(Gestern, 09:16)p__ schrieb: An den Voraussetzungen für Unterhalt von Grosseltern hat sich nichts geändert. Wenn die Mutter wirklich gut verdient und mehr als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Vater, gibt es Chancen deswegen, dass sie deswegen einen Teil oder den gesamten Barunterhalt trägt. Auch sie haftet vorrangig vor den Grosseltern, kein Rückgriff auf die Grosseltern dann.
"Gut verdienen" beginnt normalerweise beim 2,5fachen Netto des Vaters.
Hat bei mir damals auch nicht funktioniert, obwohl ich zum Zeitpunkt der Verhandlung bettelarm war und meine Madame einen SEHR gut bezahlen Job hatte und zudem auch nennenswertes Vermögen (Immobilien).
ZITAT aus dem Beschluss:
Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sich auch nicht mit Erfolg auf 1603 Abs. 2 BGB berufen kann. Dies gilt zum einen bereits dem Grunde nach im Hinblick auf die Verletzung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit. Denn anderenfalls würde das Fehlverhalten des Antragsgegners, systemwidrig, noch honoriert. Zudem fehlt es auch am Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen. Die Kindesmutter ist neben der Betreuung der beiden minderjahrigen Antragsteller zu 1. und 2. vollzeiterwerbstätig. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar; vorliegend allenfalls in Höhe von 1/2 bis 2/3. Insoweit verfügt die Kindesmutter nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. den Richtlinien des OLG X Ziffer 12.3 über ein Einkommen, welches bedeutend höher ist als das des Antragsgegners bzw. fehlt es an der Voraussetzung, daß der eigene angemessene Unterhalt des Antragsgegners gefährdet wäre und der der Kindesmutter nicht.
Es wurde sich "schön argumentiert": "Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitsgesichtspunkten anrechenbar..."

