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Unterhaltsfrage
#1
Hallo liebes Forum,

nachdem ich einige Jahre hier nur noch stiller Mitleser war, wollte ich angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit einmal um Rat fragen. 
Bin Vater eines Kindes, welches Anfang nächsten Jahres 18 wird. Kontakt besteht seit ca. 4 Jahren leider nicht mehr, kann dazu evtl. noch weiteres Schreiben bei Gelegenheit. 

Kurz zur Situation:
Es besteht ein notarieller Titel über Stufe 8 der DT, der aber eine Befristung enthält. Darauf hatte ich bei dessen Erstellung geachtet. Jetzt frage ich mich, ob diese Befristung von der Formulierung gerichtsfest ist oder ich doch auf eine Herausgabe / Abänderung des Titels hinarbeiten muss, da im schlimmsten Fall doch gepfändet werden kann aus diesem Titel.
Mittlerweile zahle ich deutlich mehr (regelmäßige Auskunft alle zwei Jahre erteilt), dies allerdings nicht tituliert. Gleichzeitig darf ich mich aber bei den wenigen Kontaktpunkten von Exe verleumden um nicht zu sagen beschimpfen lassen. Ex ist wieder verheiratet und hat ein weiteres Kind (ca. 9 Jahre alt) mit ihrem Neuen. 

Meinem Verständnis nach müsste ab dem 18. Geburtstag auch meine Ex am KU beteiligt werden. Dies muss vom Kind geltend gemacht werden und auch mir müssten die Auskünfte über das Einkommen von Ex vorgelegt werden. Hier würde sich jetzt mir die Frage stellen, ob das das familiäre Einkommen von Ex ist (also auch das von ihrem Mann berücksichtigt wird, wäre mir jetzt wuppe bzw. darauf würde ich nicht bestehen wollen) und ob bei der Berechnung ihres bereinigten Netto auch das weitere Kind berücksichtigt wird (also mehr von ihrem Einkommen abgezogen wird). Da Ex verbeamtet ist, habe ich eine ziemlich gute Vorstellung über ihr Einkommen und könnte auf der Basis auch eine ziemlich realistische Berechnung der Aufteilung des KU vornehmen. 

Meine Taktik jetzt war immer, die Füße still zu halten, um nicht doch noch einen unbefristeten Titel an die Backe zu bekommen. D.h. ich zahle jetzt für die kommenden Monate sowieso weiter und frage mich, wann ein guter Zeitpunkt wäre, dieses Fass aufzumachen. Das Vorgehen, das ich mir überlegt habe, einen ruhigen Brief ans Kind zu schreiben, dass ab Volljährigkeit ich ja gerne an es direkt Unterhalt zahle, allerdings hierzu die Voraussetzung schriftlich eine Kontonummer genannt haben möchte, regelmäßige Übersendung entsprechender Ausbildungsbescheinigungen und die Auskunft über das Einkommen der KM. Würdet Ihr mit solchen Aktionen bis zum Erreichen der Volljährigkeit warten oder kann man dies ruhig schon 1-2 Monate vorher anschieben? Bzw. ist das überhaupt ein sinnvolles Vorgehen?

Vielen Dank euch für jede Rückmeldung!
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#2
Bei eindeutiger Befristung würde ich gar nichts machen und auch keine Briefe schreiben, sondern still und leise bleiben, weiterzahlen. Mit dem Geburtstag Unterhalt einstellen, fertig. Es ist dann das Kind, das Unterhalt verlangen muss und Nachweise erbringen.
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#3
Die nächste Beamtin ,-) Bei Kontaktabbruch zum Kind seit 4 Jahren und diesem hervorragendem Kontakt zur Ex - wie oben schon steht - ruhig bleiben und weiter zahlen.
Bist Du dir wegen der Befristung nicht sicher, kannst du ja die Passage aus dem Titel hier einstellen.

Dann also den Unterhalt einstellen. Post kommt dann von denen in Kürze ,-) Ich würde dort niemandem einen "netten Brief" schreiben. Im Forum sind genügend Fälle, an denen man ablesen kann, wie diesem Wohlwollen entgegnet wird. Ich selbst habe damals in eigener Sache auch einfach eingestellt.

Wenn dann Post kommt, Auskunft geben und selbst Auskunft verlangen. Das übliche Prozedere, welches ab 18 eben gilt. Trocken und sachlich das Ding abwickeln. Die wollen nur dein Bestes: Dein Geld. Und du hast dann wenigstens mal die Position, auch etwas verlangen zu können. Zeugnisse, Nachweise, Einkommen der Mutter etc. pp.

Wenn das Kind ab 18 noch privilegiert ist - vielleicht macht es Abitur und lebt noch zuhause - ist es nach wie vor dem 9-jährigen gleichgestellt. Das Einkommen des Noch-Ehemannes deiner Ex fällt dir nicht auf die Füße, wird aber auch nicht berücksichtigt werden.
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#4
Hallo Zusammen,

vielen Dank euch für die Rückmeldungen!

Ja, so hatte ich es in groben Zügen auch angedacht. Wobei ich einmal gelesen hatte, dass ein Anschreiben vor Einstellen des Unterhalts wohlwollend bei einer möglichen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung gewertet würde (was immer das dann bringen soll).
Die Situation ist genau so, wie Nappo vermutet hat. Hatte auch schon überlegt, ob ich so freundlich sein möchte und den Unterhalt erst nach dem Abitur einstelle (wäre ein paar Monate später).

Der Wortlaut im Titel ist ...verpflichte mich...bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten...Unterhalt in Höhe von xx%...zu zahlen.
Kann KM ihr Einkommen wg. ihres zweiten Kindes (mit ihrem jetzigen Mann) für die spätere Berechnung nach unten bereinigen bzw. aufgrund ihres zweites Kinds etwas in Abzug bringen?
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#5
Gehe doch einfach vor, wie dir geraten wurde.

Auf Entscheidungen des Familiengerichts kannst du im Vorfeld ohnehin keinen Einfluß nehmen. Und konziliantes, entgegenkommendes Verhalten wird dir nichts nützen - im Gegenteil. Die Juristen werden sich denken - wenn der schon freiwillig mehr bietet als er muß, oder länger zahlt oder mehr zahlt, dann ist da noch mehr herauszuholen.
Entgegenkommendes Verhalten wird zu deinen Lasten ausgelegt. Immer.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Zitat:Hatte auch schon überlegt, ob ich so freundlich sein möchte und den Unterhalt erst nach dem Abitur einstelle (wäre ein paar Monate später).

Freundlich ist man im Ton, nicht mit fetten unverdienten Geldgeschenken, vor allem nicht nach der jahrelangen Abzocke im Unterhaltsrecht. Sei freundlich und verhalte dich absolut korrekt.

Zitat:Kann KM ihr Einkommen wg. ihres zweiten Kindes (mit ihrem jetzigen Mann) für die spätere Berechnung nach unten bereinigen bzw. aufgrund ihres zweites Kinds etwas in Abzug bringen?

Die Ex ist zwei Kinder gleich verpflichtet (das das dann Volljährige Kind privilegiert ist und damit dem Minderjährigen gleichgestellt), dem mit dir und dem mit dem Neuen. Sie leistet gegenüber dem jüngeren Kind hauptsächlich Naturalunterhalt. Die Belastung reduziert aber ihr unterhaltsrechtliches Einkommen, wie Nappo schon sagte.
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