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Ehegattenunterhalt und §170 StGB
#20
(08-01-2017, 20:07)blue schrieb:
(08-01-2017, 16:22)Petrus schrieb: Wenn es zB. Gründe dafür gibt, dass die Unterhaltsempfängerin nicht Leistungsfähig ist und damit ihr Lebensbedarf vom Unterhalt abhängig ist, ist eine Verurteilung möglich.
Du willst mir also sagen, dass eine Unterhaltsempfängerin kein H4 bekommt, wenn eine Verurteilung
des möglichen Unterhaltsleister möglich wäre? Woher bekommt dann die "Unterhaltsempfängerin" ihr Geld,
wenn der Schuft im Knast sitzt?

H4 hat damit erstmal nichts zu tun, weil das ein unabhängiges Verfahren ist. H4 zur Sicherung des Lebensbedarfs gibt es auch dann, wenn im Grunde andere Bezüge möglich wären, die derzeit aber nicht durchsetzbar sind. Ich habe im übrigen auch nicht gesagt, dass es so kommt, sondern nur, dass es möglich wäre.

Wenn "der Schuft" im Knast sitzt, ist der Fall anders gelagert, weil er dann nur noch stark eingeschränkt leistungsfähig ist.
https://t.me/GenderFukc
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Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Lelja - 06-01-2017, 12:11
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Mercedes_AMG - 06-01-2017, 15:09
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Petrus - 09-01-2017, 13:58
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