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BSG, Az.:B 4 AS 67/11 R : Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder
#1
Ehemann muß für Stiefkind in Bedarfsgemeinschaft aufkommen.
Verfassungswidrigkeit zur Unterhaltshöhe gegenüber leiblichem, unterhaltspflichtigem Vater verneint.

Mitteilung aus der Presse, da Beschluß wohl noch nicht vom BSG ins Web verlinkt:

http://www.thueringer-allgemeine.de/star...en-8944726

Die Klägerin will das Bundesverfassungsgericht anrufen.
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#2
Alter Hut. Auch ohne Ehe wäre selbes Ergebnis dabei herausgekommen. Benürftige, die eine Bedarfsgemeinschaft mit einem nach SGB leistungsfähigen bilden, stehen monetär rechtlos da. Sie bekommen keine Leistungen nach SGB und können keinen Unterhalt nach BGB einklagen. Sie können sich lediglich trennen und eben nicht gemeinsam wohnen.
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#3
Da gab es doch schon lange einige Entscheidungen mit diesem Ergebnis?
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#4
(24-05-2013, 11:25)p schrieb: Da gab es doch schon lange einige Entscheidungen mit diesem Ergebnis?

Auch vom BSG? In dem Artikel steht, das hierzu bereits
ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig ist.

Gemeint war wohl eine Beschwerde gegen das Verfahren B 14 AS 2/08 R. Das dümpelt dort seit 4 Jahren herum.

Die Verschärfung der Sippenhaft wurde ja mit dem
Fortentwicklungsgesetz 2006 eingeführt, das war mir
schon bekannt.

In einem Forum einer Wuppertaler Initiative für SGB-Gebeutelte berichtet jemand von seinen Verfahren,
das nun sogar die Richter hergehen und meinen, die Bedarfs- und Einstehensgemeinschaft müsse nicht
einmal zusammen unter einem Dach wohnen.
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#5
Der Senatsvorsitzende Spellbrink sagte bei der Verhandlung: "Es gibt ein Recht auf freie Partnerwahl, es gibt aber kein Recht auf kinderfreie Partnerwahl."
.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#6
Verstehe ich das richtig?

Der leibliche Vater zahlt kein Unterhalt - warum auch immer.
Die Tochter bekommt kein Hartz 4 weil der "faktische Stiefvater", der bei Mutter und Kind wohnt, ihr unterhaltspflichtig ist, also zahlen muss?
Der Stiefvater muss also der Tochter Barunterhalt zahlen?

Was ist wenn der leibliche Vater leistungsfähig ist und zahlen kann? Steht er dann an erster Stelle? Oder fällt er aus der Unterhaltspflicht raus und der "faktische Stiefvater" tritt ein?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#7
Der leibliche Vater steht bei den Pflichten immer an erster Stelle.
Aber solange sich das Geld nicht eintreiben muss eben der andere bezahlen.

Aber eigentlich ist es noch perverser:
Der Stiefvater hat gar keine Pflicht zu bezahlen.
Es wird nur einfach davon ausgegangen, dass er das Kind nicht verhungern lassen wird.
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#8
Ich kenne das nicht anders. Wenn die Ex mit Kind eine neue Partnerschaft (>ehe ähnliches Verhältnis) eingeht, dann muss der Neue für alle aufkommen.
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#9
(28-05-2013, 10:45)MasterOfDesaster schrieb: Ich kenne das nicht anders. Wenn die Ex mit Kind eine neue Partnerschaft (>ehe ähnliches Verhältnis) eingeht, dann muss der Neue für alle aufkommen.

Dazu gehört denke ich mindestens mal die gemeinsame Wohnung.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#10
Nein. Dazu gehört einfach nur die Annahme, dass er schon zahlen wird.

Das ist so ähnlich wie mit der Erwerbsobliegenheit.
Du wirst nicht gezwungen zu arbeiten. Du wirst nur so gestellt, als ob du es tätest.
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#11
Der Artikel der TA ist wie immer bei denen, reines männer- und Väterbashing. Wahrscheinlich von der Anwältin lanciert. Und ihr fallt drauf rein.
Das Urteil selbst ist ja noch nicht online - oder hab ichs übersehen?

Wie bringt die Mutter als weitere Unterhaltspflichtige ihren Beitrag fürs Kind? Sie schickt es zum Amt. Na klasse.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
(28-05-2013, 11:04)sorglos schrieb: Und ihr fallt drauf rein.
Wie meinst du das?
Ich habe ihn noch nicht mal gelesen.
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#13
Hmm dann kann ich ja meiner Ex schreiben dass ich einfach davon ausgehe dass ihr neuer sie nicht verhungern lässt...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#14
wenn sie seit 2 Jahren mit ihm zusammen wohnt würde ich es probieren
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#15
Hmm okay... werde abwarten und sehen...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#16
Das hat mir direkt nach der Trennung der Firmenanwalt meines letzten AG als ein möglicher erstreitbarer Ausweg genannt.
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#17
(28-05-2013, 11:04)sorglos schrieb: Das Urteil selbst ist ja noch nicht online - oder hab ichs übersehen?

Im Terminsbericht des BSG steht es jedenfalls schon (letzter Fall ganz unten):

Insofern durfte der Gesetzgeber bei minderjährigen Stiefkindern wegen des rechtlichen Bandes zwischen dem Stiefkind und seinem leiblichen Elternteil sowie der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ein Einstehen in den Not-und Wechselfällen des Lebens annehmen.
http://tinyurl.com/pvbguuh
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#18
Genau. Das habe ich auch gelesen. Und genauso, wie bei einem anderen Urteil in gleicher Sache, macht die TA (die nach langjähriger Beobachtung wohl so eine Art direkten Draht in die Propaganda-abteilung des vamv hat) daraus eine höchst selektive Berichterstattung:

"Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass in solchen Patchworkfamilien der Stiefvater auch für seine Stiefkinder zahlt."

Sie unterschlägt komplett das "rechtliche Bandes zwischen dem Stiefkind und seinem leiblichen Elternteil" = die Mutter, die mit den aus der Ehe gezogenen Vorteilen, vorangig unterhaltsverpflichtet ist gegenüber ihrem Kind, wenn der leibliche Vater nicht leistungsfähig sein sollte.

Es besteht doch freie Wahl der Bedarfsgemeinschaft oder? Faktisch will die Mutter doch hier die Vorteile einer Ehe mit einem Gutverdiener für sich allein und für ihr Kind soll die Allgemeinheit zahlen - warum sollte sich eine Mutter ihrer Unterhaltspflicht leichter entledigen können als ein Vater?

PS: Am 12.6. kommt übrigens die Entscheidung des BSG, ob die Kinder den 1/30 Regelsatz pro Tag beim Umgangsvater "doppelt" kriegen, wenn der Frauenförderstaat dieses Geld bereits an die Mutti für die "Alleinerziehung abwesender Kinder" verausgabt hat...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#19
Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war jetzt erfolglos:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...3-042.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#20
Liest sich so, als wäre der Rechtsanwalt nicht gut vorbereitet gewesen.
Und was ist mit der Verfassungsbeschwerde, die in gleicher Sache unter dem Az.: 1 BvR 1083/09 anhängig ist? Unter den
zu erledigenden Entscheidungen 2012 war es noch dabei, für 2013 nicht mehr...wohl auf deutlich später verschoben.
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#21
(29-05-2013, 01:39)sorglos schrieb: ... - warum sollte sich eine Mutter ihrer Unterhaltspflicht leichter entledigen können als ein Vater?
Tut sie in aller Regel nicht, weil sie ihren "Bar-Unterhalt" durch Betreuung gewährleistet.

Die Frage der Wichtigkeit oder was für das Kind im Ergebnis vorteilhafter, existenzprägend oder gar lebensnotwendig sein könnte, stellen sich unsere Familienrichter/Innen nicht.

Schon immer frage ich mich, wenn ich nach DüTab zu 120 % oder mehr "leiste", wie die Betreuung in Prozent gerechnet wird?

Im Grunde müßten alle Kinder, die von ihren abgelegten Vätern mehr als 100% der Regelleistung nach DüTab bekommen, ausserordentlich geförderte Kinder sein.
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#22
(21-06-2013, 13:20)borni schrieb: Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war jetzt erfolglos:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/p...3-042.html

Habe jetzt festgestellt, das die Verfassungsbeschwerde zu dem Urteil B 14 AS 2/08 R des BSG von 2009 gehörte und nicht zu zu dem aktuellen Urteil aus 2013. War die Entscheidung des BVerfG zu eben diesem Zeitpunkt Zufall?
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