20-03-2010, 23:25
Habe aus dem Eingangsartikel dieses extrahiert:
Zitat:Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß eine Mutter (…) sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.So so - da kann nun die Mami selbst darüber entscheiden, wann eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht und dass sie das dann nict etwa als Machtposition verwendet sondern ausschliesslich in fürsorglicher Weise tut.
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