11-08-2012, 21:35
(11-08-2012, 21:21)iglu schrieb: bei unsinnigem hin- und herstudieren oder beim drittstudium gibts kein bafög.
Bafög gibts für Sinnvolles. Fürs Unterhaltsrecht reicht es jedoch bereits, nach einer Ausbildung ein Studium zu beginnen. Das ist verboten. Begründungen dafür sind gänzlich irrelevant. Das ist die übliche Rechtsprechung. Beispiel: OLG München vom 28.09.2011 - 12 UF 129/11. Vater macht zur Vorbereitung seines Informatikstudiums eine Netzwerktechnikerausbildung (für die er ohnehin keinen Job findet), Studium verboten. Stattdessen die Pflicht, sich hunderte von Kilometern weit zu bewerben. Hat er nicht gemacht, also 1500 EUR fiktives Einkommen. Leistungsfähig, voller Unterhalt, zack, räumt die Guillotine frei, der Nächste.