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Vorbereitung Unterhaltsverfahren
#1
Hallo @all

gestern Nacht beim Nachhausekommen fand ich ein Schreiben der RAin der KM vor, mit dem Auskunft über meine Einküfte gefordert wurde. Es ist eine Verzugsetzung zum 01.03.2012 enthalten. Vom 21.02.2012 bis 28.12.2012 bin ich auf Umgang (400 km entfernt); vorher muß ich noch mein Wohnmobil vorbereiten. Der Umganstermin ebenso wie die notwendige Vorbereitungszeit für mein WOMO sind der RAin bekannt, da sie die KM im Umgangsverfahren vertreten hat.

Ich zahle bisher Unterhalt für mein Kind und habe grundsätzlich nichts gegen eine Überprüfung, jedoch ist eine hinreichende Auskunft bis zum 01.03.2012 tatsächlich wegen der v. g. Umstände nicht möglich.

Ich muß in Erwägung ziehen, dass der Termin so gelegt wurde, um Anlass für eine Auskunftsklage (Stufenklage?) zu haben.

Fragen:

Kann ich nach Eingang der Auskunftsklage bei Gericht deren Abweisung wegen Mutwilligkeit (siehe Vorgehen; bisher sind Anpassungen einvernehmlich erfolgt und ich bin darüber hinaus freiwillig in die hälftige Schulgeldzahlung für mein Kind eingetreten, als KM nach Trennung von ihrem Mann in Schwierigeiten kam) noch selbst beantragen, oder bestände dafür bereits Anwaltspflicht? Und wenn Anwaltspflicht: Wäre es möglich, die gegnerische RAin bezüglich der mir entstehenden Kosten in Regreß zu nehmen, wenn das Gericht dem Antrag auf Ablehnung folgt?

Dem Schreiben war eine Vollmacht in Kopie beigefügt, versehen mit den Stempelaufdrucken "Beglaubigt Rechtsanwältin" und "Kopie", sonst nichts. Habe ich nicht Anspruch auf eine Oiginalvollmacht? Kann eine Rechtsanwältin sich selber etwas beglaubigen? Hätte es Auswirkungen auf die Inverzugsetzung, wenn keine gültige Vollmacht beigefügt ist?

Für Tips hinsichtlich eines nächsten möglichst wenig aufwändigen Schrittes wäre ich sehr dankbar, da ich eigentlich gar keine Zeit habe, mich gerade jetzt um diese Sache zu kümmern.

Danke!

Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#2
Schreib der Anwältin, dass du bis zum 28.2. wegen Umgangs abwesend bist, dass du aber bis 15.3.2012 deiner Auskunftspflicht nachkommen wirst.
Sind denn schon 2 Jahre rum?

Eine Vollmacht braucht sie nicht, erst recht nicht im Original, da der BGH Anwälte für besonders glaubwürdig hält, wenn sie etwas anwaltlich versichern.
Dann hat Mann davon auszugehen, dass das stimmt.
Wenn du also eine Kopie erhalten hast, wirst du schon besonders verwöhnt.
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#3
Ich würde die Unterlagen schicken, die bereits vorliegen (das macht es schwerer, trotzdem zu klagen), dann weiter wie Beppo.
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#4
Danke erstmal für die schnelle Reaktion!

Ja, die 2 Jahre seit der letzten Anpassung sind um.

Bisher hat die KM sich immer direkt an mich gewandt, nachdem der Unterhalt vor ca. 7 Jahren ´mal ausgeurteilt worden war. Danach gingen die Anpassungen einvernehmlich. Nun ist der KM ist ja im Ungangsverfahren VKH versagt worden. Da sie in der Privatinsolvenz ist, kann sein, dass die RAin nach Kompensationsmöglichkeiten für ihre Vergütung sucht.

Meint ihr, wenn ich jetzt die Unterlagen ohne Erläuterungen einreiche (gerade im relevanten Zeitraum sind eine Vielzahl von jahresübergreifenden Fehlern berichtigt worden, die zu Einnahmen geführt haben, die sich zukünftig nicht wiederholen werden) und für diese um Nachfrist bitte, würde das eine Auskunftsklage mutwillig erscheinen lassen?
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#5
Es ist üblich, dass bei den äusserst umfassenden Auskünften, die im Rahmen einer Unterhaltsforderung erteilt werden müssen, Belege und Teile nachgereicht werden. Unterlagen einzureichen und anzukündigen, dass Fehlendes auf dem Wege ist, ist die Regel.

Die 14-Tage Frist der Anwältin ist sowieso zu kurz. Für eine Klage direkt nach den 14 Tagen wird ihr die VKH versagt werden, zumal wenn bereits erste Auskünfte gegeben wurden. Mach dir darüber keine Sorgen.
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#6
Ja, ok und danke, das war doch schon ´mal prima "Erste Hilfe". Da ich Anwaltskosten auf meiner Seite auf jeden Fall verhindern oder klein halten möchte, werde ich ggf. noch mal zu späterem Zeitpunkt nachfragen müssen.
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#7
wackelpudding schrieb:gestern Nacht beim Nachhausekommen fand ich ein Schreiben der RAin der KM vor, mit dem Auskunft über meine Einküfte gefordert wurde. Es ist eine Verzugsetzung zum 01.03.2012 enthalten.
Ich würde darauf erst kurz vor Verfristung reagieren (oder -je nachdem, wie der Brief zugestellt wurde- gar nicht) um dann mitzuteilen, dass Du diese Aufforderung bedauerlicherweise wegen von Dir nicht zu vertretenen Umständen erst 'heute' zur Kenntnis nehmen konntest.

Du musst dann den Auskunftsanspruch anerkennen und versichern, dass Du die Erledigung der Angelegenheit umgehend besorgen wirst.

Wenn dann nicht eine angemessene Frist abgewartet wird, bevor die Sache bei Gericht anhängig gemacht wird, ist das Willkür.

Beachte, dass es sich NICHT um eine gerichtliche Fristen handelt, sondern um parteiseitiges 'Wunschdenken', das als eine vorgerichtliche Verzugsetzung zu verstehen ist, eben, um Willkür und damit eine nachteilige Kostenentscheidung bei Anerkennung des (Klage-)Antrags auszuschließen.




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#8
Lag als ganz normaler Brief im Briefkasten.
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#9
Dann bleibt Dir alternativ die Möglichkeit, den Brief erst gar nicht erhalten zu haben (das passiert schon mal gelegentlich) und man wird Dir eine kurze Nachfrist setzen.

Allerdings gebe ich zu Bedenken, dass Du damit Deine Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Einsicht, dass Du auskunftspflichtig bist und dieser Pflicht auch nachzukommen bereit bist, nicht gerade erhöhst ....

Spät reagieren
um Vergebung bitten und nach der Tränenvase rufen
den Anspruch anerkennen
versichern, dass Du das Deinerseits Erforderliche umgehend besorgen wirst

Wer dann unter Hinweis auf Verfristung klagt, bleibt bei sofortiger Anerkenntnis auf den Kosten sitzen.

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#10
Ist eher nicht meine Art, mich darauf zurückziehen zu wollen, dass ich Post nicht erhalten habe. Ist ja immer ein Stück Glaubwürdigkeit, da hast Du wohl recht.

Hier stört mich, dass die RAin in Kenntnis meines Umganges wohl Streß produzieren will. Da ich aber heute Nachmittag beim Einkaufen schon Kopien fertigen konnte, werde ich die wohl mitschicken und der Anwältin (ist die gleiche, die zu Beginn des Umgangsverfahrens mit ´nem Schriftsatz aufgewartet hatte) mitteilen, dass sich mir die Frage stellt, ob es an der Zeit ist, sie an das gerade für familienrechtliche Angelegenheiten geltende Deeskalationsgebot zu erinnern...
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#11
wackelpudding schrieb:Da ich aber heute Nachmittag beim Einkaufen schon Kopien fertigen konnte, werde ich die wohl mitschicken ....
das wird sie zu Dank und Anerkennung verpflichten und möglicherweise bewegen, auf den geltend gemachten Offenlegungsanspruch zu verzichten!

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#12
Och nö, mir macht das nichts aus, offen zu legen. Nur bezgl. des angesprochenen Fehlers wird´s etwas aufwändig. Na, für mich etwas weniger, denn ich hab´s ja schon ´mal durch. Aber immerhin hat es über 2 Jahre gedauert, bis er verstanden war und bereingt werden konnte. Da muß die gute Dame jetzt durch, wenn die Ergebnisauswirkungen der Einzelkorrekturen (welche Position ist Einnahme in welchem Monat) bewertet werden sollen...Big Grin...und sie meinen Angaben mißtraut.
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#13
Ich hatte da gerade so eine Idee und würde gerne ´mal Meinungen dazu zu erfahren:

Die KM hat ja unter menschenrechtswidriger Assistenz durch BRD mein Kind entführt. Sie ist also weiterhin Profiteurin meiner Diskriminierung, während meine ideele (Familienleben) und wirtschaftliche Schädigung (Unterhalt/Umgangskosten) als Folge der Diskriminierung andauert.

Wenn ich nun im Zuge eines Verfahrens über Kindesunterhalt die Reduzierung wegen der Umgangskosten und eine anteilmäßige Reduzierung für die Woche fordern würde, in der mein Kind bei mir ist, weil diese Kosten auschließlich andauernde Folgen meiner Diskriminierung sind - wo ist da der Gedankenfehler?

Ich meine, als im Süden der USA in den Bussen die Schilder "whites only" abgeschraubt werden mußten, gab´s ja auch welche, die statt dessen "reserved" anschrauben wollten, was sich auf Dauer dann auch nicht als haltbar erwiesen hat...
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#14
Moin wp.

Ich verstehe Dich so, daß es Dir um
- Diskriminierung
- gerechte Aufteilung von Kinder-Kosten
- Verursacherprinzip
geht.

Alles kann, muß aber nicht zusammenhängen.
Ich kann Dein Anliegen nachvollziehen, würde die Regelungsbereiche aber getennt angehen.

Richtig wäre mE, den Aufwand der 'Kinderhaltung' den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen zwischen den Eltern aufzuteilen.

Nach dem Verursacherprinzip sollte der Mehraufwand, der durch Trennung der Eltern entsteht, von dem ET getragen werden, der sich vom Ursprungsort der Familie entfernt.

Insofern sehe ich durch Gesetz und Rechtsprechung völlig gestörte Regelkreise: Tendenziell werden Trennung und Wegzug einerseits belohnt und der Umgang wird andererseits zudem noch bestraft.

Von der Sache her alles bekannt, nichts Neues, ich wollte es in diesem Zusammenhang nur nochmal erwähnen.
.



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#15
Nö, so breit ist mein Ansatz nicht. Vielmehr geht es ganz speziell um die Frage, wie nach Feststellung einer Diskriminierung die Rechtmäßigkeit des Andauerns einer aus der Diskriminierung erwachsenen wirtschaftlichen Schädigung argumentiert werden könnte.

Konkret: In weniger als einem Jahr nach dem Zaunegger-Urteil hatte ich die geS. Hätte es diese Möglichkeit früher gegeben, wäre es naheliegend anzunehmen, dass mir die geS bereits im 1. Lj. des Kindes zugewachsen wäre. Die KM ist mit dem Kind aber erst wegzogen, als dieses 2 1/2 Jahre alt war. Dies konnte sie, weil mir der Zugang zur Sorge legislativ versperrt war. Andernfalls hätten meine Väterrechte und die Integration des Kindes hier (den Krabbelgruppenfreund hat es immer noch) einem Verbringen des Kindes entgegengestanden, zumal ich jederzeit eine Ganztagsbetreuung hätte darstellen können.
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#16
In dem Alter des Kindes hätte auch Deine Mitsorge wenig geändert!
Du hättest sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in Teilen verloren, wenn Du Dich gegen den Wegzug der Mutter mit Kleinkind gestellt hättest.

Das wäre mE auch nicht unbedingt diskriminierend gewesen, da in dem Alter noch eine stärkere Bindung des Kindes zur Mutter besteht.

Diskriminierend gegenüber dem ET aber, sehr weiten Wegzug zuzulassen und die Folgen lediglich dem bleibenden und entferten ET zuzuschreiben.

Diskriminierend auch dem Kind gegenüber, das an einem einfachen Zugang zum entfernten ET ge- und in seiner Entwicklung daher be-hindert wird.

Die Mitsorge des Vaters bzw. diese beantragen zu dürfen führt derzeit nur dazu, daß die Willkür einer Mutter nur noch um die eines Richters erweitert wird.
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#17
Deine Einschätzung zu den Möglichkeiten der Mutter, mit dem Kind wegzuziehen, teile ich aus fogenden Gründen so nicht:

-Ich hatte das Kind von Anfang zumindest im gleichen Umfange betreut wie die KM; nach der Geburt hatte ich es vor ihr auf dem Arm. Für die Stärke der Bindung mag als Beispiel dienen, dass das Kind, als es mich nach 4 Monaten im Gericht wiedersah, sich von seinen Großeltern mütterlicherseits losriss und mit "Pappa!Pappa!" auf mich loslief.
-Mit dem Wegzug wurde der Kontakt zu zwei Halbgeschwistern brutal unterbrochen.
-Das Kind war in sein Umfeld integriert und hatte Freunde, mit denen heute noch Kontakt -in einem Fall Freundschaft- besteht.
-Bei der Mutter war absehbar, dass nach Auslauf des Unterhalts es zu einem Leben auf ALG2-Niveau kommen würde, während meine Verhältnisse darüber lagen (als nachfolgend aus der Privatinsolvenz der KM in Anspruch Genommener und wegen der hohen Umgangskosten jetzt nicht mehr so sehr).
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#18
wp,
das sind nicht meine Einschätzungen, das ist die harte Realität, die ich lediglich beschreibe.

Es ist ja nicht so, daß es keine Gründe gegen einen Wegzug mit Kind gibt.
Die Gründe sind idR einfach nicht schwerwiegend genug, um
- das Kind von der Mutter zu trennen
- ihre Freizügigkeit einzuschränken.

Ich erkenne real folgende Phasen, die ich am Alter eines Kindes festmache:
bis 3: Mutter bestimmt ohne Einschränkung
4 - 6: Triangulierung, Vater tritt hinzu
7 - 13: Vater erhält etwas Stimme
ab 14: Kind bestimmt überwiegend


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#19
Es ist jetzt müßig da vergossene Milch aber deine Argumente hätten vor einem Familiengericht (fast) keine Relevanz.
Ob du das Kind einige Minuten vor der Mutter auf dem Arm hattest und ob es Papa vor Mama sagen konnte und ob du mehr mehr verdienst als sie ist völlig irrelevant.
Die Tatsache, dass du Geld verdienst und sie Hartzt, mach es für einen Richter logisch, dass sie weiter das Kind betreut und weiter für sie bezahlst.
So spart der Staat Geld.
Andersrum müsste er ggf. für Vater, Mutter und Kind aufkommen. Das entspricht keinesfalls der Staatsdoktrin, äh dem Kindeswohl.

Da der Richter der Mutter den Wegzug nicht untersagen kann, muss er entscheiden, ob das Kind nach einem Wegzug besser bei dir oder bei ihr untergebracht ist.
Wenn du dann nicht lückenlos darlegen kannst, dass du das Kind rund um die Uhr betreuen kannst, ohne deinen Job aufzugeben, dann wird der Richter mit ziemlicher Sicherheit besser bei der Mutter bleibt. Egal wo.
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#20
Es wird immer mal wieder die Idee laut, wegen der Anwendung des menschenrechtswidrigen 1626a so etwas wie Schadenersatz zu verlangen.
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#21
@skipper

Wer hätte denn die Freizügigkeit der Mutter einschränken wollen? Oder sie von ihrem Kind trennen? In beiden Punkten hätte sie doch die volle Entscheidungsfreiheit gehabt.


@beppo

Ich hätte die Möglichkeit einer persönlichen 24-Stdn-Betreuung bei geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen oberhalb von Hartz4 nachweisen können.


Nur wegen der Zielrichtung: Es geht mir nicht darum, eine Korrektur nach hinten zu bewirken, sondern darum, das Fortdauern einer diskrimierungsbedingten Schädigung zu beenden.
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#22
WP, du musst nicht uns überzeugen.
Wir versuchen nur, dir zu vermitteln wie Richter in D sowas meistens beurteilen.
Und da gibt keiner ein Kind zu dem wirtschaftlich besser gestellten.

Wir wissen nicht, wie es ausgegangen wäre aber ich halte die Wahrscheinlichkeit, dass du das ABR verloren hättest auch für größer als dass euer Kind nun bei dir wohnen würde.
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#23
(19-02-2012, 13:59)wackelpudding schrieb: @skipper

Wer hätte denn die Freizügigkeit der Mutter einschränken wollen? Oder sie von ihrem Kind trennen? In beiden Punkten hätte sie doch die volle Entscheidungsfreiheit gehabt.
(...)
Ja, Du doch, wie Du hier schreibst:

(19-02-2012, 13:59)wackelpudding schrieb: (...)
hätten meine Väterrechte und die Integration des Kindes (...) einem Verbringen des Kindes entgegengestanden,

In D ist ein Kind mit der Mutter verwachsen, ganz gleich, ob allein unter mütterlicher oder in väterlicher Mit-Sorge.

Greift Vater nach dem Kind, dann greift er auch brutalst nach der Mutter.
Das geht in D gar nicht.


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#24
(19-02-2012, 13:57)Skipper schrieb: Die Idee, wegen der Anwendung des menschenrechtswidrigen 1626a so etwas wie Schadenersatz zu verlangen, die wird gelegentlich immer mal wieder laut.
mir ist eine solche Diskussion nicht bekannt.

Und -mit Verlaub-, wenn Du Dich auf sogenannte Mail-Listen (papa-mail-list) berufen solltest, kann ich nur feststellen, dass dort z.T. ein derartiger Unsinn geschrieben wird, der mich schon früh bewogen hatte, meinen "Austritt" (der gar nicht so einfach war) zu erwirken.

Schadenersatz ganz allgemein wegen legislatives Unrecht (so ist der terminus technicus) aus Art. 34 GG i.V.m. § 823 BGB herzuleiten, wird von der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung grundsätzlich verneint.
Diskutiert wird aber (jedenfalls zu meiner Zeit) ob bestimmte Voraussetzungen des § 823 vorliegen, wenn sich mat. Recht auf nur einen bestimmten und bestimmbaren Personenkreis bezieht (bspw. bei Bebauungsplänen).

Der Gesetzgeber handelt als Volksvertreter für das von ihm gewählte Volk. Ein "drittschützender Charakter", wie von der ratio des 823 BGB vorausgesetzt, liegt somit nach h.M. vvh nicht vor.

Problematisch ist auch die Begründung des Verschuldens, dass 823 fordert ('wer vorsätzlich oder fahrlässig...').

Sich also über dieses Thema auszulassen, kommt einer rein akademischen Diskussion gleich, die insoweit wenig Sinn macht.








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#25
@beppo,

ich weiss ja noch gar nicht, ob es zu einem Unterhaltsverfahren überhaupt kommt. Bisher konnten KM und ich mich ja immer so einigen. Jetzt steckt überraschender Weise ´ne Anwältin dazwischen...

Nur, wenn es zu einem solchen Verfahren kommen sollte, bin ich ziemlich sicher, daß sich ein Risiko für mich nur aus dieser Position heraus ergeben würde. Und ehrlich: Da juckt´s mich in den Fingern. Auf die Begründung bin ich gespannt. Die will ich ggf. auch nicht einfach machen, weshalb ich für jeden Einwand hier dankbar bin, und für jede Kritik an meinen Antworten darauf. Nur so vorbereitet könnte mir gelingen, dann auch einen Anwalt zu finden, der da mitzieht... na, und den müßte ich doch überzeugen, oder?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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