28-08-2011, 16:19
Betreff angepasst. Der Beschluss Az. 7 UF 91/09 ist vom 10.05.2010. Tipps für dieses Unterforum beachten.
Die wesentlichen Abschnitte des Beschlusses:
"Allerdings kann ein die Unterschreitung der zeitlichen Grenze von zwei Jahren rechtfertigender Ausnahmefall etwa dann angenommen werden, wenn sich die Partner gemeinsam zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft eine Wohnung mieten (vgl. hierzu allgemein: MK-Maurer, BGB, FamR I, 5. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 16 m. w. N. d. Rechtspr.). (...)
Davon abgesehen erscheint dem Senat zweifelhaft, ob der bisher herrschenden Meinung überhaupt noch zu folgen ist, wonach sich in der Regel erst nach einer Zeit von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens verlässlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise oder in einer verfestigten Gemeinschaft leben. Diese Auffassung geht auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1988 zurück [(FamRZ 1989, S. 487 (489)], das möglicherweise den seitdem veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird bzw. den gesellschaftlichen Wandel unberücksichtigt lässt."
Was auch das Amtsgericht so gesehen hat. Da aber bereits aus anderen Gründen eine Verwirkung eingetreten ist, prüft der Senat das nicht näher und lässt auch keine Berufung zum BGH zu. Fazit: Eine Änderung der Rechtssprechung ist das nicht, aber die Hoffnung auf eine.
Die wesentlichen Abschnitte des Beschlusses:
"Allerdings kann ein die Unterschreitung der zeitlichen Grenze von zwei Jahren rechtfertigender Ausnahmefall etwa dann angenommen werden, wenn sich die Partner gemeinsam zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft eine Wohnung mieten (vgl. hierzu allgemein: MK-Maurer, BGB, FamR I, 5. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rdnr. 16 m. w. N. d. Rechtspr.). (...)
Davon abgesehen erscheint dem Senat zweifelhaft, ob der bisher herrschenden Meinung überhaupt noch zu folgen ist, wonach sich in der Regel erst nach einer Zeit von zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens verlässlich beurteilen lasse, ob die Partner nur probeweise oder in einer verfestigten Gemeinschaft leben. Diese Auffassung geht auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 1988 zurück [(FamRZ 1989, S. 487 (489)], das möglicherweise den seitdem veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird bzw. den gesellschaftlichen Wandel unberücksichtigt lässt."
Was auch das Amtsgericht so gesehen hat. Da aber bereits aus anderen Gründen eine Verwirkung eingetreten ist, prüft der Senat das nicht näher und lässt auch keine Berufung zum BGH zu. Fazit: Eine Änderung der Rechtssprechung ist das nicht, aber die Hoffnung auf eine.