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Eheähnliche Partnerschaft
#6
Kurze Antwort: Die Beweislage deiner Ex ist extrem schwach – und du hast eine gute Ausgangsposition.

Zur Beweislast:
Ja, sie trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Deine sekundäre Darlegungslast greift erst, wenn sie hinreichend tragende Anknüpfungstatsachen vorgebracht hat. Ein Video, ein Foto und ein Spaziergang in fünf Jahren sind das schlicht nicht. Gerichte haben in vergleichbaren Fällen deutlich mehr verlangt – und selbst dann abgelehnt.

Zum Mietvertrag:
Das ist dein stärkstes Ass. Ein regulärer Mietvertrag mit belegten Zahlungen macht aus deiner Vermieterin rechtlich keine Partnerin. Eine reine Wohngemeinschaft fällt ausdrücklich nicht unter § 1579 Nr. 2 BGB. Punkt.

Zu den Fragen des Gerichts:
Das Gericht kann dich nach § 127 FamFG persönlich anhören – das ist normal und kein Grund zur Panik. Antworte ruhig, klar und konsistent:


Abgeschlossene Einliegerwohnung

Eigener Mietvertrag, eigene Kasse, kein gemeinsames Wirtschaften

Vermieterin ist Vermieterin, nicht Partnerin

Gelegentliche gemeinsame Aktivitäten = normales nachbarschaftliches Verhältnis


Fragen zu Urlauben? Wenn es keine gemeinsamen gab – einfach klar verneinen.
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Eheähnliche Partnerschaft - von bigpuster - 24-03-2026, 22:32
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