16-06-2015, 20:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-06-2015, 20:50 von Herbstwind.)
(16-06-2015, 19:59)Bruno schrieb: Vertreten darf ein Anwalt jedoch immer nur eine Seite. Daran ändert auch keine Vereinbarung etwas.
Wer soetwas unterschreibt und sich nicht vertreten lässt beraubt sich vor Gericht der Möglichkeit Anträge stellen zu können.
Meiner Frau ist das alles voll bewußt. Sie möchte die Trennung so geräuschlos wie bei einer nichtehelichen Partnerschaft. Man zieht auseinander und jeder macht wieder seins, als ob es nie eine Partnerschaft und Ehe gegeben hätte. Das ist, wie wir alle wissen, bei einer Ehe alles andere als billig. Wir haben die Kosten unserer Scheidung im groben ausgerechnet. Meine Frau verzichtet bewußt auf einen eigenen Anwalt, weil so weit alles klar ist. Sie kann jederzeit einen eigenen Anwalt einschalten. Dann muss sie ihren Anwalt auch selbst bezahlen. Davor habe ich mich in der genannten Vereinbarung abgesichert.
Alles andere, wie Versorgungsaugleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinn wird beim Notar geregelt. Auch in diesen Punkten sind wir uns einig und haben diese Punkte einvernehmlich unterschriftlich geklärt. Der Notar muss das nur noch in die rechtsverbindliche Form packen. Ich sehe darin kein einseitig benachteiligendes Vorgehen. Klar, dass ich die notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung nicht auf die lange Bank schieben möchte. Man(n) kann ja nie wissen oder wie sagte ein gewisser Wladimir Iljitsch Uljanow, genannt Lenin: "Vertraue, aber prüfe nach". Oder anders ausgedrückt: Durch die Gütertrennung kann ich wieder Lotto spielen ohne teilen zu müssen