16-10-2012, 09:17
(15-10-2012, 10:15)Nathan schrieb: Hier noch eine gute Zusammenfassung:
Darin steht nichts konkretes. Bezug genommen wird ganz allgemein auf das Geldwäschegesetz. Mit Pflichten wie "Sensibilisierung der Mitarbeiter" ist nichts ausgesagt. Die Meldung von Verdachtsfällen muss auf "Tatsachen" beruhen. Welchen? Bei der deutschen Bank steht: "Der Anti-Geldwäsche-Standard der Deutschen Bank entspricht allen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen" - Welchen?
Wenn etwas genannt wird, dann §11 GWG. Darin steht im ersten Absatz:
"Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat"
§ 261 ist Geldwäsche. Nach Definition des Gesetzes heisst das, die Herkunft von Geld aus einer rechtswidrigen Tat zu verschleiern. Danach werden die rechtswidrigen Taten beschrieben. Der Katalog ist durchaus beschränkt und umfasst auch nicht alle Arten der Steuerhinterziehung.
Welche Tatsachen gemeint sind, bleibt vollkommen im Dunkeln. Somit ergeben sich weder konkrete Betragsgrenzen für Transaktionen, Verhaltensweisen, Signale für eine Meldung.