13-01-2016, 16:29
Ergänzend zu den Hinweisen von Karlma:
Eine Berechtigung für Leistungen für bestimmte Bedarf u.a. auch Klassenfahrten kann auch dann vorliegen, wenn ansonsten keine Hilfebedüftigkeit der mütterlichen Kühlschrankgemeinschaft besteht. Ggfs. ist die Kommune zuständig.
Ansonsten gibts auch noch eine vierte Schranke: mit den Forderungen zu Sonder-/Mehrbedarf muss der Fordernde mit der Forderung auch zugleich über seine Einkommensverhältnisse Auskunft geben, damit Haftungsquote errechnet werden könnte. Das dürfte nicht erfolgt sein (!?!) und womöglich ist die Forderung auch nur mündlich, also übliches penetrantes Stalking (!?!).
Eine Berechtigung für Leistungen für bestimmte Bedarf u.a. auch Klassenfahrten kann auch dann vorliegen, wenn ansonsten keine Hilfebedüftigkeit der mütterlichen Kühlschrankgemeinschaft besteht. Ggfs. ist die Kommune zuständig.
Ansonsten gibts auch noch eine vierte Schranke: mit den Forderungen zu Sonder-/Mehrbedarf muss der Fordernde mit der Forderung auch zugleich über seine Einkommensverhältnisse Auskunft geben, damit Haftungsquote errechnet werden könnte. Das dürfte nicht erfolgt sein (!?!) und womöglich ist die Forderung auch nur mündlich, also übliches penetrantes Stalking (!?!).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #