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Befristung von Unterhalttitel
#1
Hallo an Alle. Wer kennt sich aus?

Ich habe einen Unterhaltstitel bei JA unterschriben. In diesen heißt es:
Ihm wird dargelegt, daß der Regelbetrag der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) derzeit ....DM, der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) derzeit ....DM und in der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) derzeit ....DM beträgt.

Endet dieser Titel mit dem 18. Lebensjahr?
Wie lange darfSmile ich zahlen?
Was ist zu tun, wenn Sohn 18?
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#2
Ich habe noch nie gezahlt, -aus Prozessgründen meines mitwirkende erziehungsrechten dementiert wurden!
Ab 18 Lebensj. würde ich sofort die unterhaltsgeschichte einstellen, so lange nichts produktives von sohn kommt..
(Ausbildung, Studium..??)
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#3
Erstmal schönen guten tag und hallo. Schön, dass Du Dich registriert hast.

Selbstverständlich werden hier gerne Deine Fragen beantwortet - lies mal www.trennungsfaq.com, dort speziell Absatz Nummer 4.
Wenn Dann noch besondere, spezielle Fragen sind, immer raus damit.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#4
Direkt: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...olljaehrig
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#5
@ vorsichtiger
Danke für den Link. Bringt mir allerdings nicht, weil ich nicht weis, ob Titel befristet ist oder nicht.

Sohn ist 90% H. Somit schwerbehindert. Steht ihm ab 18 Grundsicherung zu?
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#6
Wäre der Titel befristet, stünde da sicher etwas davon auf dem Formular.
Ist auch eher unüblich, dass diese Titel befristet wurden. Damit ist eigentlich erstmal ein Fortbestehen der Forderung anzunehmen.
Die Frage ist, hat das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch oder nicht. Das kann ich an der Stelle nicht beantworten, weil die Umstände des Falles nicht bekannt sind. Die Schwerbehinderung hat erstmal gar nichts damit zu tun.
Von der Sache her geht es um die Erwerbsfähigkeit. Ist jemand schwerbehindert, hat das zunächst auch keine Aussagekraft über die Erwerbsfähigkeit.
Was macht er, der Sohn? Wo lebt er?

Versuche Angaben so zu formulieren, dass möglichst keine Rückschlüsse zu Deiner Person gezogen werden können...
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#7
Kinder mit 90% + Hilflos werden ab 18 automatisch als voll erwerbsunfähig eingestuft.
Ausbildung, Studium, Schule....= 0

Sohn lebt bei Mutter, wird aber von Oma betreut.
Mutter arbeitet Vollzeit.
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#8
(30-12-2009, 15:18)Gekko schrieb: Kinder mit 90% + Hilflos werden ab 18 automatisch als voll erwerbsunfähig eingestuft.

Manche arbeiten trotzdem. Ich kenne einen halbblinden gelähmten Informatiker, der seinen Lebensunterhalt selbst verdient.

Egal ob der Anspruch fortbesteht: Ab 18 sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, weswegen eine komplette Neuberechnung des Unterhalts ansteht. Das musst du und niemand anders anleiern, denn der Titel gilt weiter und solange er gilt, hast du zu zahlen.
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#9
das "H" hab ich nicht gesehen. 'tschuldigung.

Gekko, normalerweise ist das so - aber jeder Fall kann anders gelagert sein. Daher bin ich recht vorsichtig mit Aussagen, das etwas "so" oder "so" ist. Wenn das Kind hilflos ist - so kann es dennoch arbeiten. Ich denke da an diese Lebenshilfe-Einrichtungen. Dort werden auch 100% behinderte Menschen beschäftigt und bekommen einen Lohn. Ob der - und wenn ja in welchem Umfang - angerechnet wird kann ich nicht beantworten.
Aber - und genau da fängt es jetzt an sehr kompliziert zu werden - es gilt mit SICHERHEIT das SGB in seiner ganzen Vielfalt. Deswegen möchte ich mich nicht an Vermutungen zu weiteren Pflichten Deinerseits auslassen. Auch wenn man mir nun wieder nachsagen wird, ich sei Zuträger an Juristen, bei einem solchen Fall, der garantiert nicht 08/15 gelagert ist, solltest Du Rat bei Fachleuten suchen. Ich vermute (!) mal, unabhängig von Deiner Frage wegen des Titels wirst Du u.U. ein Leben lang zur Kasse gebeten werden, da :
"Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können. "
http://www.finanztip.de/recht/familie/sp..._wann3.htm

Wenn es hier allerdings erfahrene Forenteilnehmer gibt - ich selber hab da wenig Erfahrung drin. Ist Dein Junior in einer betreuten Einrichtung (zeitweise) untergebracht, kannst Du ja mal dort nach "Leidensgenossen" fragen, wie das bei denen abgelaufen ist.
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#10
Schwerbehinderte können das ganze Leben lang Unterhalt verlangen. Aber das ist hier nicht die Frage, wichtig ist zunächst einmal, dass sich jegliche Berechnung mit dem 18. Geburtstag schon deswegen ändert, weil die Mutter ebenso unterhaltspflichtig wird. Dieser grundsätzlichen Änderung muss Rechnung getragen werden, alles andere kommt später.

Bei Behinderten läuft das alles anders. Da gibt es Möglichkeiten, steuerlich etwas abzusetzen, meistens werden andere Selbstbehalte zugestanden, man hat es immer mit übertragenen Ansprüchen zu tun, die Berechnung ist anders.
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#11
In meiner Familie gibt es jemanden der am Downsyndrom erkrankt ist.
Die hat in so einer Schwerbehinderteneinrichtung gearbeitet.
Da gab es dann nur ein Taschengeld und das Gehalt wurde größtenteils in die Rentenversicherung reingebuttert.
So ist sie dann mit 43 bereits in Rente gegangen.
Ob das bei allen so gehandhabt wird, weiß ich aber nicht.
Also ich hatte zwei Unterhaltstitel unterschrieben.
Die Befristung muß da definitiv angegeben sein.
Mit Datum wann der Titel endet.
Meine endeten 2006.
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#12
moin

ich weiss nicht, ob du hiermit was anfangen kannst...einige beiträge lassen mich aber vermuten, dass es so ist...prüfe es selbst, bzw. mit deinem anwalt.

falls nicht Sad , dann vlt andere leser Big Grin

lg
henning

Amtsgericht Ratingen, Familiengericht, Aktenzeichen 3 F 99/08

Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578 b BGB).

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB).

mehr unter:
http://vafk-karlsruhe.de/content/urteile..._99-08.php
"Leute, die auf Rosen gebettet sind, verraten sich dadurch, daß sie immerzu über die Dornen jammern." (Françoise Sagan)
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