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Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt
#9
Also ich stoße mich da gleich an mehreren Dingen, die das ganze sehr diffus erscheinen lassen. Und möglich ist auch, dass die Gegenseite zumindest Zweifel hat, sich vollständig durchsetzen zu können. Leider enden solche Fälle oft in ständigem Hin und Her Geschreibe jeweils teurer Anwälte und final in Katzenjammer vor Gericht - meist zu Lasten des Mannes.

Zuerst einmal fällt mir die Geschichte mit dem "rückwirkend" auf. Wenn erst jetzt - im Dezember - ein "Anspruch" auf BU mit Aufforderung zur Auskunft erstmals (!) eingegangen ist, kann ich ihn nicht rückwirkend verlangen. Um Unterhalt erhalten zu können, muss ich ihn eindeutig auch fordern. Ich bezweifle also, dass dieser rückwirkende Anspruch überhaupt besteht. Und schaut man dann nach, findet man viele alte Einträge, in denen gesagt wird, dass BU rückwirkend für 12 Monate verlangt werden könne und bezieht sich auf einen Beschluss des OLG Schleswig aus dem Jahre 2003. Aber der BGH sah das wohl anders und zwar 2013:

https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...07698.html

Beim Kindesunterhalt ist ein Problem eher nicht zu finden, denn der Mindestunterhalt wird ja auch bezahlt. Diesen zu titulieren, kann die Gegenseite verlangen und das solltest du dann auch tun, um hier schon mal ein Verfahren - rein aus Böswilligkeit der Gegenseite - zu verhindern.

Bei dem Alter der Kinder ist nun grundsätzlich BU im Raum. Die Mutter wird versuchen darauf zu verweisen, dass sie ohnehin in den ersten drei Jahren keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit habe, aber demgegenüber - so meine Kenntnis - besteht auch für dich nur eine Erwerbsobliegenheit, aber keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Und einem Erwerb gehst du ja nach und die derzeitige Art des Erwerbs in TZ ergab sich noch während der Partnerschaft durch Vereinbarung.

Und dann schreibst Du, dass es sich um eine Beamtin handele. Ich vermute mal, dass sie sich aktuell also im "Mutterschutz für Beamtinnen" befindet.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffen...-node.html

Beamte unterliegen prinzipiell ja ziemlich genau festgelegten Regularien, so dass zu vermuten ist, dass der Dienstherr ziemlich genau sagt, wann sie wieder anzutanzen hat. Und - so weit ich weiß - kann zwar eine Beamtin sich in irgendeiner Weise auch mal freistellen lassen, aber das kann dann dazu führen, dass sie für diese Zeit überhaupt kein Geld bekommt.

Da Beamte in der Regel geizig sind, ist das unwahrscheinlich, dass sie da irgendwelche exotische Vereinbarungen eingeht, denn selbst wenn sie BU durchsetzen könnte - und ein Termin wäre erst irgendwann im nächsten Jahr - muss sie ja auch von was leben. Dazu würde der BU kaum reichen.

Du könntest also z.B. bezüglich der oben verlinkten Regelungen ziemlich genau heraus finden, wann sie wieder arbeiten müsste - und nicht wann sie wieder arbeiten will.

Wenn sie z.B. Lehrerin sein sollte, hilft manchmal ein Blick auf die Homepage der Schule. Die stellen da immer die Lehrer vor ,-) Da weiß man schnell, ob ein Lehrer dort tätig ist.

Auf jeden Fall ist der "Vergleichsvorschlag" zum jetzigen Zeitpunkt wenigstens verdächtig. Und in jedem Fall ist die Gegenseite sich sehr unsicher i.S. rückwirkender Ansprüche und das sieht aus nach dem Motto "Wir können es ja mal probieren."

Und auch i.S. BU bin ich mir nicht wirklich sicher, ob die das Ding zu 100% sicher glauben in der Tüte zu haben.

Das Problem wird sein, dass man wahrscheinlich wieder auf einen Richter treffen könnte, der der armen Mutter übers Köpfchen streicheln will und den zahlungsunwilligen Lump in Vollzeit sehen will. Allerdings mag ich kaum glauben, dass die Mutter ab Februar nicht mehr arbeiten gehen will und der ganze Kita/Kiga Kram macht das auch möglich.

Wahrscheinlich drückt die Gegenseite gerade deshalb aktuell so auf die Tube, um eben vorher noch etwas eintüten zu können und dies optimalerweise durch Druck auf dich.
Da Du sozusagen kaum etwas zu verlieren hast, als gfls. ein ohnehin(vielleicht) verlorenes Verfahren, würde ich also genau das tun, was der Gegenseite gerade gar nicht willkommen ist: Auf Zeit spielen.

Und Ja, Exen drehen irrational wegen wesentlich weniger voll auf als wegen 3.600 €. Und dies besonders dann, wenn sie definitiv Chancen sehen, auch da dran zu kommen. Hier scheint aber etwas Unsicherheit bei denen zu liegen.

Mein Fazit wäre: KU sofort eigenständig beim JA titulieren. BU verzögern und Klage abwarten. Ich glaube, dass die zwischenzeitlich wieder arbeiten gehen wird/gehen muss.
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RE: Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt - von Nappo - 14-12-2025, 13:30

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