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Aufrechnungsersuchen
#1
Also ich werd bald auch echt noch bescheuert...................

Wie ich ja schon öfters hier mal erwähnt habe, habe ich eine (ruhende) Lohnpfändung von rund 35.000 EUR seitens des Jugendamtes, welche aufgrund einer Einigung ja von mir bedient wird.

Ich hab aber auch seit 2013 ein Aufrechnungsersuchen über obige Summe des Jugendamtes beim Finanzamt an der Backe. Jetzt habe ich für 2017 -als ich meinen neuen Job angetreten habe- eine Steuererstattung von mehreren 100 EUR quasi -bzw. nicht- erhalten. Beim FA bestehen noch Schulden aus Säumniszuschlägen, ebenfalls entstanden durch o.g. Aufrechnungsersuchen.

Nun hatte ich ja die Hoffnung, das das FA seine offenen Forderungen erstmal mit meinen Erstattungen verrechnet und den verbleibenden Überschuss ans JA abführt. Aber nein,........... die komplette Erstattungssumme wurde ans JA ausgezahlt, so das meine Schulden beim FA immer noch offen sind. Ich kann doch nicht jedesmal quasi alles doppelt bezahlen (JA und FA)?

Und vor allem kann sich das JA ja im Extremfall 2x bei mir bedienen: 1x über Lohnpfändung und 1x über Aufrechnungsersuchen. Ist das so richtig?  Angry Angry
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#2
Hatten wir kürzlich schon hier: Nein, du kannst nicht bestimmen zu welchem der beiden Schuldner das Geld zuerst geht. Und die Schulden werden auch nicht zweimal getilgt, sondern man hat dir zwei Abflüsse verpasst. Das ist legal.
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#3
(18-05-2019, 03:00)Gast1969 schrieb: Wie ich ja schon öfters hier mal erwähnt habe, habe ich eine (ruhende) Lohnpfändung von rund 35.000 EUR seitens des Jugendamtes, welche aufgrund einer Einigung ja von mir bedient wird.

Ich hab aber auch seit 2013 ein Aufrechnungsersuchen über obige Summe des Jugendamtes beim Finanzamt an der Backe.

Wurde Dir damals bescheid gesagt vom FA oder JA das so eine Summe von ca. 35000 Euro beim FA gibt ? Würde mich mal interessieren...
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#4
Ja (natürlich die damalige Summe - dürften so 28.000 gewesen sein, der Rest ist zwischenzeitlich aufgelaufen).

@p__ : das hab ich befürchtet. Aber das perfide daran ist ja, das meine Schulden beim JA dadurch kleiner werden, beim FA allerdings größer werden (außer  ich gleich das durch das mir verbliebene Einkommen aus, dann bezahl ich aber das FA quasi doppelt). So kann man ja niemals von seinen Schulden runterkommen.......................................
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#5
Klingt alles seltsam. Das FA kehrt die Rückerstattung an das JA aus. Bestehen aber noch Rückstände beim FA, dann bedient sich das FA erst einmal selbst. Einziger Grund, warum das nicht geschehen ist: Da hat jemand beim FA geschlafen. Kann ich mir in diesem Zusammenhang kaum vorstellen.

Deine Zahlen, Einkünfte, Raten usw. sind mir natürlich unbekannt. Aber 35.000 Euro plus X abzutragen, dürfte bei einem Unterhaltspflichtigen nie funktionieren. Der Erlass von Säumniszuschlägen geschieht meist zur Hälfte und erst dann, wenn die Hauptschuld getätigt ist.

Sicher kam das Thema schon mal auf, aber ist eine Verbraucherinsolvenz für Dich keine Option? Sollte das neue Insolvenzrecht bei uns Einzug finden, reden wir u.U. nur noch von einer 3-jährigen Zeit in der Insolvenz.
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#6
Nappo, die (JA) wissen genau, das ich 35.000 EUR abzahlen kann, wenn vielleicht auch erst in 15-20 Jahren, aber bis zu meinem Renteneineintritt dürfte das noch funktionieren.......... (hab ja als Eierlegende Wollmilchsau vorletztes Jahr nen unbefristeten Job im Öffentlichen (gehobenen) Dienst ergattert - ja, ich weiss jetzt, das war n bisschen dumm von mir-)

Insolvenz NIE NIE wieder, hab ich vor etlichen Jahren schon mal durch - war die schlimmste Erfahrung meines Lebens-.

Ja, warum das FA nicht erst auf seine eigenen Rückstände verrechnet, das erschliesst sich mir auch nicht. Diese Diskussion hatte ich mit denen vor Jahren schon mal. Da hat man versucht mir zu erklären, das ein Aufrechnungsersuchen IMMER den eigenen Forderungen vorginge. Wieso weshalb warum ist vermutlich nur dem unermesslichen FA-Universum bekannt..............
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#7
Finde ich interessant. 1. Warum ein Aufrechnungsersuchen vor die Forderunge des FA gehen soll, erscheint mir völlig unglaubwürdig und unlogisch. Auch, dass das FA gegen die eigenen Interessen arbeitet. Und wann verzichtet letztlich der Staat zu Gunsten Dritter auf Geld? Ich werde das mal weiter aus recherchieren. Das Ding macht mich neugierig.

Was war denn bei der Inso in kurzen Worten Schlimmes passiert? Oder war das eine Regelinsolivenz aus Selbständigkeit? Das kann schon mal etwas ekliger sein. Hast Du nicht die Restschuldbefreiung durch bekommen?

Als eierlegende Wollmilchsau einen Job im gehobenen ÖD? Staun.... Normalerweise schmäht man dort in diesen verkrusteten Systemen, diejenigen Leute die vielseitig, aber eben auch etwas weniger indoktriniert und kein Bücklinge sind. Das ist zwar blöd, aber i.d.R hat man lieber Soldaten als selbständig denkende Menschen. Wenn es bei Dir geklappt hat, ist das trotz Allem doch schön. Und bei Denen muss die Not groß gewesen sein.

Bei vielen staatlichen Institutionen und auch bei Unternehmen, wird man erst in Zukunft noch einsehen, dass Fachidiotie, ein Abitur und ein Seitenscheitel eben nicht Garant für die Mitarbeiter ist, die man sich gerne wünscht und dann jammert, dass nichts mehr klappt
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#8
Ja, war ne geschäftliche Insolvenz. Und das Ding ist mir so viele Jahre nachgerannt............................... nie wieder!

Tja, Öffentlicher Dienst, da ist und war die Not dank Flüchtlingskrise gottseidank groß.
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#9
Des einen Freud, des anderen Leid. Die Flüchtlingskrise hat mir mal einen netten, bequemen, und hilfreichen 450 € Job verhagelt, als ich - zusammen mit einem rüstigen Rentner - um ein stillgelegtes Truppenübungsgebiet Kreise gefahren bin und wir in lauer Abendzeit die Wege des drumherum liegenden Naturschutzgebietes für einen Sicherheitsdienst "bewachten". Wir fuhren mit einem Geländewagen LANGSAM daher, trafen an immer selber Stelle "unseren" Bussard, tranken unser Thermosfläschchen aus und unterhielten uns...
Den Rest der Zeit verbrachten wir in einem stillgelegten Wachhäuschen, und aßen Butterbrot ;-)

Dann kam jemand in der Landeshauptstadt auf die Idee, dort ein Flüchtlingscamp (Lager durften wir nicht sagen) zu errichten. Naja, und wer wollte schon mit (noch) schwarz gekleideten Sicherheitsleuten zu tun haben, von denen der Eine zu alt und aufmüpfig war und der andere (ich) unausgebildet mit eine Mag-Lite am Gürtel.... Ich hatte aber lange genug Zeit mir das Spiel dort ansehen zu können....

Da sind Millionen versenkt worden und wir Einheimischen prophezeiten, dass spätestens nach dem nächsten Winter sowieso keiner mehr dorthin wolle. Aber wer hörte schon auf uns.... Nach 8 Monaten war Schluß und Leere. Ich könnte ein kleines Büchlein über die Zustände in solchen Auffanglagern schreiben. Da kommste aus dem Staunen nicht mehr raus.
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#10
Hi,

heute wäre mal bitte Schwarmwissen gefragt. Kennt sich jemand mit Aufrechnungsersuchen des Jugendamtes/Beistandschaften gegenüber dem Finanzamt aus?

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt existiert seit 2013 ein Aufrechnungsersuchen der Stadt XXX. Es wurden seitdem mehrfach Gelder an die Stadt XXX abgeführt. Das Aufrechnungsersuchen ist (ohne Erneuerung) aktuell immer noch aktiv/gültig. Ist das Zulässig? Ich habe mal irgendwo gelesen das würde nur für das Jahr gelten, in dem das Aufrechnungsersuchen ergangen ist? Und muss das Aufrechnungsersuchen nicht von der Unterhaltsvorschusskasse sein? Die jeweiligen Umbuchungsmitteilungen beziehen sich immer auf ein Aufrechnungsersuchen der "Stadt XXX"?

Welche Ansprüche können mit dem Aufrechnungsersuchen aufgerechnet werden? Rückständiger Unterhalt UND Unterhaltsvorschussleistungen? ODER nur Unterhaltsvorschussleistungen?

Da man mir bis heute dieses Aufrechnungsersuchen nicht zukommen lassen konnte/wollte, weiss ich bis dato immer noch nicht, was da genau drin steht. Man konnte mir heute nicht sagen, wie hoch die noch offenstehende aufzurechnende Restsumme ist.

Ich kann mich aber an ein Telefonat aus 2013 mit dem Finanzamt erinnern, wonach damals wohl gesamt rund 20.000 EUR geltend gemacht wurden seitens der Stadt XXX. Dies umfasste sowohl den seinerzeit rückständigen Unterhalt als auch Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. ca.8.000 EUR. In meiner damaligen noch vorhandenen "Behördengläubigkeit" nahm ich an, das dies wohl so korrekt sei. Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher.................. Ist das korrekt so?

In den Jahren, wo an die Stadt XXX Gelder abgeführt wurden, erhielt meine Tochter von mir zumindest jeweils NICHT den vollen titulierten Unterhalt. Hätten -wenn denn schon- die abgeführten Gelder nicht erst für den Unterhalt meiner Tochter verwendet werden müssen?

Hemmt ein Aufrechnungsersuchen die Verjährung von Ansprüchen der Unterhaltsvorschusskasse? Unterhaltsvorschussleistungen wurden bis 2011 gewährt, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltstitels hat die Unterhaltsvorschusskasse erst jetzt in 2020 erhalten.

Ich hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt. Ich blick da nämlich selber nicht mehr durch..............................
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#11
Aufrechnung ist ein weites Feld. Das knüpft sich an §§ 387 – 396 BGB. Von Fristen und Gültigkeiten ist darin nichts zu finden. Ich kenne das als Trick, auch nach einer Insolvenz von jemand Geld für alte Schulden zu holen. Und das läuft prinzipiell unbegrenzt.
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#12
Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es um Regressansprüche der Unterhaltsvorschusskasse bis 2011. Dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende des dritten Jahres nach Forderungsentstehung. Jedoch bedeutet dies nur, dass du Pfändungen (sofern vorherige nicht die Verjährung neu in Gang setzten) mit der Einrede der Verjährung abblocken kannst. Eine Aufrechnung mit Steuerguthaben hingegen ist wiederum möglich, schließlich forderst du Geld aus der Landeskasse, welche ebenso ein Saldo zu deinen Lasten bezüglich der Vorschussleistungen ausweist. Da greift die Verjährung nicht. Aufrechnung ist immer möglich, ohne Rücksichtnahme auf die Verjährung. Solange es halt immer dieselbe Tasche betrifft, heißt hier die Landeskasse.

Eine „Lösung“ wäre nur, wenn du deine Steuererklärung in einem anderen Bundesland abgeben musst (oder müsstest), so dass die Aufrechnung nicht (mehr) möglich ist (Unterschiedliche Taschen). Keine Ahnung, ob du umziehen möchtest, vielleicht auch nur per forma?

Ein Auskunftsersuchen hemmt die Verjährung übrigens regelmäßig nicht. Jedoch kann rückwirkend zum Monatsersten des Ersuchens ein neuer Titel erwirkt werden, so dass ebenso rückwirkend Schulden auflaufen, die dann (leider) nach 30 Jahren verjähren, sofern Rückstände tituliert werden (was aber wohl bei dir nicht passiert ist).
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#13
Danke, IPAD3000. Das Problem ist, das ja anscheinend nicht nur UVK-Ansprüche geltend gemacht wurden, sondern der damalige Gesamtrückstand. Denke nicht, dass das so zulässig ist?

Eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung des Titels hat die UVK ja erst dieses Jahr erhalten. Was die Verjährung angeht ist meine Anwältin der Meinung, das die Ansprüche der UVK ja im (Gesamt)Titel meiner Tochter enthalten gewesen sei, und deshalb auch dafür die Hemmung der Verjährung nach § 207 BGB greift und daher keine Verjährung bis dato eintreten konnte. Da bin ich aber ganz und gar nicht der Meinung! Sondern sehe das eher so wie Du, das für die Ansprüche der UVK die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt? D.h. da die UVK nur bis 2011 Leistungen erbracht hat und erstmals eine vollstreckbare Teil-Ausfertigung des Titels in 2020 erhalten hat, mit dem sie übrigens -wie könnte es anders sein- einen PfÜB erwirkt hat und gerne meinen Lohn pfänden möchte (natürlich ebenfalls selbstverständlich nach § 850d ZPO), bin ich der Meinung, das deren Ansprüche längst verjährt sind?
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#14
Ich kenn den Titel nicht der da erwirkt wurde. Da musst du unterscheiden:

a) Titel zu Gunsten des Kindes:
Austitulierte Rückstände mit Summe X verjähren in 30 Jahren
Zukünftige monatliche Unterhaltsrenten verjähren in 3 Jahren, jedoch läuft die Verjährung erst ab 18. Geb.

b) Titel zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse (gesicherte Regressansprüche):
Austitulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren
Ist ein solcher nicht vorhanden, bleibt es bei drei Jahren

c) Titel zu Gunsten des Kindes in den Händen der Unterhaltsvorschusskasse:
Mit einem solchen können die nur zu Gunsten des Kindes pfänden, nicht ihre eigenen Regressansprüche geltend machen. Verjährung siehe a)

Hinzu kommen etwaige Zinsen:
Zinsen verjähren regelmäßig nach drei Jahren, die Verjährung beginnt neu zu laufen, sofern ein Pfändungsversuch (Mahnung allein reicht nicht) unternommen wurde. Daher empfiehlt es sich als Gläubiger regelmäßig jedes dritte Jahr neu zu pfänden, um die Zinsansprüche nicht zu verlieren.

Für alles gilt: Pfändungsversuch = Reset der Verjährung, diese beginnt also von vorn.

Verjährung kann nur geltend gemacht werden, wenn auch die Einrede derselben erfolgt, sobald ein Pfändungsversuch erfolgt. Dann wäre der vom Tisch. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, wie z.B. Steuererstattungen, ist auch nach der Verjährungsfrist problemlos möglich. Ein PfÜB ist jedoch keine Aufrechnung!

Ich hatte die Thematik gerade mit meinen Anwalt durchgekaut, von daher sollten meine Infos Hand und Fuß haben. 

Bitte doch deine Anwältin erstmal die Einrede der Verjährung zu erheben. Schaden kann das nie, auch wenn du möglicherweise damit scheitern solltest. Dabei sollte ihr kein Zacken aus der Krone brechen.
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#15
Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die Aufrechnungsforderung noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).
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#16
(19-12-2020, 04:49)IPAD3000 schrieb: Zukünftige monatliche Unterhaltsrenten verjähren in 3 Jahren, jedoch läuft die Verjährung erst ab 18. Geb.

Volle Zustimmung...aber das mit der Verjährung ab 18.Geb dürfte nicht stimmen...ab 21.Geb. § 207 BGB....
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#17
Arminius dürfte Recht haben.

Noch vergessen: die im PfÜB der UVK geforderte Summe dürfte ebenfalls nicht stimmen. Bei den in der Forderungsaufstellung bisher geleisteten Zahlungen meinerseits dürften einige Zahlungen -sofern ich keinem Denkfehler unterliege- vergessen worden sein................... Irgendwie ist in meinem Fall Chaos pur, da blickt insgesamt keine Sxx mehr durch :-(
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#18
Chaos wäre ja nicht schlimm, wenn es nur nicht immer zu den eigenen Ungunsten wäre...
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#19
(19-12-2020, 16:10)p__ schrieb: Chaos wäre ja nicht schlimm, wenn es nur nicht immer zu den eigenen Ungunsten wäre...

Leider wahr........................ Angry
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#20
Zum Thema CHAOS:

LG Musterstadt: 

"Auch die weitere Anklage zeigt, wie die erste, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Verfahren dieser Art völlig überfordert ist, so dass natürlich erst Recht von keinem juristischen Laien verlangt werden kann, dieses CHAOS noch zu verstehen. Es ist dabei nicht Sache des Gerichts einen derart unzureichend durch die Staatsanwaltschaft aufgeklärten Sachverhalt beinahe komplett neu zu ermitteln. Würde man dieser Ansicht sein, wäre eine Ermittlungsbehörde Staatsanwaltschaft nicht notwendig. Es ist auch nicht Aufgabe des Beschuldigten vor einem Strafverfahren ein vollständiges Jurastudium zu absolvieren und insbesondere die Kenntnisse die das Familien und Strafrecht beinhaltet auswendig zu können"

Hat irgendjemand noch irgendwelche Fragen ????

... Big Grin Big Grin Big Grin
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#21
Wo haste denn das her? Klingt zu echt, um echt zu sein :-)
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#22
(19-12-2020, 19:35)p__ schrieb: Wo haste denn das her? Klingt zu echt, um echt zu sein :-)

Das ist echt ! Das war mein letztes § 170 StGB verfahren...
Der einzige der Ahnung hatte war der Beschuldigte...Man könnte wirklich Heulen...wenn es nicht bitterernst gewesen wäre. Ich wäre in Haft gegangen bevor ich 1 Cent im Strafverfahren bezahlt hätte.

Sieht Lustig aus...war es aber nicht ! Staatsanwalt musste Verfahren abgeben. Verfahren wegen Verfolgung Unschuldiger, Richter wurde abgelöst...Zeugen nicht gekommen und anderer Scherze...

Zitat (Staatsanwalt): "Arminius ist offensichtlich in der Lage nicht nur einfache Jobs zu tätigen." Antwort (Gericht): "Er schon "...Es gibt hier aber erhebliche 
Zweifel an Verfahrensbeteiligten."

Fairerweise muss ich sagen das die StA richtig verarscht wurde...und mit falschen Informationen "gefüttert" wurde. Ich wollte zum OLG ggf. zum BGH...diese Bitte wurde mir nicht erfüllt.
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#23
Der helle Wahnsinn. Darüber solltest du mal die ganze Geschichte schreiben. Aber bei §170 StGB scheinen sie überdurchschnittlich oft hohl zu drehen. Ist ja auch extrem aufgeladen durch die Medien. Alle paar Monate oder sogar Wochen ein Unterhaltsprellerartikel (zur Zeit weniger, der Virus liefert gerade genug Stoff für Lunge und Herz und mal wollte ja die neue Düsseldorfer Tabelle möglicht geschäuschlos durchbringen). Da will man auch mal eine Kerbe am Schreibtisch.
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#24
(19-12-2020, 20:05)p__ schrieb: Der helle Wahnsinn. Darüber solltest du mal die ganze Geschichte schreiben. Aber bei §170 StGB scheinen sie überdurchschnittlich oft hohl zu drehen. 

Werde ich noch ! Sobald die Sache durch ist werde ich evtl. meine Unterlagen freigeben f. die die noch an den Rechtsstaat glauben. Die Staatsanwaltschaft konnte ja nicht die vierte Anklage auch noch verlieren.

Mir ist auch kein Fall bekannt wo einer so viele Anklagen hatte ohne Bewährungsauflagen oder Zahlungen...§153a ect...

Bei Verfahren Nr 1 bin ich in der Gerichtssaal gestürmt und habe gebrüllt :"Bei mir gibt es keine Einstellung des Verfahrens!"...Ihr hättet mal das Gesicht des Richters sehen sollen...mit sowas kommen die gar nicht klar!

Allerdings habe ich auch mehrere Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung hinter mir...habe immer Sonderrabatt bekommen...Jetzt ist Ruhe !

Bei mir ist aber auch vieles Schief gelaufen...
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#25
(19-12-2020, 13:17)Arminius schrieb:
(19-12-2020, 04:49)IPAD3000 schrieb: Zukünftige monatliche Unterhaltsrenten verjähren in 3 Jahren, jedoch läuft die Verjährung erst ab 18. Geb.

Volle Zustimmung...aber das mit der Verjährung ab 18.Geb dürfte nicht stimmen...ab 21.Geb. § 207 BGB....

Ich glaub wir beide haben Recht. Ab 18. LJ läuft die Verjährung, endet dann am 21. Geburtstag.
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