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Unterhalt für beh. vollj. Kind Übergang Unterhaltsanspruch
#1
Ein freundliches Hallo an alle User,

wer kann mir Infos oder Urteile zu dem nachfolgendem Fall geben?

Kind ist behindert, lebt bei KM. Geht seit Sommer 2012 auf Internat Ziel Abitur. Das Sozialamt übernimmt die ungedeckten Internatskosten
im Rahmen der Eingliederungshilfe für beh. Menschen und Hilfe zum
Lebensunterhalt in Form eines Taschengeldes. Weiter wird mitgeteilt,
dass ein Unterhaltsanspruch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen
Rechts gem. § 94 SGB XII bei der Gewährung von Sozialhilfe auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
Von diesem Schreiben wusste ich nichts, habe es erst 1 Jahr später zur Kenntnis bekommen.
Ich habe bis zum Erhalt des Schreibens immer den titulierten Unterhalt an die KM gezahlt. Danach habe ich die Zahlung eingestellt weil ich davon ausgegangen bin, dass ich wenn überhaupt an das Sozialamt zahlen muss.
Kind ist seit Jan. 2013 volljährig.
Bafög wird gezahlt und an das Sozialamt übergeleitet, Summe 2043.-€
Aufgeteilt in Grundbedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 465.-€
Internatskosten nach § 7 Abs. 1 HärteV 1578.-€.

Sozialamt schreibt im März 2014 Kind erhält Sozialhilfe gemäß § 94
Abs. 2 SGB XII, schreib wieder dass der bestehende Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und ich
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 54,97€ ans Sozialamt zahlen soll.
Die Sache liegt nun beim AG in Koblenz.
Nach der mündl. Verhandlung lässt das Gericht durchblicken, das das Bafög nicht als Einkommen des Kindes anerkannt wird weil an SA abgeführt und ich soll im Rahmen meiner Leistungsfähigkeit weiter Unterhalt an Kind zahlen, weil es die Wochenenden bei der KM ist, sie
die Ferien dort verbringt und ein Zimmer hat.
Auch der Unterhaltsübergang soll lt. Gericht nur für die 54,97€ gelten.

Kind klagt weil volljährig auf weiteren Unterhalt von mir. KM nichts zu holen weil nicht leistungsfähig.

Meine Frage daher, besitzt Kind noch überhaupt die Rechte an dem Titel aus 2007 und kann es Rechte daraus ableiten oder ist der Titel an das Sozialamt übergegangen?
Wie ist das mit dem Grundbedarf des Bafögs zu verstehen, was ist in diesem Betrag enthalten?
Falls das noch nicht reicht, können weitere Infos folgen und

vielen vielen Dank an alle

majon
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#2
Der Titel gilt unbeschränkt weiter, sonfern keine ausdrückliche Befristung drin steht. Man kann auch nicht einfach den Berechtigten ändern, Unterhaltsgläubiger bleibt das Kind. Offen bleibt nur das Konto, auf das das Geld gehen muss, das des Kindes oder das des Sozialhifeträgers.

In dieser speziellen Konstellation kann es durchaus sein, dass das Gericht dem Kind das Bafög aus der Tasche herausrechnet. Dann würde Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle fällig werden.
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#3
"In dieser speziellen Konstellation kann es durchaus sein, dass das Gericht dem Kind das Bafög aus der Tasche herausrechnet. Dann würde Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle fällig werden. "

?? Was ist mit dieser Aussage gemeint, ich verstehe nicht???

und kann trotz der Abänderungsklage vollstreckt werden oder erst nach einem Urteil oder Vergleich?
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#4
Das sind nur andere Worte für die Argumentation, die bereits geschrieben wurde: "das das Bafög nicht als Einkommen des Kindes anerkannt wird weil an SA abgeführt". Das Geld Bafög steht dem Kind gar nicht zur Verfügung, deshalb weiterhin Unterhaltspflicht. Der Fall ist aber speziell, möglicherweise gibt es trotzdem Musterurteile zu dieser Konstellation. Hast du oder dein Anwalt dazu schon etwas gesucht?

Ich finde zu diesem Thema viele einander widersprechende Ansichten, aber ein Gerichtsurteil darüber würde mich auch interessieren.

Vollstreckt werden kann aufgrund eines gültigen Titels. Wurde kein Vollstreckungsverzicht erklärt, dann bis zu dem Tag, an dem er gültig ist. Also auch bis zu einer Abänderung trotz laufender Klage.
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#5
Wir haben auch ganz viele widersprüchliche Ansichten gefunden und den Fall mit einem Forenmitglied hier im Trennungsfaq, aber kein Urteil welches voll zutreffend wäre.

Eigentlich ist das Kind ja nur ein paar Tage im Monat bei der Mutter und hat angeblich ein eigenes Zimmer, da es noch eine Schwester gibt und die Wohnung klein ist, benutzt wohl die Mutter fast die ganze Woche das Zimmer und räumt es nur wenn das Kind mal bei Ihr ist. Es ist die ganze Woche voll verpflegt und erhält Taschengeld. Irgendwie ist es nicht einzusehen warum da noch der volle Unterhalt zu zahlen ist. Auch übernehmen wir die 54 € ans Sozialamt und die Mutter erhält das Kindergeld. Naja wir werden sehen!
Unseren Anwalt kannste wohl vergessen, haben morgen Termin, mal sehen was er sagt.
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#6
Hi Majon

Dein Fall ist (fast) 100% analog zu meinem.
Ich wurde vom AG zu 353.- Unterhalt verurteilt. Das EK der Mutter blieb völlig aussen vor. Gegen den Beschluss des AG habe ich Beschwerde beim OLG Nürnberg eingelegt.
Im ersten Termin wurde der Beschluss des AG sofort kassiert, denn Bafög ist Einkommen des Kindes.

Es wurde wie folgt berechnet:
Unterhaltsanspruch 664.-
plus Internatskosten 1803.-
Gesamtanspruch 2467.-

minus Bafög 2060.-
minus Kindergeld 184.-

Restanspruch 223.-

Diese 223.- sollen wegen Betreuung durch die KM wie folgt gequotelt werden: 167.- (75%) ich und 56.- (25%) die Mutter.

Mit dieser Rechnung des OLG war KM nicht einverstanden und macht nun einen Bedarf ausserhalb des Internats von mtl. 1440.- geltend. Ich soll u.a. Handyvertrag, iPhone, iPad, Urlaub, Fusspflege, Friseur, schwimmen, Reiten....... und mehr extra bezahlen. Ebenso 10.-/std für die Betreuung durch die Mutter.

Habe am 10.04 Termin am OLG Nürnberg. Dann sehen wir weiter.

Wie hoch ist dein bereinigtes Nettoeinkommen?

Lust zu telefonieren???

Gruss
Gekko
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#7
Beschluss unbedingt (anonymisiert) hier veröffentlichen, wenn er vorliegt.
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