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Verwirkung: Unterhalt nachträglich nicht mehr eintreibbar
#12
@Clint

Der Link scheint in der Tat abgeschaltet worden zu sein. Die Übersicht gibts noch: Unterhalt bei Trennung und Scheidung.

Der Unterschied ist, dass bei einer Verwirkung des Anspruchs die Berechtigte irgendwas gemacht hat oder ein Umstand eingetreten ist, was es als unbillig erscheinen lässt (sozusagen gegen die guten Sitten), dass der Verpflichtete den Unterhalt weiter zahlen muss. Bei einer Verjährung erlischt der Titel am Verfallssdatum - in Deutschland 30 Jahre und in der Schweiz 20 Jahre.

(24-11-2013, 12:37)Clint Eastwood schrieb: Ich habe viele Anwaltsschreiben, wo gejammert wird, dass ich die offenen Forderungen nicht begleiche und dass sie nicht an meinem derzeitigen Wohnsitz eingetrieben werden können, ich habe kein einziges Anwaltsschreiben, wo die offenen Forderungen benannt, aufgelistet summiert und eingefordert werden. Kein einziger Pfändungsversuch. Wie gesagt sind das nun schon fast drei Jahre.

Wer weiß was dazu?

Ja - ich frage, warum Du dann überhaupt einen Cent bezahlst ? Gib mir mal einen Tip wo das ist (als PN bitte).
https://t.me/GenderFukc
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RE: Verwirkung: Unterhalt nachträglich nicht mehr eintreibbar - von Petrus - 24-11-2013, 14:40
Verwirkung von Unterhalt - von Petrus - 23-11-2013, 19:45

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