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Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen
#9
Die Relevanz ergibt sich aus dem Sachverhalt. Ein Verfahren ist kein Monoblock, bei dem "berührt-geführt" gilt. Die Gegenseite könnte jederzeit

- weitere Anträge stellen, sogar noch im Sitzungssaal neue Anträge stellen oder abändern, Neues ins Spiel nehmen
- der Gegenanwaltschaft könnte auffallen, dass das Einkommen auf Teilzeit hinweist und dir entsprechende Fragen in Gegenwart des Richters stellen
- Auffallen könnte das auch durch Dritte, die Informationen weitertragen
- es könnten pauschale Anträge gestellt werden, die dann Sachverhalte durch das Gericht enthüllen die du lieber enthüllt haben willst. Nach § 235 FamFG hat das Familiengericht auf Antrag hin die Möglichkeit und Pflicht, beim unterhaltspflichtigen Beteiligten behördliche Auskünfte über dessen Einkommen und Vermögen einzuholen, falls dein eigener Vortrag substantiiert ist, aber nicht ausreicht.
- Vielleicht war gerade das der Trick, sich mit unvollständigen Auskünften scheinbar zufrieden zu geben um damit § 235 FamFG in Stellung zu bringen. Du bist verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, § 27 FamFG.

Empfehlenswert ist, sich nicht nur auf die Optimallinie vorzubereiten und die zu durchdenken, sondern auch die Nebenlinien, die eintreten können.
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RE: Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - von p__ - 18-07-2026, 19:29

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