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Wie kann ich die Vollstreckung aus alten Titel verhinderm?
#1
Hallo zusammen,



Sachverhalt:
seit dem Jahr 2008 wohne ich in der Schweiz. Meine 2 Kinder (9, 13) aus erste Ehe wohnen in Deutschland bei ihrer Mutter. Laut dem Vergleich 2011 bin ich verpflichtet ein Mindestunterhalt in Höhe von 152 %  der jeweils zutreffenden Altersstufe an meine Kinder zu zahlen.
Seit dem bin ich wieder verheiratet und habe 2 Kinder (2, 4) in der neuen Ehe. Wegen einer schweren Behinderung unserer gemeinsamen Tochter, kann meine Ehefrau keine berufliche Tätigkeit annehmen. Ich bin, also, Alleinverdiener, trotzdem aber habe ich nie eine neue Unterhaltsberechnung angestrebt (jetzt weiss ich, dass es von mir eine Feller gewesen).
Nun hat meine Ex-Frau beim Gericht im DE einen "zweiten vollstreckbaren Titel" angefordert um ausstehenden Kindesunterhalt hier in der Schweiz zu vollstrecken, da die Kinder sind inzwischen in einer anderen Altersstufe sind und ich mehr zahlen musste.

Kann mir jemand sagen wo ist der erste vollstreckbare Titel?
In ihrem Schreiben zum Gericht meinte sie, "ist ihr abhanden gekommen". Aber ich wurde nicht informiert, dass ein Vollstreckbare Titel gegen mir erteilt wurde.
Kann vielleicht der obengenannten Vergleich aus dem Jahr 2011 als 1. Vollstreckbare Titel gelten und dieser hat meiner Ex abhanden gekommen?
Allerdings eine Abänderungsklage steht fest. Was kann ich aber jetzt machen um eine Vollstreckung zu verhindern?
Es geht um den Zeitraum von 3 Jahren, für welche meine Ex überstehende Unterhalt auszahlen haben will.

Aus dem Vergleich:

1. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(1) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts  der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 462,00 E.

2. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(2) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts  der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 390, 00 E.

3. Hinsichtlich des Ziffer 1 und 2 titulierten Kindesunterhalts gehen die Beteiligten von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 5.558,00 E (nicht mehr aktuell), abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen sowie abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 235,27 E (nicht mehr aktuell, jetzt zahle ich ca. 850 für die ganze Familie).
Ferner ist Grundlage des Vergleiches, dass der Antragsgegner zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist sowie Unterhalt an die Antragstellerin zahlt. (auch nicht mehr aktuell).


Kann der letzte Absatz mir vielleicht behilflich sein?

Vielen Dank
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Wie kann ich die Vollstreckung aus alten Titel verhinderm? - von langer2468 - 16-08-2016, 21:53

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