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Unterhaltsschulden / Tod des Unterhaltspflichtigen im Nicht-EU-Ausland
#2
Hallo Suchender, zunächst mal, der Vater kann das Erbe seiner Kinder maximal auf den gesetzlichen Pflichtteil reduzieren.

Mit dem Tod des Vaters fliessen sein Vermögen wie auch seine Schulden in die Erbmasse. Derjenige, der das Erbe nicht ausschlägt, bekommt den ihm zugedachten Teil des Vermögens, aber dazu auch die Schulden und er muss dann dafür gerade stehen.

Laufenden Unterhalt können die Kinder von der neuen Ehefrau nicht verlangen, dafür gibt es vom Staat Waisenrente für sie. Für bestehende Unterhaltsschulden kann die neue Ehefrau, auch wenn sie das Erbe ausschlägt, unter Umständen herangezogen werden, z.B. aufgrund zugeflossener Schenkungen vom Vater an sie innerhalb der letzten 10 Jahre, denn so lange wird eine Schenkung zumindest anteilig als vorab bezogenes Erbe behandelt.

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RE: Unterhaltsschulden / Tod des Unterhaltspflichtigen - von Nathan - 01-02-2012, 11:58

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