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Soll man LeistungsUNfähigkeit bescheinigen lassen?
#24
(03-06-2021, 16:13)Nappo schrieb: Meldet man sich, ist gezahlter UHV der letzten 3 Jahre zurück zu zahlen. Für alle UVH Beträge die davor gezahlt wurden, gilt die übliche Verjährung von 3 Jahren. Allerdings muss man selbst die Einrede der Verjährung einlegen.

Nein, das geht schneller.

Seit dem Urteil des BGH vom 13.01.1988 Az. IVb ZR 7/87 hat sich in der familiengerichtlichen Praxis weitgehend die Auffassung durchgesetzt, dass Unterhalt maximal für ein Jahr rückwirkend verlangt werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt hat.

Und das gilt ganz besonders bei Ansprüchen, die für ein minderjähriges Kind geltend gemacht werden. Hintergrund ist: "Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, ist eher als von Gläubigern anderer Forderungen zu erwarten, dass er sich um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Tut er das nicht, erweckt sein Verhalten in der Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig"

Einfach mal fordern, dann aber nicht verfolgen läuft nicht. Damit kann man sich Ansprüche nur sehr begrenzt sichern.
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RE: Soll man LeistungsUNfähigkeit bescheinigen lassen? - von p__ - 03-06-2021, 17:39

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