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Ehegattenunterhalt und §170 StGB
#12
Klar, Schulden verjähren. Irgendwann zwischen drei und dreissig Jahren, je nach Lage der Dinge. "Schonvermögen" gibts nur bei ALG 2. Jedes Guthaben ausserhalb den Begrenzungen eines p-Kontos ist auch pfändbar. Und die Rente, dazu steht alles in § 851c ZPO, "Pfändungsschutz bei Altersrenten", da steht auch drin was du an Vorsorge aufbauen darfst.
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Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Lelja - 06-01-2017, 12:11
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Mercedes_AMG - 06-01-2017, 15:09
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Mercedes_AMG - 09-01-2017, 21:37
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von p__ - 07-01-2017, 11:59
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von p__ - 07-01-2017, 15:59
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Mercedes_AMG - 09-01-2017, 23:17
RE: Ehegattenunterhalt und §170 StGB - von Mercedes_AMG - 10-01-2017, 20:41

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