16-08-2016, 23:29
Zitat:Verlange eine Neuberechnung gemäss Punkt 3 aus dem alten Vergleich. Wir das abgelehnt, musst du klagen. Das wird teuer, weil Anwaltspflicht herrscht.
dies hab ich getan. Auf Grund meine veränderten Familiensituation habe ich in meinem Reaktion Schreiben gebeten um eine entsprechende Neufestsetzung der Unterhaltszahlung.
Da ist die Antwort von Justizamtsinspektorin:
Im Hinblick auf Ihr Schreiben vom.... werden Sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren 11 F ....... abgeschlossen ist, so dass in diesem Verfahren eine Neufestsetzung des Unterhalts nicht erfolgen kann.
Es wird Ihnen anheimgestellt, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob bzw. inwiefern die Einleitung eines neuen Verfahrens angezeigt sein könnte. In einem derartigen Verfahren würde ohnehin Anwaltszwang bestehen.
Kann mir vielleicht jemand einen tipp geben? Ich suche einen Rechtsanwalt, der sich zum einen im deutschen Recht und zum anderen im schweizer recht auskennt. Es muss bei der Bemessung des Unterhalts auch der Kaufkraftunterschied berücksichtigt werden. Aus meiner Erfahrung haben deutsche Anwälte keine Ahnung davon.