23-12-2012, 16:35
zur Anwaltspflicht:
Grundsätzlich ist durch das "neue Recht", § 114 FamFG, der Anwaltszwang gelockert worden. Denn entgegen den Regelungen der ZPO besteht in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch vor dem OLG kein Anwaltszwang!
Eingeführt wurde hingegen (zu recht!) für Ehe- und Folgesachen und für selbständige Familienstreitsachen Anwaltszwang schon vor den Amtsgerichten.
Das wurde deswegen so geregelt, um eine sachgerechte Beratung in der z.t. komplizierten Materie sicherzustellen.
In diesen Verfahren schadet ein Rechtsanwalt auch nicht (anders in Kindschaftsangelegenheiten den Umgang oder das Sorgerecht betreffend).
Das Problem liegt nicht in der Vertretungspflicht, sondern darin, dass solche Verfahren nicht kostenfrei sind!.
Grundsätzlich ist durch das "neue Recht", § 114 FamFG, der Anwaltszwang gelockert worden. Denn entgegen den Regelungen der ZPO besteht in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch vor dem OLG kein Anwaltszwang!
Eingeführt wurde hingegen (zu recht!) für Ehe- und Folgesachen und für selbständige Familienstreitsachen Anwaltszwang schon vor den Amtsgerichten.
Das wurde deswegen so geregelt, um eine sachgerechte Beratung in der z.t. komplizierten Materie sicherzustellen.
In diesen Verfahren schadet ein Rechtsanwalt auch nicht (anders in Kindschaftsangelegenheiten den Umgang oder das Sorgerecht betreffend).
Das Problem liegt nicht in der Vertretungspflicht, sondern darin, dass solche Verfahren nicht kostenfrei sind!.