aufgabe verstehe. Das ist nicht selten.
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#5
Du musst schon ein bisschen mehr erzählen, wenn du bessere Antworten willst. Ich nehme an das Kind / die Kinder leben bei der Mutter? Dann bist du unterhaltspflichtig.Nicht die Mutter und nicht die Oma.
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#6
Der Beistand ist doch nicht für eine evtl. Mithaftung anderer bzw. nachrangiger Unterhaltspflichtiger zuständig. Da ist man schon selbst beweispflichtig. Das müsste der eigene Anwalt einem doch gesagt haben.

Und auch der beste PKH-Rechner kann nicht die Erfolgsaussichten für ein Abänderungsbegehren prüfen. Ein Forum aber könnte wertvollen Input liefern. Aber eben nur wenn Zahlen, Daten, Fakten vorliegen.  Exclamation
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#7
An den Voraussetzungen für Unterhalt von Grosseltern hat sich nichts geändert. Wenn die Mutter wirklich gut verdient und mehr als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Vater, gibt es Chancen deswegen, dass sie deswegen einen Teil oder den gesamten Barunterhalt trägt. Auch sie haftet vorrangig vor den Grosseltern, kein Rückgriff auf die Grosseltern dann.

"Gut verdienen" beginnt normalerweise beim 2,5fachen Netto des Vaters.
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#8
(Gestern, 09:16)p__ schrieb: An den Voraussetzungen für Unterhalt von Grosseltern hat sich nichts geändert. Wenn die Mutter wirklich gut verdient und mehr als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Vater, gibt es Chancen deswegen, dass sie deswegen einen Teil oder den gesamten Barunterhalt trägt. Auch sie haftet vorrangig vor den Grosseltern, kein Rückgriff auf die Grosseltern dann.

"Gut verdienen" beginnt normalerweise beim 2,5fachen Netto des Vaters.

Hat bei mir damals auch nicht funktioniert, obwohl ich zum Zeitpunkt der Verhandlung bettelarm war und meine Madame einen SEHR gut bezahlen Job hatte und zudem auch nennenswertes Vermögen (Immobilien).

ZITAT aus dem Beschluss:
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sich auch nicht mit Erfolg auf 1603 Abs. 2 BGB berufen kann. Dies gilt zum einen bereits dem Grunde nach im Hinblick auf die Verletzung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit. Denn anderenfalls würde das Fehlverhalten des Antragsgegners, systemwidrig, noch honoriert. Zudem fehlt es auch am Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen. Die Kindesmutter ist neben der Betreuung der beiden minderjahrigen Antragsteller zu 1. und 2. vollzeiterwerbstätig. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar; vorliegend allenfalls in Höhe von 1/2 bis 2/3. Insoweit verfügt die Kindesmutter nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. den Richtlinien des OLG X Ziffer 12.3 über ein Einkommen, welches bedeutend höher ist als das des Antragsgegners bzw. fehlt es an der Voraussetzung, daß der eigene angemessene Unterhalt des Antragsgegners gefährdet wäre und der der Kindesmutter nicht.


Es wurde sich "schön argumentiert":  "Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar..."
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#9
Diese Rechtsverdreher. "Billigkeitsgesichtspunkte", die behauptete Billigkeit ist der Kristallisationskeim für den Schwachsinnskristall, der sich immer setzen lässt weil er in seiner Undefiniertheit beliebig plazierbar ist.

Wenn das Gericht eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit feststellt, dann wird es auch ein fiktives Einkommen nennen. Liegt das unter dem Divisor 2,5, wäre zumindest der erste Teil der Argumentation hinfällig. Denn dann käme es gar nicht auf eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit an. Zu fragen wäre dann noch, mit welcher Begründung eine Billigkeit bestehen würde, das Einkommen der Mutter zu ignorieren. Auch sie ist unterhaltspflichtig, die Pflicht wird nicht aufgehoben weil der Vater kein Einkommen hat. Anzurechnen wäre ihr vielmehr ein Betreuungbonus, weil sie Barunterhalt und Betreuung leistet. Der Bonus schmilzt aber mit dem Alter Kinder ab. Derselbe Mechanismus wie wenn jemand Ehegattenunterhalt zahlen soll und gleichzeitig die Kinder betreut, für sie aber keinen Barunterhalt erhält.

Wenn man Juristen noch fetter machen will, kann man das am OLG prüfen lassen. Angesichts nichtexistenter Ressourcen und der üblichen Erfolgsaussichten für Väter kann mans aber auch lassen.

Bei Trudeldudel verbleibt offenbar nach Zahlung des Kindesunterhalts ein Betrag zwischen angemessenem und notwendigen Selbstbehalt, so vermute ich in diesem Ratespiel. Er möchte den Angemessenen. Das klingt nicht nach Verletzung einer Erwerbsobliegenheit, sondern nach einem normalen Einkommen, das aber nach Abzug Kindesunterhalt Armut bedeutet. Um welchen Faktor könnte die Ex höher liegen? Wenn es wirklich deutlich höher wie 2,5 liegt, käme ein Versuch in Frage. Immobilien und Vermögen der Ex zählen aber nicht, nur Erträge daraus. Einkommen eben und nicht Besitz.

Wem nur Geld zwischen angemessenem und notwendigen Selbstbehalt bleibt, der sollte auch unbedingt die Aufstockeroption prüfen. Genau in diesem Bereich und darunter (kommt vielleicht noch, Erhöhungen der Altersstufen!) könnte die was bringen. Wenn die Zahlen stimmen und keine neue Bedarfsgemeinschaft besteht, wäre das zur Zeit am durchsetzungsfähigsten.
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