29-08-2013, 18:45
Herrjeh!
Erstens ist die ZPO Verfahrensrecht, ob du das nun glauben willst oder nicht. Zweitens bezieht sich dein 888ZPO auf die Zwangsvollstreckung. Das heißt, jetzt gut aufmerken, die Schuld ist bereits festgestellt.
Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht dient dazu, festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch überhaupt besteht oder bestehen könnte. Und das richtet sich nun einmal, auch wenn du das nicht glauben willst, nach 235FamFG und der sieht ausdrücklich keine Zwangsmittel vor. Das ist auch nicht nötig, weil sich das Gericht gemäß 236FamFG die Informationen einfach selbst holt.
Und falls dir das bis jetzt noch niemand erzählt hat: die Zwangsvollstreckung ist auch ein gerichtliches Verfahren.
Erstens ist die ZPO Verfahrensrecht, ob du das nun glauben willst oder nicht. Zweitens bezieht sich dein 888ZPO auf die Zwangsvollstreckung. Das heißt, jetzt gut aufmerken, die Schuld ist bereits festgestellt.
Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht dient dazu, festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch überhaupt besteht oder bestehen könnte. Und das richtet sich nun einmal, auch wenn du das nicht glauben willst, nach 235FamFG und der sieht ausdrücklich keine Zwangsmittel vor. Das ist auch nicht nötig, weil sich das Gericht gemäß 236FamFG die Informationen einfach selbst holt.
Und falls dir das bis jetzt noch niemand erzählt hat: die Zwangsvollstreckung ist auch ein gerichtliches Verfahren.