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Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen (/showthread.php?tid=14098) |
Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - egal-ist-88 - 25-06-2026 Hallo allerseits, gut 15 Jahre nach Geburt werde ich nun tatsächlich (man möchte sagen "doch noch") auf Unterhalt verklagt. Es geht um rückständigen Unterhalt ab April 2024 sowie laufenden Unterhalt. Dabei wird der Mindestunterhalt nach § 7 UhVorschG auf das Land übertragen und per Rückübertragungsvertrag zurück auf das Kind. Dieser Rückübertragungsvertrag wurde mir allerdings erst als Anhang an die Klageschrift bekannt (obwohl er seit fast 10 Jahren besteht...), da weder die Beistandschaft noch die Unterhaltsvorschusskasse mich jemals darüber informiert haben. Für den Zeitraum April 2024 bis einschließlich Dezember 2024 war ich grundsätzlich Unterhaltspflichtig (Vollzeittätigkeit mit entsprechendem Verdienst), sehe aber eine lala-Chance wegen Verwirkung. Das Zeitmoment >1 Jahr ist erfüllt. Ein Umstandsmoment könnte erfüllt sein: Ich habe in der Vergangenheit mehrere Jahre ALG 2 bezogen, entsprechende Bescheide waren immer vom 01.03. bis zum 28/29.02. des Folgejahres gültig. Entsprechend ist die Beistandschaft irgendwann der Gewohnheit "verfallen" bereits Ende Februar schon Nachweise anzufordern, ausdrücklich dann immer ab dem 01.03. des jeweiligen Jahres. So auch im Ende Februar 2024. Den entsprechenden Bescheid habe ich verschickt, kurz darauf habe ich eine neue Stelle angefangen, worüber ich natürlich nicht proaktiv informiert habe. Entsprechend kam Ende Februar 2025 wieder die Aufforderung von Nachweis ab 01.03.2025. Ich habe also meine Lohnabrechnung für den März 2025 übersendet, worauf hin die Beistandschaft natürlich sofort Arbeitsvertrag, Einstellungsdatum und alle Einkommensnachweise seitdem haben wollte. Ich habe geantwortet, dass ich meiner Auskunftspflicht gemäß § 1605 mit Übersendung meiner Gehaltsabrechnung für März 2025 entsprechend der gestellten Anfrage nachgekommen sei und dass, solange sie nicht glaubhaft macht, dass ich später wesentlich höhere Einkünfte erwirtschafte, die nächste Anfrage erst in 2 Jahren gemäß § 1605 Abs. 2 beantworte. Daraufhin hat sich dich die Daten natürlich direkt über meinen Arbeitgeber geholt und mich im August erstmalig zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Daraufhin habe ich geantwortet, dass gar kein Anspruch besteht, weil der auf das Land übergegangen ist. Sie forderte erneut zur Zahlung auf ohne darauf einzugehen, worauf ich nicht mehr geantwortet habe. Ein Umstandsmoment liegt also dadurch vor, dass ich, durch die Aufforderung Ende Februar 2025 ausdrücklich Einkommen ab 01.03.2025 nachzuweisen, nicht mehr davon ausgehen konnte, dass noch Unterhalt für die vorherliegenden Zeiträume geltend gemacht werden. Es liegt weiterhin dadurch vor, dass ich grundsätzlich nicht davon ausgehend konnte, dass Unterhalt noch durch das Kind geltend gemacht wird (sondern wenn durch das Land), da mir nur der Übergangs nach § 7 UhVorschG bekannt gemacht wurde, nicht aber die vertragliche Rückübertragung. Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein. Entsprechend sehe ich für diese Forderung gute Chancen, spätestens vor dem OLG. Nun sind mein Wohnort und der Gerichtsstand des Amtsgerichts gut 300km Wegstrecke entfernt. Zwischen meinem Wohnort und dem zuständigen OLG liegen 250km Wegstrecke und zwischen dem Amtsgericht und dem OLG circa 125km. Auch wenn ich eine Kostenauflage für unwahrscheinlich halte, weil nach § 410 BGB keine Zahlungspflicht gegenüber dem Kind bestand (da mir der Rückübertragunsvertrag nicht bekannt gemacht wurde), weiß man vor Gericht ja nie... Ist es, um mein Kostenrisiko möglichst gering zu halten, sinnvoll einen Anwalt am Gerichtsstand zu mandatieren um sich die ~600km an Fahrtkosten pro Verhandlungstag "zu sparen"? Oder ist es evtl. sogar noch sinnvoller bzw. überhaupt möglich die erste Instanz ohne Anwalt zu bestreiten (was natürlich zur Niederlage führt, aufgrund von Anwaltspflicht) und dann alles auf die Karte "OLG" zu setzen mit einem Anwalt am Ort des OLG? RE: Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - p__ - 25-06-2026 Verwirkung bei Unterhalt hat der BGH Stück für Stück in die Luft gesprengt und sich gedreht (und dazu noch das Gegenteil behauptet). Falls du dir da von einer KI was vorsäuseln lässt, die Antworten sind durchweg obsoleter Schrott, wie fast immer bei Rechtsthemen. Sieht dir z.B. mal BGH vom 31.1.2018 - XII ZB 133/17 an. Zitat:Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig Das ist aber doch deine Selbstmeinung oder steht das in einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss? Die Frage nach einem Anwalt am Gerichtsort kommt oft, das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei den Kosten ist ein Anwalt auf Entfernung klar Nachteilig, hohe Fahrtkosten. Vorteilhaft ist, dass er, wenn er gut ist, nicht mit dem Personal des Amtsgerichts und der Gegenseite klüngelt, er hat da nichts zu verlieren, die Leute kennen ihn nicht, er kennt sie nicht, man kann sich nicht einschätzen. Normalerweise führt das zu mehr Vorsicht auf der Gegenseite. Ist aber nur möglicher Vorteil. Ohne Anwalt Versäumnisbeschluss. Dann zwei Wochen Zeit für Einspruch. Einen Vorteil in der Sache bringt das nicht. Nach Versäumnisurteil und fristgerechtem Einspruch wird das Verfahren grundsätzlich wieder in derselben Instanz vor demselben Gericht fortgeführt. Das ist keine Abkürzung zum OLG, sondern ein Zeit- und Kostenerhöher. Es gibt kein neues Verfahren, sondern das vorige Verfahren wird fortgeführt. RE: Ortsansässigkeit des Anwalts und Vorgehen - egal-ist-88 - 26-06-2026 (Gestern, 18:48)p__ schrieb: Verwirkung bei Unterhalt hat der BGH Stück für Stück in die Luft gesprengt und sich gedreht (und dazu noch das Gegenteil behauptet). Falls du dir da von einer KI was vorsäuseln lässt, die Antworten sind durchweg obsoleter Schrott, wie fast immer bei Rechtsthemen. KI "Antworten" blende ich bei sämtlicher Recherche zu gesetzlichen Sachverhalten grundsätzlich aus, weil ich genau diese Erfahrung selber gemacht habe. Zeitmoment ist zweifelslos erfüllt bei Forderungen von >1 Jahr, das bestätigt auch XII ZB 133/17 Knackpunkt ist halt immer (wie auch beim XII ZB 133/17) das Umstandsmoment... ich hab das oben nur verkürzt dargestellt, aber es liegen diverse Anhaltspunkte vor, die mich darauf vertrauen haben lassen, dass der Unterhalt durch das Kind nicht mehr geltend gemacht wird. Insbesondere auch die Geltendmachung genau dieses Anspruchs durch das zuständige Land über ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt (was übrigens immer noch besteht) unter Verweis auf den Anspruchsübergang nach § 7 UhVorschG (der Rückübertragungsvertrag wurde also nicht nur mir nicht angezeigt, sondern auch gegenüber dem Finanzamt verschwiegen) Wie gesagt, die Chance sehe ich so lala... Ist im Endeffekt auch nicht der ganz so wichtige "Knackpunkt". Wichtig wäre vor allem, dass kein laufender Unterhalt tituliert wird. (Gestern, 18:48)p__ schrieb: Das ist aber doch deine Selbstmeinung oder steht das in einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss?Das steht in § 1603 BGB und im rechtskräftigen [font=Arial, sans-serif]BGH Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21 (der im übrigen das Urteil des zuständigen OLG damit bestätigt und nicht geändert hat... die einzige Instant, die das in diesem Prozess nicht so gesehen hat, war das zuständige Amtsgericht)[/font] [font=Arial, sans-serif]Der vor dem BGH verhandelte Fall ist mit meinem quasi 1:1 identisch. Einzig dass in meinem Fall der Anspruch vertraglich zurück übertragen wird ist anders. Das dürfte letztlich aber keinen relevanten Unterschied machen, denn erstens handelt es sich trotzdem noch um übergegangenen Anspruch handelt (hat das Amtgericht bzw. OLG schon Zuge des Antrags über PKH so bestätigt) und zweitens war das laut Urteilsbegründung auch gar nicht entscheidend für die Anwendung des angemessenen Selbstbehalts[/font] (Gestern, 18:48)p__ schrieb: Die Frage nach einem Anwalt am Gerichtsort kommt oft, das hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Bei den Kosten ist ein Anwalt auf Entfernung klar Nachteilig, hohe Fahrtkosten. Vorteilhaft ist, dass er, wenn er gut ist, nicht mit dem Personal des Amtsgerichts und der Gegenseite klüngelt, er hat da nichts zu verlieren, die Leute kennen ihn nicht, er kennt sie nicht, man kann sich nicht einschätzen. Normalerweise führt das zu mehr Vorsicht auf der Gegenseite. Ist aber nur möglicher Vorteil.An den "Klüngel" hatte ich jetzt noch gar nicht gedacht... könnte in meinem Fall auch insbesondere deswegen relevant sein, weil das Amtsgericht in einem 40.000 Einwohner "Örtchen" beheimated ist, wo eh relativ wenige auf Familienrecht spezialisierte Anwälte niedergelassen sind (und die meisten davon auch noch weiblich). Da hab ich hier in "meiner" 600.000+ Einwohner Stadt deutlich mehr Auswahl. (Gestern, 18:48)p__ schrieb: Ohne Anwalt Versäumnisbeschluss. Dann zwei Wochen Zeit für Einspruch. Einen Vorteil in der Sache bringt das nicht. Nach Versäumnisurteil und fristgerechtem Einspruch wird das Verfahren grundsätzlich wieder in derselben Instanz vor demselben Gericht fortgeführt. Das ist keine Abkürzung zum OLG, sondern ein Zeit- und Kostenerhöher. Es gibt kein neues Verfahren, sondern das vorige Verfahren wird fortgeführt.Das war mir nicht bewusst - danke! |