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BAG 6 AZR 369/08: Bei Insolvenzeröffnung keine Zwangsvollstreckung von Rückständen
#4
Leitsätze

1. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, kann nach der Insolvenzeröffnung die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht mehr betrieben werden (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO betrifft nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche.
2. Wird dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt, kann auch in der Wohlverhaltensphase die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nicht betrieben werden. Dem steht das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO entgegen.



Wieder mal eins dieser Urteile, die Selbstverständliches ausurteilen. Alte Schulden können in Insolvenz nicht vollstreckt werden. Gerade diese Blockade ist ja unter anderem Sinn einer Insolvenz.
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RE: BAG 6 AZR 369/08: Bei Insolvenzeröffnung keine Zwangsvollstreckung von Rückstände - von p__ - 20-11-2009, 16:55

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