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"Von Amts wegen " Definition
#10
Uff.

Maßgeblich ist, was im Titel, bzw. in der Vollstreckungsurkunde steht. "Wer was von wem". Von Amts wegen soll das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob andere Umstände gelten, als jene, die im Titel stehen. Das ist so gewollt und formalisiert. Der Schuldner kann sich nur mit Rechtsmitteln wehren (Erinnerung, Vollstreckungsabwehrklage).

Zitat:Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335).Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.

BGH, 26.11.2009 , Aktenzeichen: VII ZB 42/08

Von sich aus muß das Gericht gar nichts auf Verwirkungstatbestände prüfen.

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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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