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Hat ein Ordnungsgeldantrag wegen Umgangsboykottierung Aussicht auf Erfolg?
#1
Hallo, in meinem Fall geht es um folgende Thematik:

Vor Jahren wurde ein gerichtlich gebilligter Vergleich über Kindesumgang geschlossen. Es erfolgte nachträglich auch ein Hinweisbeschluss des Gerichts nach § 89 FamFG, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Über die Jahre hinweg wurde immer wieder einvernehmlich terminlich von der damals titulierten Regelung abgewichen, die inzwischen, weil alt, in Vergessenheit geraten ist und so nicht mehr praktiziert wird.


Es gibt hier Rechtsprechung zu § 89 FamFG, die sinngemäß besagt, vollstreckt werden kann nur, wenn genau das, was im Titel drin steht, eingefordert wurde, und dagegen dann zuwider gehandelt wurde:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2017, 7 WF 881/17: "(Rz. 10) Vorliegend kann (...) eine Zuwiderhandlung in keinem der (...) Fälle nachgewiesen werden. (Rz. 11) (...) ist unstreitig, dass die Beteiligten die Umgangszeit einvernehmlich entgegen dem Beschluss (...) getauscht haben. Dies entspricht nicht mehr der Regelung im Beschluss (...) Insoweit fehlt bereits ein (...) Umgangstitel." Es folgen stark väterbenachteiligende Ausführungen dazu, der Vater müsse ein "Katz-und-Maus-Spiel" mitmachen und selbst dann zum Versuch der Abholung erscheinen, wenn die Kindesmutter schon ankündige, den Umgang vereiteln zu wollen, wenn er erfolgreich ein Ordnungsgeld durchsetzen wolle. Die Handhabung ist also sehr restriktiv: Der Vater muss genau zu den im Titel stehenden Zeiten den Umgang explizit einfordern, und durch Erscheinen beweisbar versuchen, den Umgang wahrzunehmen.

OLG Brandenburg Beschluss vom 01.10.2022, 13 WF 148/20: "(Rz. 8) Soweit die Eltern nach Beschlusserlass die Umgangszeiten abweichend (...) geregelt haben, haben sie sich einer Vollstreckungsgrundlage begeben."

Liebe Mitforisten, hat hiermit jemand eigene Erfahrung? Oftmals wird man ja nachlässig und hält nicht strikt einen Umgangstitel ein. Ist diese abweichende Praxis stets ein Hindernis, die alte Regelung durchzusetzen, weil sie sozusagen "veraltet und verschimmelt" ist? Oder muss man nur vermeiden, bei den konkreten Tagen davon abzuweichen, stumpf auf die alte Regelung schauen, und beweisbar auf diese pochen?

Konkret in meinem Fall ist es so, dass sich im Laufe der Zeit mehr Umgang eingespielt hat, und praktiziert wurde (mehr Tage pro Monat). Wegen Streit wird nun weder der umfangreichere, noch der vormals geringere Umgang gewährt. Hinzu kommt noch die Begründung "Das Kind will nicht" (alternativ auch "Kind hat keine Zeit", "Kind hat andere Termine", "Kind ist krank"), aber das ist ein separates Thema für sich. Meint ihr, es wäre trotz anderer Regelung (Ausweitung des Umgangs) möglich, zumindest wegen des geringeren Umgangs ein Ordnungsgeld schlüssig zu begründen?

Hypothetisches Beispiel:
Alte Regelung sagt: Der Vater sieht das Kind am ersten Wochenende im Monat von Samstag 11 Uhr bis Sonntagabend.
Neue Praxis lautet: Der Vater sieht das Kind jedes zweite Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntagabend.
Müsste man jetzt nur schauen, wann das Papa-Wochenende auf ein erstes Wochenende im Monat fällt, und dann, nach Umgangsboykott am Freitag, auch am Samstag um 11 Uhr auch noch einmal erscheinen? Der Umgang ab Samstag ist ja in dem umfangreicheren Umgang ab Freitag als "Minus" enthalten. Man könnte argumentieren, das ist das Mindeste. Dagegen könnte die Kindesmutter argumentieren, die gelebte Praxis sehe ja Freitag 16 Uhr vor, also müsse sie am Samstag um 11 Uhr nicht mehr damit rechnen. Hiergegen könnte man sich wiederum schützen, indem man sich ausdrücklich anmeldet. Wie seht ihr dies?
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Hat ein Ordnungsgeldantrag wegen Umgangsboykottierung Aussicht auf Erfolg? - von Harry - 26-12-2022, 00:50

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