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16-10-2025, 22:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 22:26 von NurErzeuger.)
Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf
Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
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16-10-2025, 22:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 22:47 von Alimen T.)
Mich würde interessieren wer die Anwaltskosten trägt wenn einer beauftragt wird
wenn alles durch ist .
Hat jemand Erfahrung ?
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17-10-2025, 00:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2025, 00:55 von Paul Rosenberg.)
(16-10-2025, 22:24)NurErzeuger schrieb: Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf
Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
Natürlich hab ich das Jobcenter auf das Urteil vom BSG hingewiesen. Ich bin zwar neu hier im Forum, aber habe mich in die Thematik schon etwas eingelesen
Vor allem in die tollen Beiträge von Sixteen Tons.
An das Jobcenter habe ich Folgendes geschrieben:
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Aufwendung zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt verpflichtet.
Der aktuelle Zahlbetrag beläuft sich auf 100% des Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe, derzeit 354,50 Euro. Dieser Unterhalt kann, da es sich um den gesetzlichen Mindestunterhalt handelt, nicht herabgesetzt werden. Einen solchen Prozess würde ich kostenpflichtig verlieren.
Da ich nun einen Minijob bis zu einer Höhe von 450 Euro (je nach Pause und Arbeitszeit) angenommen habe, beantrage ich hiermit gemäß § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II die zusätzliche Freistellung des Einkommens in Höhe der Unterhaltszahlung die ich erbringe. Einen entsprechenden Nachweis der Unterhaltszahlung ist anhand meiner eingereichten Kontoauszüge bereits ersichtlich und werde ich auch weiterhin regelmäßig nachreichen.
Nach § 1603 Abs. II BGB bin ich gesteigert Unterhalts- und Erwerbspflichtig und bin daher gezwungen, aus meinem Lohn die Unterhaltszahlungen vorzunehmen, da ich mich sonst nach § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung strafbar machen würde..
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 Az.: B 4 AS 78/10 R.
Des Weiteren würde mir bei Nichtzahlung bei zukünftiger Arbeitsaufnahme eine Pfändung nach § 850d ZPO drohen, wodurch die gesetzliche Pfändungstabelle außer acht gelassen wird und sich der Pfändungsfreibetrag nach dem sozialrechtlichen Existenzminimum richtet.
Ich bitte sie mir die Anwendung des § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II durch einen Bescheid zu bestätigen.
Für Ihre Mitarbeit bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Anlagen:
- Kontoauszüge mit bereits regelmäßig überwiesenen Unterhaltszahlungen
- Urteil Amtsgericht (Titel)
- Arbeitsvertrag Minijob
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Resultat: Keine Berücksichtigung von § 11b Abs. I Nr. 7 SGB II im Bewilligunsbescheid.. Nicht einmal ein Ablehnungsbescheid ist gekommen..
Es ist aber definitiv alles angekommen, da ich natürlich den Arbeitsvertrag meines Minijobs mitgeschickt habe und dieser zur Kenntnis genommen wurde..
Im Übrigen hat mich der Sachbearbeiter vor einem Monat, als ich meinem Hauptantrag auf Bürgergeld gestellt habe und ich ihm meinen Unterhaltstitel auf den Tisch legte schon wissen lassen, dass er nicht für meine Trennungsfolgen aufkommen werde.
Ich weiß zwar nicht, wie das im Jobcenter logistisch abläuft, aber es könnte sein, dass dieser Herr meinen Antrag in die Finger bekommen hat.
Ich bin natürlich stets freundlich geblieben und habe mich nicht auf dieses Niveau herabgelassen..
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17-10-2025, 06:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2025, 06:50 von NurErzeuger.)
Sehr geehrter Mandant Herr Rosenberg, anbei Ihr Widerspruch:
Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... – Anrechnung des Erwerbseinkommens und Nichtberücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... in der Sache der Berechnung meines anzurechnenden Einkommens ein.
Mit diesem Bescheid wurde mein am ... gestellter Antrag auf Berücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II faktisch abgelehnt bzw. ignoriert, da die laufende Unterhaltszahlung nicht vom Einkommen in Abzug gebracht wurde.
Ich habe bereits mit Schreiben vom ... die Berücksichtigung des titulierten Kindesunterhalts beantragt und die entsprechenden Nachweise (Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Kontoauszüge) vorgelegt.
Zur Begründung meines Widerspruchs verweise ich vollumfänglich auf mein oben genanntes Schreiben/Antrag vom ..., dessen Inhalt ich hiermit in Wiederholung und Vertiefung meiner Argumentation beifüge und zum Bestandteil dieses Widerspruchs mache.
In aller Kürze nochmals die zentralen Punkte:
Ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt in Höhe von derzeit ... verpflichtet (Nachweis liegt Ihnen vor).
Diese Unterhaltszahlung ist als Aufwendung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II zwingend von meinem Erwerbseinkommen abzusetzen.
Die Absetzbarkeit hängt nicht von der Pfändbarkeit ab. Maßgeblich ist die tatsächliche Erbringung zur Erfüllung einer titulierten gesetzlichen Pflicht.
Ich verweise erneut ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere das Urteil vom 09.11.2010, Aktenzeichen B 4 AS 78/10 R, das die Absetzbarkeit von titulierten Unterhaltsleistungen gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II bestätigt und klarstellt, dass nicht auf eine Abänderung des Titels hingewirkt werden muss.
Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendung führt zu einer rechtswidrigen Berechnung meines anzurechnenden Einkommens und damit zu einer unzutreffenden Feststellung meiner Hilfebedürftigkeit.
Antrag:
Ich beantrage die Aufhebung des Bescheids vom ... in dem Teil, der die Höhe meines anzurechnenden Einkommens festsetzt, sowie eine Neuberechnung meiner Leistungen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung in Höhe von ... als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II.
Ich bitte um zeitnahe Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
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(16-10-2025, 22:46)Alimen T schrieb: Mich würde interessieren wer die Anwaltskosten trägt wenn einer beauftragt wird
wenn alles durch ist .
Hat jemand Erfahrung ?
Ja, hier im Strang Unterhaltsberechnung "gerichtsfest":
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193123
Das JC hat mich damals aufgefordert, den Titel abändern zu lassen. Das Jobcenter schrub am 17.10.2018:
Sie erhalten von hier Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II..... bla....
Laut aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nidersachsen-Bremen (Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 17.04.2018 - L 11 AS 1373 / 14) wurde über die Leistungsfähigkeit von
Unterhaltspflichtigen entschieden. Demnach
"endet die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene
Existenz nicht mehr sichern kann. Unterhaltspflichten dürfen nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden."
Somit sind Unterhaltspflichten maximal in der Höhe zu erbringen....bla.....
Eine Sicherstellung der Versorgung ihrer Kinder im Rahmen des Umgangsrechts ist Ihnen aufgrund der von Ihnen
zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht möglich. Daher hat eine Anpassung der Unterhaltsforderung (Unterhaltstitel)
zu erfolgen.
Ich bitte Sie daher, sich umgehend um die Herabsetzung der Unterhaltstitel zu bemühen.
Am 26.02.2020 schrieb das Jobcenter:
Sehr geehrter Sixteen Tons,
hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die von Ihnen geltend gemachten Kosten in Höhe von 445,06€ für die Honorierung Ihres
Anwalts, Herrn Uwe Unterhalt, Mustergasse 27, 12345 Musterstadt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, erstatten werde.
Hiesiger Ansicht nach hat sich die Angelegenheit vor dem Sozialgericht Osnabrück, S37 AS 593/19, damit erledigt.
....bla....
Mfg
Rainer Regelwut
Damit habt ihr sogar schon mal ein gerichtliches Aktenzeichen, falls jemand der Meinung ist, das die Kosten nicht erstattungsfähig wären.
Das Verfahren wurde am 06.03.2020 ohne Entscheidung beendet.
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17-10-2025, 15:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2025, 15:52 von Paul Rosenberg.)
Vielen Dank für die Textvorlag e NurErzeuger. Ich werde nun damit sofort widerspruch beim Jobcenter einlegen!
Zum Thema Anwalt und Titelabänderung: Ich kann mir in meinem Fall nicht vorstellen, dass dies verlangt wird, da es sich bei mir, wie bereits erwähnt nur um 1x Mindestunterhalt nach Düsseldorfer-Tabelle handelt, der in der Praxis nie und nimmer noch weiter herabgestuft werden kann. Denke das ist in meinem Fall sattelfest. Aber notfalls ziehe ich das so durch wie Sixteen Tons es beschrieben hat.
Es kann nicht sein, dass sogar in der Flyer vom Jobcenter tausende Tipps und Hilfen für die "Alleinerziehende" stehen, aber für uns Väter kein Einziger.. Da hauts einen echt den Bügel weg.
Es sollte endlich unterschieden werden zwischen einer wirklich "Alleinerziehenden" und einer "Freiwillig Alleinerziehenden", denn letzteres ist wohl häufiger der Fall..
Es spricht in den meisten Fällen nichts rationales gegen eine Getrennterziehung..
Aber gut, das soll jetzt mal nicht Thema sein.
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Den Unterschied gibt es tatsächlich .
Alleinerziehende die über eine
Samenspende ein Kind zur Welt
Gebracht haben, können keinen Unterhaltsvorschuss
Bzw. Die Sozialleistungen dafür verlangen.
Aber es stimmt, es sollten auch die anderen Freiwilligen
Alleinerziehenden so behandelt werden .
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Ja wobei das auch intakte Familien erhalten, wenn das Gehalt gering ist .
@sixteen Tons für die ausführlich Erläuterung .
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29-10-2025, 23:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-10-2025, 23:24 von Paul Rosenberg.)
So liebe Helfer und Mitleser,
der Widerspruch, beim Jobcenter war erfogreich. Der titulierte Kindesunterhalt nach DT von 354,50 EUR wird vollständig vom Einkommen abgesetzt.
Vielen Dank Sixteen Tons für deine vielen Erfahrungsberichte!!
Und natürlich ein ganz großes Dankeschön an NurErzeuger, der mir ein perfektes Widerspruchsschreiben maßgeschneidert hat!!
So sieht nun der Bescheid aus:
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Höhe der monatlichen Befarfe in Euro:
- Regelbedarf: 563 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Gesamtbedarf: 697,39 €
Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Brutto 538,00 €
- Netto: 538,00 €
- Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen: 189,40 €
- Gesamteinkommen: 348,60 €
- Abzüglich Absetzung vom Gesamteinkommen: 354,50 €
- zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 0,00 €
Höhe der monatlich zustehenden Leistung nach Berücksichtigung von einkommen in Euro:
- Regelbedarf 563,00 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Sume: 697,39 €
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Da die 538 € Einkommen willkürlich festgelegt werden mussten, weil ich doch nicht 100% kalkulieren kann, ob ich diesen Betrag jeden Monat so erwirtschaften kann, werde ich im äußersten Notfall dann einfach eine Neubrechnung für den jeweiligen Monat veranlassen.
So werde ich jetzt jedenfalls die paar Monate entspannt aussitzen, bis die Rückzahlungsfristen der VKH für meine Vaterschaftsklage und Umgangsklage ausgelaufen sind. Anschließend oder je nach Möglichkeiten werde ich versuchen, eine Weiterbildung (notfalls auch über das Jobcenter) anzustreben, damit Arbeit für mich wieder lohnenswert ist bzw. ich ein Leben ohne ständige Geldsorgen führen kann.
Ach noch was an alle: Lasst euch von dümmen Sprüchen eines Sachbearbeiters am Jobcenter wirklich nicht unterkriegen! Einfach ignorieren und freundlich bleiben.
LG. Paul Rosenberg
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Schön. Gratulation für den erfolgreichen Widerspruch. Eine Neuberechnung alle vier Wochen ist unüblich.
In dem Fall wo das Einkommen im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend fest steht, wird einfach vorläufig bewilligt. Am Ende der Bewilligungsperiode gibt es einen Abschlussbescheid. Damit wird dann die Leistung mit dem tatsächlichen Einkommen verrechnet. Vorläufige Bescheide ergehen meistens für sechs Monate. Nach 6 Monaten reichst du deine einkommensnachweise ein. Hast du mehr verdient, als prognostiziert, musst du was zurück bezahlen, in dem anderen Fall bekommst Du eine Nachzahlung.
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13-11-2025, 20:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-11-2025, 21:22 von Paul Rosenberg.)
Ich melde mich mal kurz und knapp nochmal zurück, da ich nun meinen ersten Termin beim Jobcenter wahrgenommen habe.
Meine Vermittlerin beim Jobcenter ist eine sehr nette Dame, circa 50 Jahre alt und hat sehr viel Verständnis für meine Situation. Ich weiß, diese Kategorie Frau, die hinter den Väterrechten steht ist zwar rar, aber es gibt sie.
Ich habe ihr 1,5h von meinen Problemen mit der Ex, dem Familiengericht, Umgangsregelungen, Mediation und Unterhalt erzählt, dass sie mich zeitlich bedingt irgendwann stoppen und rauswerfen musste.
Ergebnis:
- Aktuell keine Vermittlungen.
- Ich soll meinen Minijob weitermachen, damit keine Schulden auflaufen.
- Ich soll die ganze Sache erst einmal ruhen lassen.
- Ich soll mir überlegen, was ich will.
- ich soll mich immer krankschreiben lassen, wenn der Stress mich zu sehr belastet.
- Berufliche Weiterbildung durch das Jobcenter wurde mir mündlich in Aussicht gestellt.
Ich muss schon sagen, einmal den Mitleid zu erfahren, den auch die "Freiwillig Alleinerziehende" jeden Tag bekommt, hat mir nach fast 3 Jahren Schikane sehr gut getan.
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Paul Rosenberg dateline='[url=tel:1761771833' schrieb: 1761771833[/url]']
So liebe Helfer und Mitleser,
der Widerspruch, beim Jobcenter war erfogreich. Der titulierte Kindesunterhalt nach DT von 354,50 EUR wird vollständig vom Einkommen abgesetzt.
Vielen Dank Sixteen Tons für deine vielen Erfahrungsberichte!!
Und natürlich ein ganz großes Dankeschön an NurErzeuger, der mir ein perfektes Widerspruchsschreiben maßgeschneidert hat!!
So sieht nun der Bescheid aus:
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Höhe der monatlichen Befarfe in Euro:
- Regelbedarf: 563 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Gesamtbedarf: 697,39 €
Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Brutto 538,00 €
- Netto: 538,00 €
- Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen: 189,40 €
- Gesamteinkommen: 348,60 €
- Abzüglich Absetzung vom Gesamteinkommen: 354,50 €
- zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 0,00 €
Höhe der monatlich zustehenden Leistung nach Berücksichtigung von einkommen in Euro:
- Regelbedarf 563,00 €
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
- Sume: 697,39 €
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Da die 538 € Einkommen willkürlich festgelegt werden mussten, weil ich doch nicht 100% kalkulieren kann, ob ich diesen Betrag jeden Monat so erwirtschaften kann, werde ich im äußersten Notfall dann einfach eine Neubrechnung für den jeweiligen Monat veranlassen.
So werde ich jetzt jedenfalls die paar Monate entspannt aussitzen, bis die Rückzahlungsfristen der VKH für meine Vaterschaftsklage und Umgangsklage ausgelaufen sind. Anschließend oder je nach Möglichkeiten werde ich versuchen, eine Weiterbildung (notfalls auch über das Jobcenter) anzustreben, damit Arbeit für mich wieder lohnenswert ist bzw. ich ein Leben ohne ständige Geldsorgen führen kann.
Ach noch was an alle: Lasst euch von dümmen Sprüchen eines Sachbearbeiters am Jobcenter wirklich nicht unterkriegen! Einfach ignorieren und freundlich bleiben.
LG. Paul Rosenberg
Kannst du mir sagen wieviel Kilometer bei den Umgangskosten berücksichtigt wurden ?
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(28-11-2025, 06:56)Alimen T schrieb: Kannst du mir sagen wieviel Kilometer bei den Umgangskosten berücksichtigt wurden ?
Na klar.
Hier mein Antrag:
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Übernahme der Kosten für den Umgang mit meinem Kind ... als Mehrbedarf nach §21 Abs. 6 SGB II. Dieser lebt in ... bei seiner Mutter.
Der Umgang wurde über das Amtsgericht ... festgelegt und findet einmal in der Woche in ... statt.
Da mir für den Umgang ... ihr Auto vorübergehend zur Verfügung stellen, habe ich die Spritkosten für die Hin- und Rückfahrt von ... nach ... und ... nach ... wie Folgt errechnet:
0,30€ x 80km x 2 = 48€
48€ x 4 = 192€
Ich beantrage die Übernahme dieser Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
...
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wie die bei mir auf genau nur 134,39€ gekommen sind, weiß ich tatsächlich nicht.. Ich nehme es dennoch so hin.
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29-11-2025, 00:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-11-2025, 00:22 von NurErzeuger.)
Ich gehe anhand deiner Berechnung davon aus, dass du einfach 80 km fahren musst. Das Jobcenter rechnet hier nicht mit 30 Cent sondern mit 20 Cent pro gefahrenem Kilometer. Fahrtkosten wegen Umgang haben nichts mit der Pendlerpauschale zu tun und selbst dann wären es ja 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ich komme anhand deiner Kilometerangaben und Anzahl auf 128 Euro.
Bei den Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts handelt es sich um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (orientiert am Bundesreisekostengesetz § 5 BRKG) sind hierbei die tatsächlichen Fahrtkosten zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Da aber nun eine exakte Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten verwaltungstechnisch zu aufwendig wäre, ist als Maßstab die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) heranzuziehen. Diese sieht eine Pauschale von 20 Cent je gefahrenem Kilometer vor.
Lustigerweise haben hier Jobcenter reihenweise Väter (auch mich) beschissen, weil sie meist nur 10 Cent je gefahrenem Kilometer erstattet haben.
Wenn ich lese, dass dein Umgang - alleine schon das Wort Umgang - 1x in der Woche stattfindet, geht mein Blutdruck in die Höhe. Das ist so eine große verdammte Benachteiligung von uns Vätern. Dein Umgang liegt damit bei ca. 10% der gesamten Betreuungszeit und schlussendlich nicht Mal das, weil du vermutlich nur stundenweise beim Kind sein kannst. Das ist so eine riesen Schei... in diesem Land.
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30-11-2025, 00:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-11-2025, 00:03 von Paul Rosenberg.)
Richtig, ich habe einfach 80km zu fahren.
Bei meinem kruzen Umgang handelt es sich eigentlich nur um eine Übergangsregelung, die nun schon einige Zeit anhält, da mich mein Kind davor noch nicht kannte. Ich muss den Umgang also gerichtlich ausweiten lassen, um mehr davon zu haben. Leider ist dann wieder mit massiven Widerstand von Seiten der KM zu rechnen.
Ich mache das gerne, weil mein Kind freut sich jedes Mal sehr, wenn es mich sieht.
Wir sind vor dem Gesetz leider nur das Geschlecht dritter Klasse und trotzdem versuche ich weiterhin immer das Beste daraus zu machen.
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(30-11-2025, 00:00)Paul Rosenberg schrieb: Ich muss den Umgang also gerichtlich ausweiten lassen, um mehr davon zu haben.
Ja, das Elend der kurzen Vereinbarungen, daran bin ich auch gescheitert. Richter beschliesst irgendwas das für den Übergang gedacht ist, dann müsse man sehen. Das bleibt dann einfach so oder läuft sogar aus, weil Mutti jedes Gespräch ganz einfach verweigert. Keine Antworten, keine Termine, Schweigen. Wieder Gericht bei "Richter unwillig" und rein in die nächste miese Runde.
Kann dir nur raten, entweder aufzugeben weil dieses Schema auf Dauer auszehrt und zusammenbricht oder sehr zeitnah erneut zu klagen. Keinesfalls zuwarten, auf Gespräche hoffen, sondern ruckzuck Unterzeichnung Umgangsregelung der Mutter verlangen mit Fristsetzung, dann am Tag des Fristendes klagen. Und das muss wiederholt werden, wenn Änderungen an der Umgangsregelung nötig sind, etwa weil das Kind älter wird. Die Mutter muss lernen, dass du Blockaden niemals hinnimmst, nichts verlängerst, sondern sofort klagst. Der Richter muss lernen, dass er ständig diesen Mutteridiotenfall erneut auf den Tisch bekommt, weil Madame blockiert. Richter wollen nie Fälle lösen, sondern loswerden. Du musst diese allgemeine Ermüdung länger durchhalten wie die.
Gegen die anderen fiesen Methoden die Mütter anwenden hilft das natürlich nicht. Loyalitätskonflikte erzeugen, absichtliche Terminkollisionen ("Klein Kevin geht jetzt in den Fussballverein und hat keine Zeit, bei seinem Erzeuger rumzuhängen") und derlei Dinge.
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Ja, kompromisslos vorgehen.
Die eigene körperliche und mentale Gesundheit ist aber genauso wichtig: Wenn man wirklich nicht mehr weiterkommt muss man das akzeptieren können.
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Die so festgelegten Umgänge laufen seit ca. einem Jahr reibungslos und ohne Unterbrechnung.
Mein Kind weiß inzwischen auch wer sein Papa ist. Es würde mich bis heute nicht kennen oder etwas von mir wissen, wenn ich mir nicht die Vaterschaft inkl. Umgang eingeklagt hätte.
Also da wäre niemals irgendetwas gekommen, auch keine Unterhaltsforderung, wenn ich die Beine still gehalten hätte.
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Musstest du Unterhalt rückwirkend ab Geburt zahlen oder erst später ?
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(30-11-2025, 14:10)Paul Rosenberg schrieb: Die so festgelegten Umgänge laufen seit ca. einem Jahr reibungslos und ohne Unterbrechnung.
Als Übergangsregelung ist das aber kein Dauerkonstrukt. Und jede Änderung muss entweder zwischen den Eltern vereinbart werden oder durch einen Richter beschlossen.
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(30-11-2025, 20:36)Alimen T schrieb: Musstest du Unterhalt rückwirkend ab Geburt zahlen oder erst später ?
Erst später.
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