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OLG HAMM 2 UF 63/09 ABR wird auf den Vater übertragen
#1
vom 14.05.2009

Bitte nicht gleich in Euphorie verfallen! Das "Kind" ist 13!

Welche Gesinnung in diesem Land überzeugt, ist uns allen klar.

Folgender Satz sei nur ergänzend zitiert:
Zitat:Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass es für B am wenigsten schädlich ist, wenn sie im Haushalt des Antragstellers verbleibt und versucht wird, die bestehenden Kontaktschwierigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter, bzw. ihrem Bruder mit Hilfe einer – von den Beteiligten vorgesehenen – therapeutischen Hilfe zu überwinden, um B so die für sie wichtige Bindung an ihre Mutter zu erhalten.

Wie jedoch grundsätzlich argumentiert wird, dass das Kind eigentlich zur Muddi gehört, sei dem Leser beim Studium des kompletten Beschlusses überlassen.

-Hier-

P.S. Ich wünschte mir, die genauso wichtige Bindung zum Vater in so vielen anderen Fällen, entsprechend zu unterstützen! Sad
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OLG HAMM 2 UF 63/09 ABR wird auf den Vater übertragen - von blue - 18-06-2009, 19:54

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