22-03-2019, 00:40
(22-03-2019, 00:23)Alles-durch schrieb: Warum sollte keine Eilbedürftigkeit bestehen?
Eine termingebundene Dinglichkeit ist nicht gegeben wie sie es z.B. bei einem Umgangsstreit kurz vor dem Urlaub um einen bereits gebuchten Urlaub hätte, wenn die Mutter plötzlich eigenmächtig die Ferienregelung verschoben hat und das Kind deshalb nicht mehr mit dem Vater in Urlaub kann.
Und es gilt, was ich schon sagte. Wer eine Situation monatelang hinnimmt und dann schliesslich auf eine veränderte Umgangsregelung klagt, wird eine Dringlichkeit schwerlich nachweisen können. Wenn es so dringlich ist, wieso hat dann der Antragsteller so lange gezögert? Zumal ja auch der normale Verfahrensgang auf einen Termin innerhalb von vier Wochen abzielt und somit bereits "eingebaute Vorfahrt" hat.
Zitat:Ansonsten wird er trotz Beschleunigungsgebot deutlich länger warten müssen
Dann empfehle ich, §155b und c zu nutzen, Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde. Wenn das Gericht allerdings so überlastet ist dass das nichts nutzt, dann nutzt eine einstweilige Anordnung noch viel weniger was, um schneller voranzukommen.