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Auskunftpflicht volljähriges Kind (nicht priviligiert)
#10
(27-12-2011, 01:15)Arbosch schrieb: Ich meine einfach an der Uni einschreiben kann ich mich auch, das heisst ja eigentlich garnix, oder? Kann ich nicht auch Zeugnisse etc. zusätzlich verlangen?

Ja, von den Schülern sind die Zeugnisse (dort werden nämlich auch lange Fehlzeiten eingetragen!) vorzulegen, vom Studenten Nachweise über den Studienfortschritt, z.B. Zwischenprüfungen, als es noch Diplome gab z.B. das Vordiplom.

Da Titel bestehen, können sie nur auf prozessualem Wege angefochten werden. Leider nur mit einem Anwalt, Dank der dafür eingeführten Anwaltspflicht. Es wird also nochmal teurer und es verdient noch mehr Rechtsgesockse dran. Typischerweise wird der Unterhalt in Gerichtsurteilen wider jedes Rechts und Verstandes nicht befristet, du kommst aus der Sache also nur per Gericht wieder raus, wenn sich die Brut tot stellt.

Du solltest abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist dass die oder ein Kind in Wirklichkeit herumgammelt. Möglicherweise helfen dir dabei Kontakte über Dritte. Mach davon abhängig, ob du klagst. Die bisher beigebrachten Nachweise sind zu dünn. Ob als Absender die Ex oder das Kind draufsteht, ist allerdings egal. Es kommt auf den Nachweis an, nicht auf den Namen des Briefeinwerfers.
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RE: Auskunftpflicht volljähriges Kind (nicht priviligiert) - von p__ - 27-12-2011, 11:23

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