Vor 2 Stunden
Guck mal auch in die Unterhaltsleitlinien deines OLG-Bezirks. Dort: https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unter...inien.html
Zum Wechselmodell sind die Ausführungen allerdings sehr sparsam.
Die von Düsseldorf, Köln, Hamm bringen z.B. in Punkt 12.3 einen knappen Absatz zum Wechselmodell mit Verweis auf ein Beispiel in 13.3 sowie Punkt 14 zur Kindergeldanrechnung. Die addieren auch das Einkommen der Eltern zusammen. Das Kind hat darin einen Anspruch, der der Hälfte der nach Abzug der von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze entspricht.
Völlig irre - der Wert der Betreuungsleistung ist dann auch unterschiedlich, weil der ja laut Gesetz dem Wert des Barunterhalts entspricht. Da stolpert jede Logik und der ganze Scheiss knallt so heftig auf die Schnauze, dass Juristen da eigentlich Selbstmord begehen müssten, bevor sie das vertreten.
Zum Wechselmodell sind die Ausführungen allerdings sehr sparsam.
Die von Düsseldorf, Köln, Hamm bringen z.B. in Punkt 12.3 einen knappen Absatz zum Wechselmodell mit Verweis auf ein Beispiel in 13.3 sowie Punkt 14 zur Kindergeldanrechnung. Die addieren auch das Einkommen der Eltern zusammen. Das Kind hat darin einen Anspruch, der der Hälfte der nach Abzug der von den Eltern erbrachten Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze entspricht.
Völlig irre - der Wert der Betreuungsleistung ist dann auch unterschiedlich, weil der ja laut Gesetz dem Wert des Barunterhalts entspricht. Da stolpert jede Logik und der ganze Scheiss knallt so heftig auf die Schnauze, dass Juristen da eigentlich Selbstmord begehen müssten, bevor sie das vertreten.
