18-07-2026, 15:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-07-2026, 15:31 von egal-ist-88.)
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: @ egal ist 88
Ich will da ja nicht unbedingt schlechte Stimmung machen, aber schon das da ist eine völlig unrealistische Annahme:
"Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist"
Deine Teilzeittätigkeit ist dem Familiengericht scheißegal, man wird dir eine Einkommensfiktion vorrechnen was du alles verdienen könntest wenn du nur wolltest. Dass du nicht willst steht für das Gericht schon fest - denn du bist männlichen Geschlechts.
Einkommensfiktion ohne gesteigerte Erwerbsobliegenheit? Interessant...
https://oberlandesgericht-celle.niedersa...26.pdf.pdf
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1 Einkommen sind auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte. Gegenüber minderjährigen und diesen gleich gestellten
volljährigen (privilegierten) Kindern ist die Obliegenheit nach Maßgabe des
§ 1603 Abs. 2 BGB gesteigert, wenn kein anderer unterhaltspflichtiger
Verwandter vorhanden ist.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten
volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) im Mangelfall (Ziffer 24.1) im
Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der
Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 €,
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.200 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft (Miete einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung) in Höhe von 520 € enthalten.
Unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verbleibt dem
Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt.
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Das Familiengericht wird alles, wirklich alles versuchen dich zu Unterhalt zu verknacken. Ob da später irgendwann eventuell, vielleicht oder möglicherweise ein OLG das urteil kassiert juckt doch den Familienrichter an deinem Amtsgericht kein bißchen. Auf der Karriereleiter steht er eh schon ganz unten (die Strafverfahren werden von den "besseren" Richtern gemacht, Familienrecht machen die, die zu nix anderm zu gebrauchen sind), und finanzielle Einbußen hat er auch nicht zu befürchten.Und warum sollte es mich "jucken", was das Familiengericht, nach deiner Darstellung "mutwillig", falsch entscheidet, wenn das OLG dieses Urteil dann kassiert...
Eine sofortige Vollstreckung kann durch Hinterlegung der Summe als Sicherheitsleistung bis zur Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel umgangen werden.
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Und neuerdings stellen Familiengerichte auch gerne mal eigene Ermittlungen an, also Vorsicht beim Vortragen von beweiserheblichen Sachen. Ruckzuck schreibt der Richter selbst deinen Arbeitgeber an und frägt selber nach, warum du nicht Vollzeit arbeitest.Also auf der einen Seite ist der Richter so ambitionslos, dass er nicht mal für Strafverfahren taugt und ihm korriegiernde OLG Beschlüsse egal sind, weil er eh nie die Karriereleiter hoch steigt bzw. sowieo immer das gleiche verdient, auf der anderen Seite soll er aber dann aber auf einmal ganz ambitioniert extra Zeit und Aufwand betreiben und meinen Arbeitgeber anschreiben um Unterhalt weit über der Forderung des Antragsstellers hinaus erdichten zu können?
Zu meinem Einkommen oder meiner Arbeitssituation habe ich keinerlei Vortrag gemacht und es besteht auch keinerlei Anlass das zu tun. Mein Einkommen hat Gegenseite auf Grundlage von § 68 SGB VIII direkt beim Arbeitgeber in Erfahrung gebracht und darauf basierend laufenden Unterhalt von ~230€ (also Mangelfall) berechnet, eben unter fälschlicher Annahme des notwendigen Selbstbehalts.
Weder fordert die Gegenseite den Mindestunterhalt unter der Behauptung einer Einkommensfiktion, noch bestreite ich das von der Gegenseite vorgetragene Einkommen. Einzig die von Gegenseite durchgeführte Unterhaltsberechnung wird in einem einzigen Punkt beanstandet: die gemäß Gesetzestext, OLG-Leitlinien und BGH-Beschluss fälschliche Anwendung des notwendigen Selbstbehaltes. Das ist die einzige Frage, die das Gericht in Bezug auf die Festsetzung von laufenden Unterhalt und rückständigen Unterhalt seit Januar 2025 zu klären hat.
Im übrigen hat der Richter am Amtsgericht bereits den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Gegenseite vollständig abgewiesen, das in der darauf folgenden sofortigen Beschwerde auch bestätigt und erst durch OLG Beschluss erging dann, dass zumindest Prozesskostenhilfe für den laufenden Unterhalt (ab Beschluss im Juni 2026) sowie für den kleinen Anteil an Forderung für die Vergangenheit, der über den Mindestunterhalt / ausgezahlten Unterhaltsvorschuss hinaus geht, zu gewähren sei.
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Ich würde mich darauf konzentrieren, über die Einrede der Verjährung u.ä. die rückständigen Unetrhaltsforderungen zu minimieren.Während der Minderjährigkeit des Kindes ist die Verjährung gehemmt, diese Einrede wäre also in etwa so erfolgsversprechend wie Reisanbau in trockenem Sand...
Was in Betracht kommt ist Verwirkung und die mache ich für die Forderungen von vor 2025 bereits geltend.
(27-06-2026, 16:07)Austriake schrieb: Und die vielen Jahre zuvor, in denen die Unterhaltsvorschusskasse geleistet hat, werden ja in einem separaten Verfahren noch aufpoppen. DIe UVK wird ihrerseits alles in Bewegung setzen um ihr Geld von dir wiederzuholen. Da wird sich möglicherweise eine Vergleichslösung anbieten - 50% zahlen gegen Schuldenerlaß oder so ähnlich.Die Unterhaltsvorschusskasse, der ich auf Nachfrage quasi jährlich Einkommensnachweise übersendet habe und die längst akzeptiert hat, dass mein Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt lag/liegt bzw. dass dieser laut BGH auch anzuwenden ist?
Insgesamt eine ziemlich verschissene Situation für dich.
Die Unterhaltsvorschusskasse, die, wie jetzt durch das Verfahren bekannt geworden, den gesamten übergegangenen Anspruch seit 2016 bis laufend vertraglich zurück auf das Kind übertragt und damit faktisch gar keinen Anspruch mehr gegen mich hat(te)?
Zurückliegenden Unterhalt kann nur das Kind fordern, was es aktuell tut!
(28-06-2026, 09:26)PeterPP schrieb:(25-06-2026, 17:05)egal-ist-88 schrieb: Für den Zeitraum ab Januar 2025 bis laufend bin ich nicht unterhaltspflichtig, weil ich nur noch in Teilzeit arbeite und mein bereinigtes Einkommen (knapp) unter dem angemessen Selbstbehalt liegt, der auch anzuwenden ist, weil andere Unterhaltspflichtige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden sind (pensionierte, alleinstehende Großmutter des Kindes bezieht ~3300 netto im Monat). Trotzdem wird Unterhalt unter Berechnung des notwendigen Selbstbehalts verlangt, mit dem Verweis auf die Leitlinien des zuständigen OLG. Der BGH Beschluss 2021 - XII ZB 123/21 scheint an denen wohl vorbei gegangen zu sein.
Für die Leistungsfähigkeit der Oma bist du in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (siehe XII ZB 123/21 bzw. UVG-RL 2026). Eine bloße Behauptung der Höhe ihrer Einkünfte (~3300) reicht also nicht aus.
Und ja, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB bedeutet zwar, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit (Stundenzahl bis in Höhe des Arbeitszeitgesetzes) entfällt, aber die allgemeine ("einfache") Erwerbsobliegenheit entfällt nicht. Teilzeit dürfte also nicht ausreichen.
Das weiß ich, der entsprechende Bescheid für ihre Bezüge ab 2025 ist auch bereits eingebracht. Dieser wurde vorher auch schon der Unterhaltsvorschusskasse vorgelegt, die ich für anspruchsberechtigt hielt (da mir die vertragliche Rückübertragung verschwiegen wurde) und von da auch akzeptiert.
"Die Oma" (meine Mutter) ist diesbezüglich auch sehr kooperationsbereit, da das BGH Urteil ausdrücklich bestätigt, dass sie für übergegangene Ansprüche nicht in Regress genommen werden kann. Wenn das Gericht also zusätzlich noch einen aktuelleren Bescheid bzw. Einkommensnachweis benötigt, bekommt es den.
Einer allgemeinen Erwerbsobliegenheit komme ich durch meine Teilzeittätigkeit nach, denn weder habe ich irgendwelche staatlichen Hilfsleistungen beantragt, noch würden mir solche zustehen (nicht mal Wohngeld). Ich kann mit meiner Teilzeittätigkeit vollumfänglich für meinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, den Unterhalts des Kindes regeln § 1603, 1606 und vor allem 1607 Abs. 1 & 3 BGB.

