25-07-2011, 16:47
(25-07-2011, 14:35)PapaX schrieb: 1. Ist der Wortlaut eines Unterhaltstitels festgeschrieben? Mir liegt das Muster des JA vor und mir ist nicht klar, ob es dazu Alternativen gibt? Falls ja (was ich vermute), wie komme ich an die Texte als Muster ran? Wer legt fest, welcher Wortlaut zu verwenden ist?Der "Titel" ist die vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde.
Das können Urteile, notarielle Schuldanerkenntnisse und dergleichen sein.
Aus diesen Urkunden lassen sich Forderungen nicht einfach vollstrecken.
Dazu bedarf es einer vollsteckbaren Ausfertigung: des Titels!
Mit der Urkunde geht man also zu Vollstreckungsgericht und läßt sich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
Das geht natürlich nur, wenn sich aus der Urkunde auch die Formalia entnehmen lassen, die ein Gerichtsvollzieher oder sonstiger Vollstreckungsbeamter um vollstrecken zu können benötigt.
Das regelt die ZPO (§§ 704, 794)
Nicht zuletzt deswegen ist es in gerichtlichen Verfahren auch wichtig, seinen Antrag so zu stellen, dass daheraus -wenn ihm stattgegeben wird- auch vollstreckt werden kann.
Ibykus