18-09-2009, 10:04
Urteil vom 17.09.2009
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners ist nach der Insolvenzeröffnung eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich.
Ein Pfändungsbeschluss, der zuvor über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...s=1&anz=94
Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners ist nach der Insolvenzeröffnung eine Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen in der Wohlverhaltensphase nicht mehr möglich.
Ein Pfändungsbeschluss, der zuvor über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung unwirksam.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi...s=1&anz=94