Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung
#1
Einen wunderschönen guten Abend erst einmal  Shy

Meine Frage richtet sich an Personen, die beim SGB II auf dem aktuellen Stand der Dinge sind..

Hintergrund:

Mindestunterhalt (100%) nach Düsseldorfer Tabelle ist für 1 Kind in der Altersstufe Stufe von 1-5 vom Gericht festgelegt worden, da ich zu diesem Zeitpunkt Schüler war und Bafög bezogen habe. Natürlich ist alles wie gewohnt mit fiktiven Nebenjob hochgerechnet worden..
Ich werde nun ab Oktober für einen gewissen Zeitraum Bürgergeld beziehen. Den Kindesunterhalt überweise ich seit längerem direkt an die Kindsmutter, da die gerichtlich festgelegten Umgänge aktuell den Umständen entsprechend gut funktionieren.

Nun Folgendes:

Während meines Leistungsbezugs nach SGB II würde ich gerne einen 450 EUR Minijob annehmen, um die monatlichen Unterhaltszahlungen von 354,50 EUR leisten zu können.
Anhand meiner Recherche bin ich auf den § 11 Abs. II Nr. 7 SGB II gestoßen. Auf diesen Paragraphen würde ich mich bei meinem Bürgergeldantrag beziehen, nur bin ich mir nicht sicher, ob dies noch der aktuelle Paragraph ist..

Eventuell jemand eine Idee?

LG. Rosenberg


Fund: 

https://www.google.com/url?sa=t&source=w...lungen.doc


PS: Ich bitte den Administrator, meinen letzten Beitrag zu entfernen, da irgendetwas mit der Formatierung schiefgelaufen ist.
Zitieren
#2
Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs.

Es gelten weiter Freibeträge, aber gestaffelt. Wenn dein Ziel ist, durch den Minijob auf 354,50 € Unterhalt kommen zu können, ist das so nicht vollständig gedeckelt – weil ein Teil des Einkommens gekürzt wird. Das sogenannte U25 Privileg gilt aber noch, siehe Abs. 2a.
Zitieren
#3
(04-09-2025, 10:43)p__ schrieb: Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs.

Den Satz 7 gibt es im §11b Abs. 2 des SGB II immer noch und der ist auch noch gültig. Geändert wurde Abs. 1-3 der alten Fassung des §11 SGBII (Nicht §11b !).
Kleine Beispielrechnung mit 450 Euro Job und 500 Euro Warmmiete.

Bedarf
  • Regelbedarf: 563 €
  • Miete: 500 €
    = 1.063 €
Einkommen
  • Verdienst: 450 €
  • Freibeträge: 170 €
    = 280 € anrechenbar
Unterhalt
  • Zahlung: 354 €
    = 0 € anrechenbar
Leistung
1.063 € – 0 € = 1.063 € Bürgergeld

Der Freibetrag beträgt 170 Euro für 450 Euro Bruttoeinkommen im SGB II (Siehe Freibetragsrechner SGB II von Tante Google).
Der Rest von 280 Euro ist nicht auf SGB II Leistungen anrechenbar, weil dem 354 Euro KU gegenüberstehen, die der
Leistungsberechtigte nicht zu seiner Lebensführung zur Verfügung hat. Das Jobcenter muss zunächst die beantragten Leistungen auskehren, kann aber
ggf. verlangen, das der Titel abgeändert wird.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#4
Aha. Ich habe auch erst die Antworten abgewartet ,-) . Auch für mich immer wieder erhellend, das SGB. Sind gar nicht so meine drei Buchstaben, mit denen ich zurecht komme.
Eine Abänderung des Titels wird wohl kaum verlangt werden (?). Er ist ja schon beim Mindestunterhalt. Oder verlangen die evtl. gar, dass man eine Unterhaltsabänderungsklage führt in Richtung Mangelfall?
Zitieren
#5
Danke für die schnelle Antwort  Shy



Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html



Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..?
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..
Zitieren
#6
Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht.
Steht irgendwo im SGB I.

Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind.

Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen:

https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612

Meine ganz persönliche Erfahrung dazu:

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#7
(04-09-2025, 22:28)Sixteen Tons schrieb: Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht.
Steht irgendwo im SGB I.

Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind.

Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen:

https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612

Meine ganz persönliche Erfahrung dazu:

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577

Vielen Dank für die tollen Infos! Besser hätten sie nicht sein können!

Warum man dazu kaum etwas bei Dr. Google, dem Jobcenter oder beim Anwalt erfährt, ist mir sehr schleierhaft. Vermutlich ist es einfach nicht gewollt.. Und das auch noch vor dem Hintergrund, dass ich der Antragsteller war, der sich mit Hilfe von VKH die Vaterschaft gerichtlich eingeklagt hat.
Mir geht es ja nicht einmal darum, dauerhaft Bürgergeld zu beziehen, sondern nur um einen notwendigen/bestimmten Zeitraum, wobei keine Schulden aufgebaut werden sollen.

Mal schauen, was nach meinem Antrag beim JC auf mich zukommt. 

Ich werde mich wieder melden..


LG. Rosenberg
Zitieren
#8
P_ hat dazu was nützliches geschrieben :

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid217817
Zitieren
#9
(05-09-2025, 23:02)Alimen T schrieb: P_ hat dazu was nützliches geschrieben :

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid217817

Bei der Vaterschaftsklage inkl. der Klage der Umgangspflicht(rechts) musste mir als Schüler mit Bafög natürich volle VKH bewlligt werden. Das Verfahren und den Strteitwert bis zum fiktiv festgelegten Unterhalt wird dann wohl oder übel der Staat in Raten abbezahlen..

Ich hoffe der gesunde Menscheverstand stirbt zuletzt..
Zitieren
#10
(04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb: Danke für die schnelle Antwort  Shy



Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html



Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..?
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..


Hat das Jobcenter das denn erwähnt,
 dass die es vor haben würden ?
 
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet 
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung
Zitieren
#11
(Gestern, 08:47)Alimen T schrieb:
(04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb: Danke für die schnelle Antwort  Shy



Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html



Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..?
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..


Hat das Jobcenter das denn erwähnt,
 dass die es vor haben würden ?
 
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet 
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung


Nein, der Herr beim Jobcenter, bei dem ich im Voraus für Oktober meinen Hauptantrag auf Bürgergeld abgegeben habe, hatte davon wenig Anhnung oder hat sich dumm gestellt. Er meinte nur, dass man bei Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und die Kindsmutter dann Unterhaltsvorschuss beantragen muss.. Und auf die Nachfrage zwecks Minijob, um den titulierten Kindesunterhalt weiter zahlen zu können, war er nicht gerade sehr begeistert..

Fahrtkosten für Umgang werde ich natürlich auch geltend machen.. Dafür habe ich ja einen richterlichen Beschluss.
Zitieren
#12
Die haben keine Ahnung. Lass dich davon nicht unterkriegen.
Zitieren
#13
(Gestern, 09:34)NurErzeuger schrieb: Die haben keine Ahnung. Lass dich davon nicht unterkriegen.

Das werde ich nicht.. 

Der ganz große Psychoterror, während ich mir meine Vaterschaft und Umgang eingeklagt habe, ist zum Glück vorbei. 

Hoffe ich zumindest.
Zitieren
#14
Es höret nimmer auf. Als Trennungsvater bist du immer irgendwo unter Feuer.
Zitieren
#15
(Gestern, 09:18)Paul Rosenberg schrieb:
(Gestern, 08:47)Alimen T schrieb:
(04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb: Danke für die schnelle Antwort  Shy



Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html



Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..?
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..


Hat das Jobcenter das denn erwähnt,
 dass die es vor haben würden ?
 
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet 
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung


Nein, der Herr beim Jobcenter, bei dem ich im Voraus für Oktober meinen Hauptantrag auf Bürgergeld abgegeben habe, hatte davon wenig Anhnung oder hat sich dumm gestellt. Er meinte nur, dass man bei Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und die Kindsmutter dann Unterhaltsvorschuss beantragen muss.. Und auf die Nachfrage zwecks Minijob, um den titulierten Kindesunterhalt weiter zahlen zu können, war er nicht gerade sehr begeistert..

Fahrtkosten für Umgang werde ich natürlich auch geltend machen.. Dafür habe ich ja einen richterlichen Beschluss.
Ich könnte mir vorstellen, dass das der Weg wäre, wenn kein Titel bestehen würde.

Mit Titel ist es dann so wie beschrieben .

Der Weg zum minijob muss dann auch berücksichtigt werden.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste