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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#9
Danke für eure Meinungen.

Zur Verjährung von Minderjährigen-Unterhaltsansprüche finde ich im Netz jedoch einheitlich das Datum des 21. Geburtstages des Kindes. Da scheint es eine Ausnahme zur üblichen Verjährung zu geben, welche regelmäßig immer erst zum Ablauf eines Kalenderjahres wirksam wird. Innerhalb drei Jahre ab Volljährigkeit verjähren wohl nur lfd. Unterhaltspflichten, nicht im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände. Letztere unterliegen den 30 Jahren, bis Verjährung eintritt.

Ja, das JA schickt Briefe. Jedoch immer nur, dass sich die DT mal wieder geändert hätte, ab und an auch eine Auflistung der Rückstände, nur unregelmäßig und nicht jährlich (selten), jedoch ohne diese in Verzug zu setzen. Aber auch das würde wohl nicht reichen um irgendwas zu hemmen. In meinem Fall bin ich wohl auch schon in Ablage P gelandet, die haben begriffen, dass ich mich pfändungssicher gemacht habe.
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RE: UVS Übergang nach Volljährigkeit - von IPAD3000 - 14-01-2019, 04:16

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