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Amtshilfeersuchen im nicht-EU Ausland
#4
Haha, den Spass hab ich mir auch gegönnt. Im Einwohnermeldeamt ins Ausland abgemeldet. Da merkte ich dann, dass das Einwohnermeldeamt eine sehr kurze Meldekette ins Jugendamt hat. Im Jugendamt gleich durcheinandergerannt wie eine Hühnerherde ohne Hahn. Haben sogar Dritte angeschrieben, um nach mir zu fahnden. Kleine Unterschrift, grosse Freude :-)

Bezüglich Unterschied zwischen abhauen vor Gerichtsbeschluss zum Unterhalt oder danach, den gibts bei Kindesunterhalt nicht, dafür sorgt § 1613 Abs. 2 Nr. 2. Der wird einfach dann rückwirkend geltend gemacht, wenn du wieder greifbar bist.

Bei Ehegattenunterhalt: Wer vor der Scheidung geht, bleibt verheiratet. In Abwesenheit gibts (dann für Trennungsunterhalt) ein Versäumnisurteil nach öffentlicher Zustellung. Abtauchen hilft auch nicht für die Verjährung, 30 Jahre musste weg sein. Also wenn weg, dann eine schöne Sause machen und dann mittellos oder gar nicht zurückkommen. Auch hier wieder, in der Praxis schafft das nur eine kleine Minderheit.
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RE: Amtshilfeersuchen im nicht-EU Ausland - von p__ - 05-02-2026, 11:57

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