18-07-2026, 17:15
Ok, das mag sein - nur welche Relevanz sollte das in meinem Fall mit Hinblick auf § 308 ZPO haben?
Die Gegenseite beantragte laufend nicht die Festsetzung von Mindestunterhalt (oder mehr) unter Anrechnung von fiktivem Einkommen, weil ich einer Erwerbsobligenheit (welcher auch immer), nicht nachkäme. Der bisherige inhaltliche Vortrag deutet so etwas auch nicht an und mutmaßlich hat die Gegenseite nicht mal Kenntnis vom zeitlichen Umfang meiner beruflichen Tätigkeit (die Bescheinigung meines Arbeitgebers weist nur den Verdienst aus). Entsprechend besteht für das Gericht auch kein Anlass diesbezüglich irgendeine Ermessensentscheidung zu treffen.
Was die Gegenseite laufend beantragte ist die Festsetzung von nicht mal dem halben Mindestunterhalt auf Grundlage einer Mangelfallberechnung mit dem tatsächlich erzieltem Einkommen aber unter fälschlicher Gewährung des (nur) notwendigen Selbstbehalts. Die Gewährung des angemessenen Selbstbehalts ist aber keine Ermessensentscheidung sondern ergibt sich laut Gesetz, OLG-Leitlinien und BGH-Beschluss ausdrücklich durch das nicht-vorliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit wegen Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (und nicht daraus, ob eine Teilzeittätigkeit der einfachen Erwerbsobligenheit genügt oder nicht).
Die Gegenseite beantragte laufend nicht die Festsetzung von Mindestunterhalt (oder mehr) unter Anrechnung von fiktivem Einkommen, weil ich einer Erwerbsobligenheit (welcher auch immer), nicht nachkäme. Der bisherige inhaltliche Vortrag deutet so etwas auch nicht an und mutmaßlich hat die Gegenseite nicht mal Kenntnis vom zeitlichen Umfang meiner beruflichen Tätigkeit (die Bescheinigung meines Arbeitgebers weist nur den Verdienst aus). Entsprechend besteht für das Gericht auch kein Anlass diesbezüglich irgendeine Ermessensentscheidung zu treffen.
Was die Gegenseite laufend beantragte ist die Festsetzung von nicht mal dem halben Mindestunterhalt auf Grundlage einer Mangelfallberechnung mit dem tatsächlich erzieltem Einkommen aber unter fälschlicher Gewährung des (nur) notwendigen Selbstbehalts. Die Gewährung des angemessenen Selbstbehalts ist aber keine Ermessensentscheidung sondern ergibt sich laut Gesetz, OLG-Leitlinien und BGH-Beschluss ausdrücklich durch das nicht-vorliegen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit wegen Vorhandensein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (und nicht daraus, ob eine Teilzeittätigkeit der einfachen Erwerbsobligenheit genügt oder nicht).

