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Verwirkung: Unterhalt nachträglich nicht mehr eintreibbar
#3
Unterhaltsansprüche (auch titulierte) können verjähren oder verwirkt sein. Im obigen Fall liegt Verwirkung nach § 242 BGB vor.
Verwirkungsfristen gelten als "Anwaltsfalle", da auch für erfahrene Anwälte die Gefahr besteht, eine solche Frist zu übersehen. Dies kann dazu führen, dass der Anwalt schadenersatzpflichtig wird.

Es gibt einige Urteile, die eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bereits nach 1 Jahr sehen:

OLG Koblenz 9 WF 553/00:
Ein Unterhaltsverpflichteter ist bezüglich rückwirkender Unterhaltsansprüche besonders schutzwürdig, da sich die Unterhaltsverpflichtung ansonsten zu einer erdrückenden Schuldenlast summieren kann. Macht der Unterhaltsberechtigte die rückwirkenden Unterhaltsansprüche für ein Jahr nicht geltend, sind sie nach § 242 BGB verwirkt, da der Verpflichtete nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Geltendmachung rechnen muss.

BGH XII ZR 266/99 vom 23.10.2002
Das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr kann für eine Verwirkung ausreichen.

Kammergericht Berlin FamRZ 94,771
Bei titulierten Ansprüchen ist bereits nach einem Jahr der Untätigkeit das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt sei, da es bei einem titulierten Unterhalt sogar näher liegt, daß der Gläubiger die Forderung zeitnah durchsetzt.

OLG Brandenburg 10 UF 54/08
Das Zeitmoment kann in der Regel für Zeitabschnitte, die mehr als ein Jahr vor einem erneuten Tätigwerden zurückliegen, bejaht werden.

Und nun nach der obigen dpa-Meldung also auch das OLG Thüringen.
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Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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RE: Unterhalt nachträglich nicht mehr eintreibbar - von borni - 27-11-2009, 09:53
Verwirkung von Unterhalt - von Petrus - 23-11-2013, 19:45

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