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Mindestunterhalt-Mindestbedarf
#1
Ich hab im netz folgenden satz gefunden:
Der Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Quelle

dazu mal eine frage. wenn der gesetzliche Mindestbedarf dem Mindestunterhalt und der mindestunterhalt dem kinderfreibetrag entspricht, warum bekomme ich nur den halben kinderfreibetrag bzw den halben kindergeldsatz angerechnet? da ich ja den vollen mindestbetrag bezahle müsste ich ihn doch voll angerechnet bekommen?
Meine ex bekommt ja auch nicht ihren naturalunterhalt sprich die betreuung unseres Kindes als geldwerten vorteil bzw fiktives einkommen in höhe meines unterhalts angerechnet.
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#2
Der Unterhalt ist zu trennen nach BARunterhalt und Betreuungs- oder Naturalunterhalt.
Wenn Du z.B. 320EUR Barunterhalt leistest, wird gerechnet, dass die betreuuende Mutter Leistungen oder Naturalien im Gegenwert von 320EUR erbringt. Also igs werden 640EUR für das Kind gerechnet.
Würde man das Kind in eine andere Betreuung als bei einem der Eltern unterbringen, so müssten BEIDE Elternteile den Barunterhalt bringen.
Dir werden aber eben aufgrund dieser Hälftigkeit auch nur die hälftigen steuerlichen Zugeständnisse gemacht, z.B. auch nur ein halber Kinderfreibetrag.

So kann man es glaube ich am einfachsten verdeutlichen. Ist es so verständlich?
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#3
müsste sie sich dann nicht aber ihre betreuung als geldwerten vorteil bzw einkommen steuerlich anrechnen lassen wenn es mit meinem unterhalt gleichgestellt ist?
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#4
nun, dazu schau mal ins Steuergesetz. §§ 2 - 24c EstG, speziell ab §13 EstG. Dort werden die Einkunftsarten aufgelistet.
Die Kinderbetreuung wird nicht aufgeführt.
Anders ist es mit den politisch (steuerlich) gewollten Vorteilen. Kindergeld, Erziehungsgeld, Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei Rentenansprüchen, etc... Da darf Mutti nochmal zulangen. Vati nicht.
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#5
(19-05-2009, 20:02)bubi schrieb: müsste sie sich dann nicht aber ihre betreuung als geldwerten vorteil bzw einkommen steuerlich anrechnen lassen wenn es mit meinem unterhalt gleichgestellt ist?
Mal ´ne Frage. Meinst Du den BU für die UHN oder den Unterhalt für´s Kind?
Falls Du den BU für die UHN meinst, dann kannst Du den ja steuerlich absetzen. Der KU ist mit dem "halben" Kind auf der Steuerkarte und dem hälftig angerechneten Kindergeld abgegolten.

Ich hatte meiner Ex vor Jahren mal einen Deal angeboten. So nach dem Motto, laß uns den größten Teil über den BU für sie laufen. Dann haben beide was davon. Huh

Hatte sie nicht kapiert. Tongue
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#6
ich meine den fürs kind. wenn sie noch andere einkommen hat sollte doch die betreuung als einkommen angerechnet werden,da er mit dem barunterhalt gleichgestellt wird. der barunterhalt muss ja auch versteuert werden
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#7
(19-05-2009, 19:45)bubi schrieb: wenn der gesetzliche Mindestbedarf dem Mindestunterhalt und der mindestunterhalt dem kinderfreibetrag entspricht, warum bekomme ich nur den halben kinderfreibetrag bzw den halben kindergeldsatz angerechnet?

Er entspricht ihm nicht, sondern orientiert sich an ihm. Genauergesagt beträgt er ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages. Sei also besser mal froh, dass er nicht auf den halben Kinderfreibetrag erhöht wird, den du bekommst.

Referenz: §1612a BGB Abs. 1
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