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Eheähnliche Partnerschaft - Druckversion

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Eheähnliche Partnerschaft - bigpuster - 24-03-2026

Hey! Ich muss natürlich ein bisschen aufpassen, weil man nie weiß, wer mitliest. 
Nach der Trennung habe ich eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus einer Bekannten gemietet. Vertrag und Zahlungen sind belegt. Aufgrund der hohen Unterhaltszahlungen für 5 Kinder und dem hohen Einkommen der frühpensionierten Mutter durch beamtenrechtliche Familienzuschläge habe ich auf Trennungsunterhalt geklagt. Leider kam mir dann die Rechtsorechung des BGH - Stichwort „Naturalunterhalt“ in die Quere. Aber zumindest die offenen Unterhaltsbeträge wollte ich damit auffangen.
Nun behauptet meine Ex, dass ich mit der Bekannten in einer eheähnlichen Partnerschaft lebe, die den Trennungsunterhaltsanspruch beenden würde.
Beweise - soweit ich aus diversen Strafanzeigen ihrerseits lesen konnte- sind in 5 Jahren ein Video auf einer Hochzeit von einem Freund von mir, ein Foto auf einer anderen Feier und jemand, der mich beim Spazierengehen mit der Bekannten gesehen hat. Finde ich jetzt ein wenig dürftig. 
Die Beweislast liegt ja bei meiner Ex. Muss ich fragen ihrer Anwältin oder des Gerichtes beantworten, wie „ Beschreiben Sie die Wohnsituation!“ Oder „ Waren Sie mit Frau XY im Urlaub?“
Danke


RE: Eheähnliche Partnerschaft - Nintendo - 24-03-2026

Wichtig ist, dass du alleine wohnst. Kannst du nachweisen, dass es eine abgeschlossene reguläre Wohnung ist? Mietvertrag existiert und du überweist regulär Miete und alle Nebenkosten?

Zählen die Kinderuschläge als ihr Einkommen, ist ist das zweckgebunden?


RE: Eheähnliche Partnerschaft - Alimen T - 25-03-2026

Also wenn du einen eigenen Stromzähler hast, sollte das wohl als eigene Wohnung durchgehen .


RE: Eheähnliche Partnerschaft - bigpuster - 25-03-2026

Leider ist die Antwort „Naja“
Eigene Zugangstür, aber es gibt einen Durchgang zum Resthaus. Miete wird nachweislich gezahlt.
Ist natürlich alles nicht 100% eindeutig. Ich würdevoll als WG ähnlich bezeichnen.
Eigener Stromzähler nein
Kann ich Fragen aussitzen und darauf verweisen, dass die Beweispflicjt bei der Gegenseite liegt?
Welchen Sinn macht sonst eine Beweispflicht, wenn ich als Gehenseite z.b frage „ Verbringen Sie regelmäßig Urlaube zusammen?“ und man wahrheitsgetreu antworten muss?!

Die Familienzuschläge zählen als ihr Einkommen. Ist zweimal vom BVerfG bestätigt worden in ähnlichen Fällen


RE: Eheähnliche Partnerschaft - p__ - 25-03-2026

Zitat:und man wahrheitsgetreu antworten muss?!

Wie kommst du auf sowas? Du bist kein vereidigter Zeuge in ein m Strafprozess, sondern das ist Zivilrecht. Du musst keinesfalls wahrheitsgetreu antworten.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - Schweizausbruch - 25-03-2026

Kurze Antwort: Die Beweislage deiner Ex ist extrem schwach – und du hast eine gute Ausgangsposition.

Zur Beweislast:
Ja, sie trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Deine sekundäre Darlegungslast greift erst, wenn sie hinreichend tragende Anknüpfungstatsachen vorgebracht hat. Ein Video, ein Foto und ein Spaziergang in fünf Jahren sind das schlicht nicht. Gerichte haben in vergleichbaren Fällen deutlich mehr verlangt – und selbst dann abgelehnt.

Zum Mietvertrag:
Das ist dein stärkstes Ass. Ein regulärer Mietvertrag mit belegten Zahlungen macht aus deiner Vermieterin rechtlich keine Partnerin. Eine reine Wohngemeinschaft fällt ausdrücklich nicht unter § 1579 Nr. 2 BGB. Punkt.

Zu den Fragen des Gerichts:
Das Gericht kann dich nach § 127 FamFG persönlich anhören – das ist normal und kein Grund zur Panik. Antworte ruhig, klar und konsistent:


Abgeschlossene Einliegerwohnung

Eigener Mietvertrag, eigene Kasse, kein gemeinsames Wirtschaften

Vermieterin ist Vermieterin, nicht Partnerin

Gelegentliche gemeinsame Aktivitäten = normales nachbarschaftliches Verhältnis


Fragen zu Urlauben? Wenn es keine gemeinsamen gab – einfach klar verneinen.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - bigpuster - 25-03-2026

Dankeschön!
Termin war heute. Trennungsunterhalt/ Zugewinn geht ins schriftliche Verfahren. Absurd alles. Gegenseite hat seit 3 Jahren Auskünfte verweigert und moniert eine fehlende Einnahme-/ Überschussrechnung, ob wohl der Betrag in der Steuerkläru g steht. Geht um 300 Euro. Richterin hat der Gegenseite im scherzhaften Ton mitgeteilt, dass meine Auskunft sehr gut sei und wenn die Gegenseite auch nur im Ansatz in den letzten Jahren solch eine Auskunft erteilt hätte, das Verfahren schon viel weiter wäre. Anwältin „ Hohoho“ und im Plauderton ging es weiter. Wenn man es nicht erleben würde, man würde es nicht glauben.
Nochmal zum Ablauf. Zuerst muss die Gegenseite eine Behauptung belegen, bevor ich dazu antworten muss?! Oder reicht die Behauptung „ Die waren im Urlaub“ und ich werde dazu befragt? Also für alle potentiellen Mitleser…..Ich war nie mit meiner Vermieterin im Urlaub
…..aber nehmen wir aus reinem Interesse in einem so gelagerten hypothetischen Falll an, beide hätten gemeinsame Urlaube und man würde die Frage verneinen. Dann zaubert die Gegenseite doch Beweise aus der Tasche. Was wäre die Fonge?
Dankeschön. Ich leg mich erstmal hin


RE: Eheähnliche Partnerschaft - Nintendo - 25-03-2026

Die Antwort bleibt gleich: Gelegentliche gemeinsame Aktivitäten inkl. Urlaub = normales nachbarschaftliches Verhältnis.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - p__ - 25-03-2026

Die Antwort oben sieht sehr nach KI aus, so irgendwo kreist sie schon um das Problem und sagt das mit wohlgeformten Sätzen und pseudostrukturiert, aber letztlich nicht korrekt, wie ein Destillat aus Laienforen, wie oft bei juristischen Fragen. Wenn es so war - Vorsicht, das ist selten die Realtität.

Die sekundäre Darlegungslast etwa. Das bedeutet nicht, dass die Ex erstmal Beweise vorlegen muss und du musst denen erst nach Beweisvorlage mit Gegenbeweisen entgegentreten. Es bedeutet, dass die Ex zwar beweispflichtig ist, aber die sekundäre Beweislast soll die Entscheidung des Zivilgerichts nach Beweislastgrundsätzen verhindern. Konkret heisst das, die Ex muss nur greifbare Anhaltspunkte für ihre Behauptung liefern. Erst, wenn du darauf substantiiert erwiderst, trifft die Ex die volle Beweislast.

Das ist eine Abwägung und Abschwächung der eigentlichen Beweislast und immer so, wenn jede Partei nur über die eigene Sphäre Kenntnisse haben kann.

Liefert sie etwas, das auf einen gemeinsamen Urlaub von dir und Vermieterin schliessen lässt, wäre das allein noch kein Durchbruch, aber in Kombination mit anderen -auch schwächeren- Hinweisen könnte es den Richter sehr wohl triggern.

Dagegen spricht etwas ganz anderes: Um Trennungsunterhalt zu kippen, sind die Anforderungen höher. Trennungsunterhalt muss ab Trennung bis 1 Jahr danach unbedingter gezahlt werden. Danach sinken die Schwellen und auch Ehegattenunterhalt ist leichter verwirkt. In diesem einen Jahr kann es noch gar keine verfestigte Lebensgemeinschaft geben. Das geht mit dem Sozialrecht kongruent, wo ein Jahr lang eine hohe Schwelle für die Behauptung einer neuen Bedarfsgemeinschaft gilt, danach fällt sie. Läuft dein Trennungsunterhalt auch schon Jahre, etwa weil die Scheidung verzögert wurde, sinkt die Schwelle ebenfalls.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - bigpuster - 25-03-2026

Danke! Durch heutige Scheidung ist die Ehe nach 6! Jahren geschieden.
Mir geht es ab Trennung vor allem um die ersten vier Jahre in denen ich zur Wahrung meines notwendigen Selbstbehaltes nicht den Mindesunterhalt zahlen konnte. So wird das über den hohen Einkommensunterschied durch Übernahme meines ungedeckten Teiles verrechnet.
In dem hypothetischen Fall bin ich kurz nach der Trennung in diese Wohnung eingezogen und die Entwicklung nahm ihren Lauf.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - p__ - 25-03-2026

Nach so langer Zeit gibt es kaum mehr einen Unterschied zwischen Trennungs- und Ehegattenunterhalt bei der Begründung.


RE: Eheähnliche Partnerschaft - bigpuster - 26-03-2026

Ok. Danke!
War noch nicht Thema der gestrigen Verhandlung. Ich berichte.