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Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit
#1
Hallo,

habe ein Frage zum § 1603.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Ich beziehe zur Zeit Krankengeld in Höhe von 1058€ und habe nur noch eine Verteilermasse von 178€. Meine volljährige Tochter(1.Ehe) lebt bei ihrer berufstätigen Mutter war jetzt 1 Jahr auf einem Berufskolleg und will ab September in einer allgemeinbildenden Schule ihren Hauptschulabschluss nach machen. Des weiteren habe ich einen 10 jährigen Sohn (2.Ehe) der auch bei seiner Mutter lebt.Wenn ich den §1603  richtig verstehe dann muss ich für meine volljährige Tochter keinen Unterhalt mehr bezahlen weil ja die Mutter als unterhaltspflichtige Verwandte dafür aufkommen kann.Verstehe ich das richtig?Oder werden die 178€ auf beide Kinder aufgeteilt?

LG Zahlknecht
Manchmal erscheint das Ende des Weges
als eine Sackgasse. Wenn man aber weitergeht,
merkt man das der Weg nur einen Knick
macht.
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#2
Der Satz postuliert eine Subsidiaritätshaftung für Unterhalt. Sie liegt vor, wenn der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen nach § 1603 I BGB gefährdet ist und der betreuende Elternteil über ein so hohes Einkommen verfügt, dass dieses nach Abzug des von ihm übernommenen Barunterhalts und eines sog. Betreuungsbonus den angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Es geht also um Minderjährigenunterhalt. Bei Volljährigen kann das nicht greifen, weil ohnehin beide Eltern anteilig ihrer Leistungsfähigkeit haften.

Die Frage ist natürlich auch deshalb unbeantwortbar, weil das Einkommen der Mutter nicht bekannt ist. Vielleicht bist du ohnehin raus, weil sie viel verdient. Ich würde bei diesen deinen beengten Verhältnisse bei einer Klage gegen dich auch grundsätzlich argumentieren, dass das minderjährige Kind stärker auf Unterhalt angewiesen ist.
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#3
Moin Zahlknecht.

Absatz 1 des Gesetzes kannst und solltest Du nicht einfach ausblenden.

In diesem neueren BGH-Urteil ist mE recht gut ausgeführt, wie Regel/Ausnahme zu Bar- und Natural-Unterhalt usw. zu behandeln sind, wie das gerichtliche Prüfschema aussieht.

Bei knappen Verhältnissen des 'inder Regel' Unterhaltspflichtigen kommen noch starke Bemühungen und Darlegungen dazu, den Mangelfall zu überwinden. Derzeit sind wohl 8 Bewerbungen/Monat der Maßstab und/oder gesundheitliche Nachweise usw. usf.

Die Meßlatte, aus dem Regelfall, dem Barunterhalt auch nur teilweise entlassen zu werden, liegt schon recht hoch.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#4
Wo hast du die Zahl von 8 Bewerbungen her?

Hat sich da was geändert? Bisher war doch immer von 20-30 Bewerbungen die Rede.
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#5
...vom Anwalt in Deinem OLG-Bereich.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#6
Hi Skipper,

mit der Mutter  unserem 10 J Sohn habe ich kein Problem.
Es geht nur um meine Tochter 18 J.Sie meint Mama s Jahrelanges Werk weiter zu führen.
Aus Papa alles rauszuholen.

Ich bin seit Okt 15  AU Psychische Problem.
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#7
Da ist nichts mehr rauszuholen. Warte doch erst einmal ab, was sie von dir fordert und welche Unterlagen sie dazu vorlegt, ganz besonders die Informationen zum Einkommen der Mutter. Ohne diese Unterlagen gibts so oder so nichts. Deine eigenen finanziellen Verhältnisse musst du auch offen legen, was dir ja nicht schwer fallen sollte.

Je nach dem, was aus all dem rauskommt kannst du entscheiden, ob du es auf eine Klage ankommen lässt oder ob es keinen Anlass dazu gibt. Ich würde alles relativ gelassen sehen. Selbst im allerschlimmsten Fall bist du nicht weit vom Pfändungsfreibetrag entfernt, wirklich tiefer runter kanns gar nicht mehr gehen. ich glaube aber nicht an den allerschlimmsten Fall. Sollte die Mutter nicht gerade Geringsverdienerin sein, wird man dir nicht viel aufhalsen können.
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#8
(23-06-2015, 19:58)Skipper schrieb: In diesem neueren BGH-Urteil ist mE recht gut ausgeführt, wie Regel/Ausnahme zu Bar- und Natural-Unterhalt usw. zu behandeln sind, wie das gerichtliche Prüfschema aussieht.
S.
eher weniger!
Eine chematische Prüfung wird ja der komplizierten Sachlage im Einzelfall nicht gerecht.
Aber der BGH zeigt sehr schön auf (und in so weit stimme ich Dir zu), was unter den konkreten Umständen und Verhältnissen alles zu prüfen und zu berücksichtigen ist, damit eine Barunterhaltspflicht den betreuenden Elternteil als "anderer Verwandter" i.S.d. § 1603 II 3 trifft.

Das macht eine Unterhalts(abänderungs)klage bei schiefen Einkommensverhältnissen (die aber vom Unterhaltspflichtigen -deswegen ist mglw. vorgweg eine Auskunftsklage erforderlich- dargelegt werden müssen), durchaus sinnvoll.

Übrigens auch in Sachen § 170 StGB!
In meinem Verfahren wußten das weder die Sitzungsvertretung der StAschaft noch die Richterin selbst!
Sie setzten das Verfahren (um meinen Hinweisen nachzugehen) aus.
Ein anderer Richter übernahm.
Die KM und das d'liche JA fielen aus allen Wolken.
Und das Verfahren wurde ohne Auflagen eingestellt (wogg sich die KM nicht mehr gewendet hatte. Denn sie wollte natürlich ihre eigenen Einkommensverhältnisse nicht so gerne offen legen müssen).
Das wäre zur damaligen Zeit auch ganz sicher ein Rohrkrepierer geworden!
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#9

.pdf   img008.pdf (Größe: 196,15 KB / Downloads: 20) Hallo,
 
nachdem mein RA vor zwei Wochen unter Frist Setzung zur Herausgabe des  Unterhaltstitel  oder eine Schulbescheinigung zu erbringen,ist bis zum heutigen Tag kein Schreiben eingegangen. Es wurde zugesichert (siehe Datei)  das es in der Frist geschehen sollte. Warum kann eine Tochter so Stur sein  Confused Dodgy

Es wäre für alle Beteiligten doch ganz einfach.
Jetzt geht es alles zum Gericht.
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#10
Die laut Anwaltsschreiben eine Woche ist allerdings auch eine sehr kurze Frist. ich zweifle auch sehr daran, ob es überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wenn man einfach so sagt, nicht vollstrecken zu wollen.
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#11
(06-07-2015, 13:18)p__ schrieb: Die laut Anwaltsschreiben eine Woche ist allerdings auch eine sehr kurze Frist. ich zweifle auch sehr daran, ob es überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wenn man einfach so sagt, nicht vollstrecken zu wollen.

Mein RA hat es deswegen auf 2 Wochen Verlängert.Aber diese Frist hat die RAtin auch Verstreichen lassen.
Meinst du das Sie trotz Schriftliche Zusicherung Aussetzten der Zwangsvollstreckung  bis Ende August Pfänden können?
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#12
Da bin ich mir eben nicht so sicher, ob das ein gültiger Vollstreckungsverzicht ist, der auch vor dem Vollstreckungsgericht Bestand hätte, falls sie doch vollstreckt. Frag doch deinen Anwalt, das würde mich auch interessieren.
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#13
Hi

habe da einige fragen.Uns zwar hat mein RA mehrmals meine Tochter 18 J Aufgefordert den UT heraus zu geben.
Weil Sie zum 3 male ihren Hauptschulabschluss in einem Berufskolleg nachholt.
Nachdem Sie zum X male auf das Schreiben nicht Reagiert hat mein RA Klage eingereicht auf Herausgabe des Titels.In 2 Wochen ist der Gerichtstermin.
Seit ca.1 Jahr bin ich AU Wegen Psychische Probleme bin deswegen auch 3 Monte in einer Tagesklinik gewesen. 
Jetzt bekomme ich ein Schreiben von dem Schwarzen mann,das ich Nachweisen soll was ich habe das ich so lange AU bin.
Das geht dem doch gar nichts an.Oder????
.
 
Es ging in der Klage schrift doch  das meine Tochter bis heute nicht Nachgewiesen hat ob Sie regelmäßig die Schule Besucht Und zu Prüfen ob Sie in einer allgemeine Schulausbildung geht.
 OLG Hamm · Beschluss vom 3. Dezember 2014 · Az. 2 WF 144/14

...............praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einem Berufsschulsteil. Berufsschulen und Berufsfachschulen zählen aber nicht als allgemeine Ausbildung, da sie neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits berufsbezogene .....

Da Töchterchen in einer Berufsschule geht ist Sie doch nicht mehr Privilegiert bzw nicht Unterhals berechtigt .



Sehe ich das Falsch?????
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#14
Wer genau fragt was genau? Hast du den Wortlaut des Schreibens? Fragt der gegnerische Anwalt, der Richter oder der Pfarrer?
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#15
Hallo P,

der Richter hat mich aufgefordert,

 Umgehend sein Einkommen das er 2014 bezogen hat,vollständig darzulegen und zu belegen.
 Er wird aufgefordert ergänzend zu der Erkrankung,aufgrund dessen er Krankengeld beziehe ,vorzutragen.
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#16
Eine der Schwachsinnigkeiten im Unterhaltsrecht ist die Tatsache, dass man auf Zuruf Auskunft geben muss, ohne dass der Unterhaltsfordernde überhaupt nachweisen muss, dass er unterhaltsberechtigt ist. Erst Auskunft, dann Nachweis. Schnüffeln in privatesten Informationen ohne Grund ist nicht nur erlaubt, sondern üblich.

Der Auskunftsforderung solltest du nachkommen, auch wenn du sicher bist, dass gar keine Unterhaltspflicht besteht.

Von "Nachweisen soll" wegen der Erwerbsunfähigkeit steht da nichts, sondern "vortragen". Die Frage ist im Zusammenhang mit deiner Einkommensermittlung zu sehen. Fasse Zeiten und Gründe zusammen (Beispiel: "Diagnose durch Facharzt F32.2, Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome . Der Patient bedarf ständiger Betreuung. Eine Klinik-Behandlung wurde notwendig, weil das nicht gewährleistet war.").
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#17
Hi P

Danke für deine Info.


ich wollte ab Oktober wieder versuche in die Eingliederung zu gehen aber nachdem ich diesen ganze Sche.......s von Gericht ect
bekommen habe,bin ich Psychisch da wo ich vor 1 Jahr wahr :-(((( Seit fast 8 Jahren geht das schon mich Stück für Stück klein zu bekommen.

Krankenkasse und MDK haben Entschieden das ich ein Antrag auf Reh stellen muss,schreiben von der KK
............einschränkung die sich aus der Krankheit ergeben,führen dazu,gegenwärtig eine erhebliche Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit vor.

LG Zahlknecht
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#18
Ich würde trotzdem höflich um richterlichen Hinweis bitten, inwiefern deine AU etwas mit der Herausgabe des Titels zu tun habe. Der Richter darf ruhig merken, dass du nicht sein Putzlappen bist.
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#19
Das kann er schreiben, höflich. Ich vermute, der Richter will einfach alles auf dem Tisch haben, damit die Sache in allen Eventualitäten entscheidungsreif ist.
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#20
(14-09-2015, 09:09)p__ schrieb: Das kann er schreiben, höflich. Ich vermute, der Richter will einfach alles auf dem Tisch haben, damit die Sache in allen Eventualitäten entscheidungsreif ist.

Hi, Entscheidungsreif???????
Es wurde immer nur von mir Auskünfte angefordert
habe bis heute keine Auskunft über Muttis Auskünfte oder Bescheinigung von meiner Tochter was das Schulische angeht??
Und so schnell lasse ich mich nicht ab speisen.
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#21
Woher weisst du, was der Richter von denen angefordert hat? In der Verhandlung wird sich das zeigen.
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#22
Das weiß ich nicht was der Richter gefordert hat von meiner Tochter oder Mutti.
Hab da noch eine andere frage: wenn ich doch weiter den Unterhalt zahle muss könnte mir man das Mietfreie wohnen bei einem Freund als Einkommen dazu Rechenen??? Und wenn ja in was für eine höhe??
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#23
Nach den neuen Unterhaltsrichtlinien schon und zwar in Höhe des entsprechenden Mietwertes.

Letztlich würde ich die Zimmerfläche mit Wert je QM für kleine Wohnung rechnen. Kennt jemand von den relevanten Gesichtern die tatsächliche Größe deiner Wohnung?

Die ist doch viel kleiner!!! ;-)
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#24
Morgen

wie ist das wenn ich eine wohnung habe die 340€ Warm Miete Beträgt wird die Diverens zu 380,-€=40,-€ Unterkunft Kosten Abgezogen vom SB ??
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#25
Nein. Das ist kein Einkommen, sondern eine freiwillige Zuwendung Dritter. Für Minderjährigenunterhalt kann dir das gestohlen werden, aber nicht bei Volljährigen.
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